Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Arbeitslohn / 1. Grundsätzliches

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 130

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Arbeitslohn ist nur gegeben, wenn eine Vergütung oder ein geldwerter Vorteil im weitesten Sinn Entlohnung für abhängige Arbeit, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist (> Rz 44 ff). Hat der ArbG dem ArbN etwas zugewendet und beruht diese Leistung nicht auf dem Dienstverhältnis oder überlagert die andere Rechtsbeziehung das Dienstverhältnis, kann die Einnahme einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sein.

Die Bestimmung einer Zuwendung als Arbeitslohn hat vor allem Bedeutung für den LSt-Abzug. Die Zuordnung zu einer Einkunftsart kann zudem bei Anwendung eines DBA von entscheidender Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sein. Zur abweichenden Zuordnung von Einnahmen zu einer Einkunftsart > Doppelbesteuerung Rz 11/1, 95. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich besonders bei der > Sozialversicherung. Deren BMG – das > Arbeitsentgelt – ist zwar nicht deckungsgleich mit dem lohnsteuerlichen Arbeitslohnbegriff, gleichwohl ergeben sich Wechsel- und Indizwirkungen durch die Bestimmung der Einkunftsart.

 

Rz. 131

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Rechtsbeziehungen zwischen ArbG und ArbN können auch außerhalb des Dienstverhältnisses bestehen (zu Sonderrechtsbeziehungen > Rz 44/2). Typisch sind zB Kauf- und Mietverträge; es kommen aber auch Schenkungen und Vermächtnisse vor (> Rz 121). Zur Auslobung > Rz 128. Wird einem ArbN im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ein Vorteil zugewendet, zB indem der ArbG vom ArbN einen geringeren Kaufpreis oder eine geringere Miete als von fremden Personen verlangt oder wenn er vom ArbN etwas kauft oder mietet und dafür einen überhöhten Preis zahlt, ist zu entscheiden, ob dieser Vorteil Arbeitslohn ist oder ihm im Rahmen einer anderen Einkunftsart zufließt. Die Abgrenzung ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen; maßgebend ist diejenige, die im Vordergrund steht und den Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten verdrängt (BFH 160, 12 = BStBl 1990 II, 532 mwN; BFH/NV 2007, 1870). Die Entscheidung, ob bestimmte Zuwendungen des ArbG Reflex des Beschäftigungsverhältnisses sind, oder auf einer daneben bestehenden Sonderrechtsbeziehung beruhen, obliegt in erster Linie der Tatsachenfeststellung des FG (BFH 222, 353 = BStBl 2008 II, 826). Ergänzend > Rz 51.

 

Rz. 132

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäften wird man im Allgemeinen darauf abstellen können, ob der Vorteil nur ArbN oder auch betriebsfremden Personen gewährt wird. Werden beim Kauf von Waren des ArbG > Rabatte nur ArbN eingeräumt, so deutet dies darauf hin, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und nicht durch den Kaufvertrag (> Rz 44/3). Zur Abgrenzung > Beziehungskauf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »