Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsveranstaltungen / A. Überblick über die steuerliche Behandlung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen (zum Begriff > Rz 4 ff) ist seit dem Jahr 2015 gesetzlich in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG geregelt – Neuregelung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417). Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

• Alle (anteiligen) Zuwendungen des ArbG an seine ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1, 2 und 5 EStG). Dies schließt – im Wege der Fiktion – auch solche Zuwendungen ein, die nach allgemeinen Grundsätzen kein > Arbeitslohn Rz 55 ff sind, weil ihnen ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des ArbG zugrunde liegt (Kritik/Stellungnahme > Rz 16/2).
• Zu den als Arbeitslohn zu berücksichtigenden Zuwendungen (Aufwendungen) des ArbG > Rz 10 ff. Zur Abgrenzung von nicht zu Arbeitslohn führenden Veranstaltungen > Rz 5/1 und > Rz 6/1.
• Die der Vereinfachung dienende Fiktion wird durch einen Freibetrag korrigiert; im Einzelnen > Rz 20 ff. Soweit die Zuwendungen des ArbG den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG); das gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (Satz 4 aaO), > Rz 35 ff.
• Für den steuerpflichtigen Teil der Zuwendungen kommt neben dem individuellen LSt-Abzug unverändert die > Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) in Betracht; dazu > Rz 45 ff.
 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Hintergrund und zur Entstehung der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG vgl BT-Drs 18/3017 S 47 f; BR-Drs 432/14 S 22 f; BT-Drs 18/3441 S 57; außerdem Paintner, DStR 2015, 1, dort unter 3; Eismann, DStR 2015, 1429; Breinersdorfer, FR 2015, 779. Zur Rechtslage bis einschließlich 2014 wird auf frühere (Kommentar-)Literatur verwiesen.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die FinVerw hat mit BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I, 832; Anh 2 Betriebsveranstaltungen) festgelegt, wie § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG seit dem 01.01.2015 anzuwenden ist; > R 19.5 LStR ist nicht mehr anzuwenden (BMF vom 14.10.2015, Tz 8, aaO). Ergänzungen zum BMF-Erlass finden sich ein einem Antwortschreiben vom 07.12.2016 auf Fragen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (NWB-Fundstelle HAAAF-88065). Weitere Konkretisierung der Thematik durch BYLfSt vom 22.11.2017 – S 2371.1.1–3/1 St32.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Lohnsteuer: (Lohn-)steuerliche Behandlung von Repräsentationsveranstaltungen
Gute Stimmung auf der Mailingtage Party
Bild: NuernbergMesse/Thomas Geiger

Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner und/oder Mitarbeitenden an. Fallen steuerpflichtige Vorteile für die Eingeladenen an, können Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen und damit die Steuer für die Gäste übernehmen. Ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang eine Steuerpflicht besteht, hängt aber vom Charakter der Veranstaltung ab.


"No-Show-Kosten": Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen: Teilnehmerzahl und Abweichungen zur Umsatzsteuer beachten
Betriebsveranstaltung, Sommerfest
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei Betriebsveranstaltungen hängt die individuelle Zuwendungshöhe von der Zahl der Teilnehmenden ab. Sagen Kolleginnen und Kollegen kurzfristig ihre Teilnahme ab, geht dies steuerlich zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Das kann entscheidend dafür sein, ob der Freibetrag von 110 Euro überschritten ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem betont, dass beim Vorsteuerabzug teilweise abweichende Regeln gelten.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »