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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbildung der Arbei ... / I. Rückforderung von Sparzulage

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Rz. 145

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Anspruch auf Sparzulage entfällt rückwirkend, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren oder weggefallen sind (vgl § 13 Abs 5 VermBG). Dies hat insbesondere das Anlageinstitut dem FA mitzuteilen (vgl § 8 Abs 2 Satz 1 VermBDV). Die hierfür vorgeschriebenen Vordrucke – die spätestens ab dem Jahr 2020 zu verwenden sind – hat das BMF mit Schreiben vom 23.09.2019 (BStBl 2019 I, 925; vgl auch > Rz 24 aE) bekannt gemacht. Dann ändert das FA (> Rz 128) die Festsetzung der noch nicht fälligen Sparzulage nach §§ 172ff iVm § 155 Abs 4 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) und teilt dies der ZPS ZANS (> Rz 118) mit (vgl § 6 Abs 2 VermBDV). Eine bereits ausgezahlte Sparzulage wird vom ArbN zurückgefordert; Rechtsgrundlage ist § 14 Abs 2 VermBG iVm § 37 Abs 2 Satz 2 AO, § 9 Satz 1 VermBDV, Abschn 22 Abs 2 VermBErl. Dazu erlässt das FA einen Rückforderungs-(Steuer-)bescheid (vgl § 155 Abs 4 AO); einer Aufhebung des Festsetzungsbescheids bedarf es nicht. Zu weiteren Hinweisen > Erstattung von Lohnsteuer Rz 36 ff.

 

Rz. 146

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

IdR geben schädliche Verfügungen (> Rz 108) und Veränderungen der Einkommensgrenze Anlass zur Änderung; vgl im Einzelheiten Abschn 22 Abs 1 VermBErl. Eine Änderung ist auch erforderlich, wenn der ArbN zulageunschädlich (> Rz 109) verfügt, er oder im Todesfall sein > Rechtsnachfolger dies aber nicht nachweist.

 

Rz. 147

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für die Änderung der Festsetzung stützt sich das FA auf Informationen, die es aufgrund von Mitteilungs- und Anzeigepflichten des ArbG sowie des Anlageunternehmens oder über die ZPS ZANS (> Rz 118) erhält. Wegen der für den ArbN günstigen Reihenfolge bei teilweise zulageschädlicher Verfügung vgl § 6 Abs 3, 4 VermBDV.

 

Rz. 148

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das FA fordert Sparzulagen nicht zurück, wenn der – ggf zusammen für mehrere Kalenderjahre – zurückzufordernde Betrag insgesamt 5 EUR nicht übersteigt (§ 9 Satz 2 VermBDV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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