Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Verluste / III. Die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 40

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für den Vortrag in folgende VZ hat das FA den am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustbetrag durch Bescheid gesondert festzustellen (§ 10d Abs 4 Satz 1 EStG). Durch die gesonderte Feststellung sollen Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs begrenzt und eine für den Stpfl und die FinVerw bindende Entscheidung über den zukünftig verbleibenden Verlustabzug zeitnah getroffen werden (BT-Drs 11/2536, S 78 – Begründung zum StRefG 1990). Da der verbleibende Verlustabzug jährlich festzustellen ist, bleibt ein Stpfl, für den zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, stets zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet (§ 56 Satz 2 EStDV).

 

Rz. 41

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

In dieser gesonderten Feststellung werden die nicht bereits durch den vorrangigen Verlustrücktrag berücksichtigten Verlustabzüge zusammengefasst und für die dem Verlustentstehungsjahr folgenden Jahre förmlich und bindend festgestellt. Der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist deshalb kein Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid ist hingegen > Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung des Folgejahres und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid (vgl aber > Rz 47). Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 EUR festzustellen, wenn der in dem Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verlust in vollem Umfang zurückgetragen wird oder wenn ein zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden VZ "aufgebraucht" worden ist (> R 10d Abs 7 EStR).

 

Rz. 42

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung des Einkommens zuständige FA, bei natürlichen Personen idR das > Wohnsitz-Finanzamt (§ 10d Abs 4 Satz 3 EStG); ergänzend > Zuständigkeit. Der Antrag nach § 10d Abs 1 Satz 5 EStG, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen (> Rz 25), ist befristet: Er kann bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustabzugs zu ändernden Steuerbescheids gestellt werden. Eine Änderung dieses Antrags ist nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids möglich (bestätigt durch BFH 222, 571 = BStBl 2009 II, 639). Wird der Steuerbescheid des Verlustjahres geändert und die Höhe des Verlustes korrigiert, kann das Wahlrecht nach § 10d Abs 1 Satz 5 EStG erneut ausgeübt werden, jedoch nur im Umfang der Änderung.

 

Rz. 43

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der "verbleibende Verlustabzug" wird wie folgt errechnet: Der im Entstehungsjahr bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht ausgeglichene Verlust wird um den tatsächlich abgezogenen Verlustrücktrag (§ 10d Abs 1 Satz 1–2, 5 EStG) und um den abziehbaren Verlustvortrag (§ 10d Abs 2 EStG) vermindert sowie um den auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustabzug vermehrt (§ 10d Abs 4 Satz 2 EStG).

 

Rz. 44

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Diese Legaldefinition umfasst unterschiedliche Feststellungszeitpunkte: Die gesonderte Feststellung auf den Schluss des Jahres der Verlustentstehung und gesonderte Feststellungen auf den Schluss von Verlustvortragsjahren. Gesonderte Feststellungen auf den Schluss von Verlustvortragsjahren führt das FA jeweils durch, solange noch ein Verlustabzugsbetrag für den nächsten VZ verbleibt. Ist in dem VZ, in den ein Verlust aus den Vorjahren vorgetragen werden soll, wieder ein nicht ausgleichbarer Verlust entstanden, wird der schon festgestellte verbleibende (restliche) Verlustabzugsbetrag dem neuen, nicht ausgeglichenen Verlust hinzugerechnet. Die Summe des alten Verlustabzugs (zum Schluss des Vorjahres) und des nicht ausgeglichenen Verlustes des Folgejahres bilden den neuen verbleibenden Verlustabzug; er wird auf den Schluss des VZ (Entstehungsjahr des neuen Verlusts) gesondert festgestellt.

Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den Schluss des VZ, in dem der Verlust entstanden ist, ohne dass ein festgestellter (verbliebener) Verlustvortrag auf den Schluss des Vorjahres zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus folgendem

 

Beispiel:

Nicht ausgeglichener Verlust des Entstehungsjahrs (VZ 2020)    50 000 EUR

./. Verlustrücktrag in den VZ 2019    40 000 EUR

Verbleibender (vortragsfähiger) Verlustabzug zum Schluss des VZ 2020    10 000 EUR

 

Rz. 45

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs von zusammenveranlagten Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) ist zunächst ein Ausgleich der negativen Einkünfte mit den anderen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Für die insoweit nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte kommt ein Ausgleich mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten in Betracht. Wird dann noch ein verbleibender Betrag der negativen Einkünfte nicht oder nicht in vollem Umfang auf das dem Verlustentstehungsjahr unmittelbar vorangegangene Kalende...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    491
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    357
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    318
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    291
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    276
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    248
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    244
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    244
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    238
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    227
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    192
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    191
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    166
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    164
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    161
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    160
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    159
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    146
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    142
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »