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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gesellschafter-Geschäftsfü ... / I. Der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft

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Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Kapitalgesellschaften (KapGes) deutschen Rechts sind die Aktiengesellschaft (AG), die > Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH (§ 5a GmbHG; siehe auch > Limited Rz 4; zudem insgesamt § 1 Abs 1 Nr 1 KStG; ergänzend > Rz 1/1 ff). Eine solche KapGes ist eine > Juristische Person, die durch ein mit natürlichen Personen besetztes Organ (Vorstand, Geschäftsführer) handelt. Bei der AG obliegt die Geschäftsführung den Mitgliedern des Vorstands (§§ 76, 77 AktG; > Vorstandsmitglieder), bei der KGaA den persönlich haftenden Gesellschaftern (§ 278 AktG) und bei der GmbH einem oder mehreren Geschäftsführern (§ 6 GmbHG). Der Gf ist gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs 1 GmbHG); ihm obliegt die Vertretung der GmbH wie auch die Geschäftsführung. Der Gf ist Handlungsorgan der Gesellschaft (§ 6 Abs 1, 2 GmbHG), dem gegenüber die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht hat. Eine berufliche Mindestqualifikation des Gf kann in den maßgebenden Berufsgesetzen (zB im StBerG) oder in der Satzung der KapGes geregelt sein.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

In anderen Staaten existieren oftmals den deutschen Gesellschaftsformen (> Rz 1) ähnliche Typen von Gesellschaften. Für deutsche ertragsteuerliche Zwecke kommt es nicht auf die Einstufung nach ausländischem Steuerrecht an, weshalb ein sog (Rechts-)Typenvergleich durchgeführt werden muss (kompakt erläuternd Wittenstein/Hilbert, IWB 2020, 172 mwN). Einstufungen hierzu hat auch die deutsche FinVerw vorgenommen (vgl zB Tabellen 1 und 2 zu BMF vom 24.12.1999, BStBl 1999 I, 1076).

Nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG (siehe auch > Rz 1) können zudem ausländische KapGes in Deutschland unbeschränkt stpfl sein. Unter den Begriff der dort genannten KapGes fallen auch solche Gesellschaften, die nach ausländischem Recht (nicht nur nach dem Recht eines anderen Staates der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum; ebenda auch zur Niederlassungsfreiheit als Ausprägung der Freizügigkeit) gegründet wurden und nach ihrem Gründungsstatut einer der genannten KapGes entsprechen, denn die dortige Aufzählung ist nicht abschließend (Gesetzeswortlaut "insbesondere").

Die Ausführungen des hiesigen Stichworts zur lohnsteuerlichen Behandlung der geschäftsführenden Personen einer solchen KapGes können dabei – Vergleichbarkeit vorausgesetzt – jeweils entsprechend gelten.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Als eine Rechtsform für AG in der > Europäische Union und im > Europäischer Wirtschaftsraum gibt es ferner die Europäische Gesellschaft, häufig auch als Europäische AG (international auch lateinisch Societas Europaea, kurz SE) bezeichnet. Die Leitung respektive Geschäftsführung einer SE kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand (> Rz 1) und > Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein sog "Board of Directors" mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und > Österreich wird dieses Board Verwaltungsrat genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.

 

Rz. 1/3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG; BGBl 2021 I, 2050 = BStBl 2021 I, 889) wurde die Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG eingeführt. Diese ermöglicht es in- und ausländischen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ertragsteuerlich wie eine KapGes und ihren Gesellschaftern wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer KapGes behandelt zu werden. Ausgeübt werden konnte die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen.

Beim Gesellschafter führen in diesen Fällen insbesondere > Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, zu Einkünften iSd § 19 EStG (§ 1a Abs 3 Satz 2 Nr 2 KStG; Bezug von > Arbeitslohn). Es gelten dann nach gesetzlicher Festlegung die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher > Arbeitgeber und der Gesellschafter als > Arbeitnehmer (§ 1a Abs 3 Satz 7 KStG). Es sind sämtliche Regelungen zur Erhebung der > Lohnsteuer in den §§ 38ff EStG anzuwenden. Die optierende Gesellschaft hat insbesondere für den Gesellschafter ein > Lohnkonto zu führen, den Lohnsteuerabzug auf die Vergütungen vorzunehmen (> Steuerabzugsverfahren), für jeden Anmeldungszeitraum insgesamt eine > Lohnsteuer-Anmeldung unter Berücksichtigung des jeweiligen Lohnsteuerabzugs für ihre weiteren ArbN einzureichen und die elektronisch > Lohnsteuerbescheinigung an die FinVerw zu übermitteln. Auch der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag, die für ArbN geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (siehe zB > Steuervorteile für Arbeitnehmer) und die sonstigen, nur für ArbN gültigen steuerlichen (Sonder-)Regelungen sind zu berücksichtigen (vgl insgesamt BMF vom 10.11.2021, Rz 83, BStBl 2021 I, 2212; siehe dieses Schreiben auch insgesamt zur Option nach § 1a KStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 13...

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