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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Amtshilfe

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Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten, zB wenn die Finanzbehörde die Amtshandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann (§§ 111 AO ff). Eine besondere Form der Amtshilfe sind die Mitteilungspflichten nach § 93a AO (vgl. > Mitteilung an das Finanzamt). Sozialbehörden dürfen Amtshilfe jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 bis 78 SGB X leisten, zB zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Prüfung des Sonderausgabenabzugs. Haben Bedienstete einer Behörde ein Auskunftsverweigerungsrecht, zB ein Arzt bei einer Gesundheitsbehörde, gilt dieses auch im Rahmen der Amtshilfe. Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen vgl § 117 AO sowie AEAO zu § 117. Zu Einzelheiten Hinweis auf T/K, Klein/Rüsken und Kühn/von Wedelstädt zu § 117 AO.

Die Amtshilfe zwischen den Staaten der > Europäische Union war bis zum 31.12.2012 im EGAHiG geregelt, das die EG-Amtshilferichtlinie Nr 77/799/EWG (ABl EG L 336, 15) in nationales Recht umgesetzt hatte. Mit Wirkung vom 01.01.2013 ist das EGAHiG durch das EUAHiG vom 26.06.2013 (BGBl 2013 I, 1809) ersetzt worden. Damit wurde die neue EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU vom 15.02.2011 – Abl EU L 64, 1) in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Ein Stpfl hat keinen Anspruch auf Durchführung oder Unterlassung einer Amtshilfe (BFH 148, 1 = BStBl 1987 II, 92). Nur ausnahmsweise kann der Stpfl die Art und Weise der Amtshilfe anfechten, wenn er in seinen Rechten verletzt wird (vgl BFH 117, 220 = BStBl 1976 II, 118; BFH/NV 2001, 578). Zur Zulässigkeit eines internationalen Amtshilfeersuchens im Zuge einer > Außenprüfung vgl BFH/NV 2018, 177.

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