Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Verzichtet der > Arbeitnehmer auf Teile der gegenwärtigen oder künftigen Lohnansprüche, ohne eine > Bedingung an die Verwendung der freigesetzten Mittel zu knüpfen (zivilrechtlich: Erlassvertrag gemäß § 397 Abs 1 BGB), so fließt ihm nur der tatsächlich gezahlte – gekürzte – > Arbeitslohn zu (BFH 163, 87 = BStBl 1991 II, 308; BFH 171, 566 = BStBl 1993 II, 884; BFH/NV 1995, 208; BFH/NV 2024, 171 = HFR 2024, 195, dort Rz 13). Nur dieser unterliegt dem LSt-Abzug.
In wessen Interesse der Gehaltsverzicht liegt, ist unbeachtlich. Ob der Gehaltsverzicht tarifvertraglich überhaupt zulässig ist, bleibt im Hinblick auf § 40 AO ebenfalls ohne steuerliche Auswirkung (so auch die FinVerw für Sanierungsbeiträge von ArbN zugunsten des Unternehmens; EStG-K § 19 EStG 2.20 = DB 1982, 2665). BFH 171, 566 = BStBl 1993 II, 884 stellt entscheidend darauf ab, dass der Gehaltsverzicht nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der frei werdenden Beträge verbunden ist (bedingungsloser Verzicht). Ebenso EFG 1993, 223. Im Vorfeld des Gehaltsverzichts bewegt sich BFH 173, 292 = BStBl 1994 II, 424, in dem ein "Vorabzug" vom Grundgehalt für satzungsgemäße Zwecke einer Schwesternschaft des DRK (von vornherein) als Festsetzung eines niedrigeren Vergütungsanspruchs gewertet wurde (vgl dazu Wolf, DB 1999, 16 [18]). Zu einem ähnlichen Fall – Beiträge einer Diakonisse an das Diakoniewerk – vgl EFG 1994, 282 sowie > Zufluss von Arbeitslohn Rz 24.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Von einem steuerlich anzuerkennenden Gehaltsverzicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen ArbN auf die Auszahlung eines Teils ihres tariflichen oder gesetzlichen Arbeitslohns gekoppelt mit einer Verwendungsauflage verzichten. So wird bei der "Belegschaftsspende" grundsätzlich ein LSt-Abzug vorgenommen und bei der Veranlagung eine Spende berücksichtigt. In anderen Fällen "verrechnet" die FinVerw aus Gründen der > Billigkeit die LSt mit dem Spendenabzug; zu Besonderheiten > Spenden Rz 70. Hierzu veröffentlichen das BMF oder einzelne Oberste Finanzbehörden der Länder entsprechende anlassbezogene und zeitlich befristete Katastrophenerlasse (zB Abeitslohnspenden zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des ArbG an vom Krieg in der > Ukraine geschädigte ArbN des Unternehmens oder ArbN von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des ArbG auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs 1 Satz 2 EStG, BMF vom 17.03.2022, BStBl 2022 I, 330 ergänzt durch BMF vom 07.06.2022, BStBl 2022 I, 923 und verlängert durch BMF vom 17.11.2022, BStBl 2022 I, 1516 sowie BMF vom 24.10.2023, BStBl 2023 I, 1869 und BMF vom 04.12.2024, BStBl 2024 I, 1545) oder Arbeitslohnspenden bei bestimmten > Naturkatastrophen wie Hochwassern (zB Unwettererlass des FinMin BY vom 04.06.2024 und 24.06.2024, FinMin BW vom 20.06.2024). Nach diesen Erlassen gilt für Arbeitslohnspenden Folgendes:
- Verzichten ArbN auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des ArbG an von der bezeichneten Katastrophe betroffene ArbN des Unternehmens oder ArbN von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des ArbG auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des stpfl Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der ArbG die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem ArbG > Verbundene Unternehmen iSv § 15 AktG. Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn, wenn der ArbG die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
- Der außer Ansatz bleibende > Arbeitslohn ist im > Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs 2 Nr 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der ArbN seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der ESt-Veranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Zu dem Fall, dass ein Teil des Arbeitslohns nicht ausgezahlt werden kann, sondern zB zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten des ArbG gestundet wird, vgl > Zufluss von Arbeitslohn Rz 22 ff.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei einer Lohnverwendungsabrede liegt kein Gehaltsverzicht vor; zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung Rz 2, > Zufluss von Arbeitslohn Rz 8. Kein Gehaltsverzicht, sondern ein steuerlicher Zufluss kann auch durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN iSd § 311 Abs 1 BGB bewirkt werden, wonach der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In einer solchen Schuldumschaffung (Novation) kann eine V...