Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sonstige Bezüge

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[Ohne Titel]

 

Auf einen Blick:

Für andere als > Laufende Bezüge regelt § 39b Abs 3 EStG den LSt-Abzug auf besondere Weise, um die Progressionswirkung des Steuertarifs während des Kalenderjahres auszugleichen und die LSt möglichst genau zu ermitteln.

A. Grundsätzliches

I. Wesen und Funktion der sonstigen Bezüge

 

Rz. 1

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen hat nur erhebungstechnische Bedeutung für das > Steuerabzugsverfahren. § 39b Abs 3 EStG, der ein besonderes Verfahren vorschreibt, bezweckt, schon den laufenden Steuerabzug möglichst an die Jahressteuer anzupassen, die sich bezogen auf den gesamten > Jahresarbeitslohn für den sonstigen Bezug ergeben wird. Der Jahresarbeitslohn ist aber bei der Besteuerung des sonstigen Bezugs im Laufe des Jahres noch nicht bekannt. § 39b Abs 3 EStG schafft nun die verfahrensrechtliche Grundlage dafür, dass der ArbG die LSt für das gesamte noch laufende Kalenderjahr insgesamt nicht zu niedrig ermittelt, sichert also den Steueranspruch des Staates; andererseits vermeidet er eine Überbesteuerung. Zur näheren Abgrenzung des Begriffs "sonstige Bezüge" > Rz 8 ff. Auch die > Sozialversicherung kennt für die Beitragsbemessung den mit ‚Sonstigen Bezügen’ nicht inhaltsgleichen Begriff ‚einmalige Einnahmen’ als Teil des beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt (vgl § 14iVm § 23a Abs 1 SGB IV).

 

Rz. 2

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Zum Verständnis des besonderen Abzugsverfahrens: Die Vorschriften zur Berechnung der LSt bewirken, dass die für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anteilige > Jahreslohnsteuer zutreffend erhoben wird, wenn regelmäßig > Arbeitslohn in gleichbleibender Höhe zufließt, zB bei einem von Januar bis Dezember gleichbleibenden Gehalt. Rechtstechnisch wird deshalb angenommen, dass der im laufenden Monat zufließende Arbeitslohn 1/12 des Jahresarbeitslohns ist, die auf das Jahr insgesamt anfallende LSt also das Zwölffache der LSt für den jeweiligen Monat beträgt. Der Einkommensteuertarif, auf dem die Berechnung der LSt aufbaut (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff), verläuft aber nicht gleichmäßig (proportional), sondern steigt progressiv an. Diese zunehmende Steigerung der Steuerbelastung wird nicht zutreffend berücksichtigt, wenn man die LSt für die sonstigen Bezüge unter Einbeziehung anderer laufender Bezüge des Lohnzahlungszeitraums berechnen würde. Um einen überhöhten LSt-Abzug zu vermeiden, ist es vielmehr erforderlich, den sich bei Ansatz laufender Bezüge voraussichtlich ergebenden > Jahresarbeitslohn um den sonstigen Bezug zu erhöhen und die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt unter Berücksichtigung des sich für den gesamten Arbeitslohn des Jahres maßgebenden Spitzensteuersatzes zu erheben (vgl § 38a Abs 3 Satz 2 EStG). Das Verfahren regelt § 39b Abs 3 EStG (> Rz 20–39).

 

Rz. 3

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Im Laufe der Zeit sind die Methoden beim LSt-Abzug verfeinert worden (zur Rechtsentwicklung > Rz 14 ff). Wo früher wegen der abgeltenden Wirkung einer für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum erhobenen LSt (> Rz 14) eine Überbesteuerung in Kauf genommen werden musste, wird dem ArbN inzwischen überhöht abgezogene LSt erstattet. Nach Abschluss des Kalenderjahres gehen laufende und sonstige Bezüge ununterscheidbar in den vom ArbG bescheinigten > Jahresarbeitslohn ein (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/3), der einem betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff zugrunde gelegt wird und von dem auch das FA als einer Teil-BMG ausgeht, wenn es im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern die genaue Belastung mit ESt festsetzt. Allerdings kann es wegen der abweichenden Zuflussregelung für laufende Bezüge (> Rz 21) bei Unterschieden in der zeitlichen Zuordnung bleiben. Für ArbN, für die weder der ArbG einen LStJA durchführen darf (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff) noch das FA eine Veranlagung durchführt, kann es bei dem geltenden Verfahren für den gesamten VZ zu einer Überbesteuerung kommen, wenn der tatsächliche hinter dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zurückbleibt (vgl § 46 Abs 4 EStG). Im Übrigen sind sonstige Bezüge auch von einem permanenten Jahresausgleich ausgenommen (> R 39b.8 Satz 5 LStR; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55).

 

Rz. 4

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Aktuelle Bedeutung: Die Besteuerung sonstiger Bezüge hat im modernen Steuerabzugsverfahren zwar an Bedeutung verloren, weil der überwiegende Teil der ArbN zur ESt veranlagt wird und dabei Progressionsspitzen ausgeglichen werden können. Wollte man aber auf die – bei maschineller Lohnabrechnung wenig arbeitsaufwendige – besondere Besteuerung der sonstigen Bezüge verzichten, würde das eine Veranlagung aller ArbN mit sonstigen Bezügen von Amts wegen voraussetzen, die zu erheblichem Mehraufwand bei den FÄ führen würde (> Lohnsteuer Rz 9), ohne dass die ArbG entsprechend entlastet werden, solange eine Sonderbehandlung für die > Sozialversicherung ohnehin erforderlich ist. Zudem müssten ArbN mit zusätzlichen Lohnzuflüssen mit nicht unerheblichen Nachzahlungen rechnen. Außerdem gilt es nach wie vor, den Steueranspruch des Staates gegenüber jene...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    491
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    357
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    318
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    291
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    276
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    248
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    244
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    244
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    238
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    227
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    192
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    191
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    166
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    164
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    161
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    160
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    159
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    146
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    142
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »