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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kindergeld / III. Behördenorganisation für das KiG nach EStG

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Rz. 9

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Aufnahme der Vorschriften über das KiG in Abschn X des EStG (vgl §§ 62ff) durch das JStG 1996 (> Rz 4) dokumentiert den Ansatz, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen und nicht mehr eine Sozialleistung zu gewähren. Als Folge dessen verfahren die das KiG auszahlenden Familienkassen nach der Abgabenordnung (vgl BFH/NV 2013, 976); für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind die FG und der BFH zuständig.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit der Auszahlung des KiGs ist die Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), betraut, das sich hierfür der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Familienkassen bedient und über die es insoweit die Fachaufsicht hat (§ 5 Abs 1 Nr 11 FVG). Zur Authentifizierung der Familienkassen vgl O 2.3 DA-KG vom 26.05.2023, BStBl 2023 I, 818 (> Rz 9/3). Die Zuständigkeit für Bußgeld- und Strafsachen konzentriert die FamZustV auf bestimmte Behörden (vgl BGBl 2012 I, 2637).

 

Rz. 9/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Besonderheiten gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes bis spätestens VZ 2023. Für sie setzt die für die Besoldung zuständige Behörde das KiG fest und zahlt es mit den Bezügen laufend aus (vgl § 72 EStG aF). Das galt bis VZ 2021 auch für die > Deutsche Post, die Deutsche Postbank und die Deutsche Telekom. Zu Einzelheiten > Rz 47; zum Übergang der Zuständigkeit auf die BA > Rz 9/6.

 

Rz. 9/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Familienkassen umfangreiche Weisungen erteilt, vor allem in der DA-KG vom 26.05.2023, BStBl 2023 I, 818; zu Ergänzungen > Anh 2 Erlassverzeichnis); es gibt außerdem das Merkblatt zum KiG heraus.

 

Rz. 9/4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein kleiner Kreis anderer Berechtigter, zB ins Ausland entsandte Entwicklungshelfer, bestimmte Missionare oder selbst berechtigte Waisen (vgl § 1 BKGG), erhalten das KiG nach Regelungen des BKGG als Sozialleistung (> Anh 13) weiterhin von der Familienkasse der > Bundesagentur für Arbeit (zu Einzelheiten > Rz 95 ff).

 

Rz. 9/5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Dazu folgende Übersicht:

 
Berechtigte Auszahlende Stelle Art der Leistung Rechtsgrundlage Fachaufsicht
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

Arbeitgeber /

spätestens ab VZ 2024 Agentur für Arbeit
Steuervergütung EStG BZSt
Andere Steuerpflichtige Agentur für Arbeit Steuervergütung EStG BZSt
Sonderregelung für Personen iSv § 1 BKGG Agentur für Arbeit Sozialleistung BKGG BA
 

Rz. 9/6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Zuständigkeiten von über 8 000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die Gewährung des KiG gehen spätestens ab VZ 2024 auf die 14 regionalen Familienkassen der > Bundesagentur für Arbeit über.

Das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016 (BGBl 2016 I, 2835 = BStBl 2016 I, 1419) legt das Ende der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes ab VZ 2022 fest. Dies gilt auch für die Sonderzuständigkeit der > Deutsche Post, der Deutschen Postbank und der Deutschen Telekom (§ 72 Abs 2 EStG aF). Durch Einfügung der Sätze 3 ff in § 72 Abs 1 EStG ist den Familienkassen des öffentlichen Dienstes bereits ab dem 01.01.2017 die Möglichkeit gegeben, auf ihre Sonderzuständigkeit zur verzichten. Ergänzend BT-Drs 18/9441, S 16 ff; BZSt vom 14.12.2016, BStBl 2016 I, 1429 und den vom BZSt herausgegebenen Leitfaden zur Durchführung der Familienkassenreform vom 25.07.2018.

Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl 2022 I, 2294) wird die Sonderzuständigkeit für die noch verbliebenen Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (Familienkassen des Bundesverwaltungsamts und der Nachrichtendienste des Bundes) ab VZ 2023 beendet (vgl BT-Drs 20/3879, S 99). Weiterhin wird durch die Aufhebung des § 72 EStG ab VZ 2024 auch die Sonderzuständigkeit für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen beendet (vgl BT-Drs 20/3879, S 102f).

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