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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuervorteile für Arbeitnehmer

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die praktische Bedeutung der Abgrenzung von Einkünften aus § 19 EStG (dazu im Einzelnen > Arbeitnehmer) ergibt sich besonders aus den für ArbN geltenden steuerlichen Sonderregelungen. Dazu gehört zunächst die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug (§§ 38ff EStG; besonders § 38 Abs 3 Satz 1 EStG; > Steuerabzugsverfahren).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Bei ArbN sind folgende Zuflüsse steuerfrei oder werden günstig besteuert (zum systematischen Hintergrund > Arbeitslohn Rz 7; eine allgemeine Zusammenstellung findet sich zudem unter > Steuerbefreiungen):

  • steuerfrei bleiben der Ersatz von Auslagen (§ 3 Nr 50 EStG; > Auslagenersatz) oder der Ersatz von Reise- und > Umzugskosten (§ 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern), der > Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr 64 EStG), das > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG), die typische > Berufskleidung oder ggf deren Barablösung (§ 3 Nr 31 EStG), Zuschüsse des ArbG für Fahrten im ÖPNV (> Job-Ticket Rz 6 ff) sowie für Fahrten im Linienverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr 15 EStG; > BahnCard Rz 38 ff), die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr 37 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 100 f), bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr 19 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 105 ff), die unentgeltliche oder verbilligte > Sammelbeförderung (§ 3 Nr 32 EStG) oder Mietvorteile (§ 3 Nr 59 EStG; > Dienstwohnung Rz 72 ff), > Trinkgelder (§ 3 Nr 51 EStG), die Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG; > Lohnzuschläge Rz 8 ff) sowie bestimmte Einnahmen zur Wahrung des Beamtenstatus bei > Deutsche Post und > Deutsche Bahn (§ 3 Nr 35 EStG);
  • steuerfrei bleiben ebenso das Arbeitslosengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen (§ 3 Nr 2 EStG; > Arbeitsförderung, > Insolvenzgeld, > Kurzarbeitergeld, > Wintergeld), die Pflichtbeiträge für die Altersvorsorge (§ 3 Nr 62 bis 63a EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern), die Aufstockungsbeträge bei > Altersteilzeit (§ 3 Nr 28), zur > Betriebliche Altersversorgung vgl § 3 Nr 53, 55, 55a, 55b, 55c, 56, 63, 65, 66 EStG, Zuschüsse zu den Kosten für den > Kindergarten (§ 3 Nr 33 EStG) und ArbG-Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen (§ 3 Nr 34a EStG, > Familienservice, > Steuerbefreiungen Rz 54 ff), für die > Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr 34 EStG), der Erwerb einer > Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Nr 39 EStG), bei der Übernahme der Aufwendungen für die Privatnutzung betrieblicher Geräte rund um das Telefon und das > Internet (§ 3 Nr 45 EStG, > Telekommunikationskosten), die Förderung der > Elektromobilität (zum Ladestrom vgl § 3 Nr 46 EStG), Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 3 Nr 47 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 124 ff), bestimmte Leistungen an > Entwicklungshelfer (§ 3 Nr 61 EStG) sowie das Anpassungsgeld nach dem Kohleausstiegsgesetz (§ 3 Nr 60 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 128). Hinzu kommen zeitlich befristete Steuerbefreiungen für Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (§ 3 Nr 11a EStG), Zahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der COVID-19-Pandemie (§ 3 Nr 11b EStG), Zuschüsse und Sachleistungen des ArbG zum > Konkursausfallgeld (§ 3 Nr 28a EStG). Ergänzend > Soziale Leistungen des Arbeitgebers.
  • Nur für ArbN gelten der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag für > Werbungskosten (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG), die > Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG), die Bewertung von geldwerten Vorteilen nach der SvEV (§ 8 Abs 2 EStG; > Anh 15; > Sachbezugswerte), der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs 3 EStG; > Rabatte Rz 16 ff) sowie die Sachbezugs-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff). Ergänzend > Anzeigepflichten Rz 2 ff. Ebenso erhalten nur ArbN die Sparzulage nach dem VermBG (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff). Auch die zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug von SA (vgl § 10a EStG oder Altersvorsorgezulage [vgl § 82ff EStG]) erhalten im Wesentlichen nur ArbN (> Private Altersvorsorge Rz 8 ff). Überdies gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwand (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG) nicht für die Bewirtung der eigenen ArbN (> R 4.10 Abs 7 EStR).
  • Hinzu kommen die aus der Sicht des ArbN im Ergebnis steuerfreien betrieblichen Leistungen, die der ArbG zu seinen Lasten pauschal besteuert. Das betrifft ua die sog Minijobs (§ 40a Abs 2 EStG, > Geringfügige Beschäftigung), die kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 40a Abs 1 und 2 EStG, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff), > Sonstige Bezüge bis zu 1 000 EUR (§ 40 Abs 1 EStG, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff), weitere Leistungen iSv § 40 Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff) wie das Kantinenessen (> Mahlzeiten), kostenlose ‚normale’ Verpflegung (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff) oder Mehrausgaben für Speisen und Getränke bei Auswärtstätigkeit, Vorteile bei > Betriebsveranstaltungen oder > Erholungsbeihilfen, Übereignung von > Computer einschl...

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