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Investitionsabzugsbetrag

Frank Huber
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Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerpflichtige können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag, kurz: IAB).

Es können somit die Abschreibungen auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut bis zur Höhe von 50 % um bis zu 3 Jahre vorgezogen werden.

Eine konkrete Investitionsabsicht wird nicht verlangt. Im Ergebnis kann der Betrieb etwaige ins Auge gefasste, begünstigte Anschaffungen durch andere ersetzen. Der IAB kann mit beliebigen, begünstigten Anschaffungen während des 3-jährigen Investitionszeitraums verrechnet werden. Regelmäßig gewinnt der Betrieb dadurch einen Anspruch auf die – andernfalls nicht zulässige[1] – Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den IAB, der damit die Abschreibungen für die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mindert.

Anpassung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020[2]

Mit dem JStG 2020 wurden Anpassungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen. Hierbei wurde der IAB von 40 % auf 50 % erhöht sowie eine einheitliche Gewinngrenze (bisher: Größenmerkmale bzw. bei EÜR alternative Gewinngrenze) von 200.000 EUR eingeführt. Zudem ist nun auch die Vermietung und nicht nur die ausschließlich bzw. fast ausschließlich betriebliche Nutzung von begünstigen Wirtschaftsgütern in die Anwendung des § 7g EStG aufgenommen worden. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe regelt das Gesetz in § 7g EStG. Die Auffassung der Verwaltung und zugleich einen Überblick über die Rechtslage enthalten das neu überarbeitete BMF-Schreiben v. 15.6.2022[3] (mit Ausnahmen anzuwenden für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden) sowie das BMF-Schreiben v. 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423 (anzuwenden für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden). Die Neufassung des Schreibens vom 15.6.2022 übernimmt im Wortlaut überwiegend die Regelungen des vorherigen Schreibens vom 20.3.2017. Neu enthalten sind die Hinweise auf die Änderungen des § 7g EStG i.d.F des JStG 2020 sowie die Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den BFH zum § 7g EStG.

[1] BFH, Urteil v. 12.11.2014, X R 19/13, BFH/NV 2015 S. 328.
[2] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096
[3] BStBl 2022 I S. 945.

1 Funktionsweise des Investitionsabzugsbetrags

 
Praxis-Beispiel

Steuerstundung durch Inanspruchnahme eines IAB

Unternehmer U beabsichtigt die Anschaffung eines Gabelstaplers in 2023. Die geplante Investitionssumme beträgt 20.000 EUR. Hierfür kann U bereits in 2020 gewinnmindernd einen Betrag i. H. v. 10.000 EUR außerbilanziell zum Abzug bringen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Somit werden Abschreibungen i. H. v. 50 % vorgezogen und stellen quasi eine Steuerstundung dar.

2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen

2.1 Begünstigte Betriebe

2.1.1 Art der Tätigkeit

Ein IAB kommt nur im Rahmen der Gewinneinkünfte in Betracht, also bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Freiberuflern, nicht z. B. bei den Vermietungseinkünften.

Da das Gesetz für den IAB ein Verbleiben in einer inländischen Betriebsstätte verlangt, sind nur inländische Betriebe bzw. inländische Betriebsstätten ausländischer Betriebe begünstigt. Ob die Beschränkung auf das Inland gegen EU-Recht verstößt, ist noch nicht geklärt.

Eine zusätzliche Einschränkung der begünstigten Betriebe hatte der BFH eingeführt, indem er die früheren Sonderabschreibungen auf aktiv wirtschaftende Betriebe begrenzte. Ausgeschlossen waren damit Fälle der Betriebsverpachtung im Ganzen.[1] Nach dieser Rechtsprechung waren früher auch die Ansparrücklagen ausgeschlossen. Dementsprechend will die Finanzverwaltung[2] auch die Vergünstigungen nicht bei einem im Ganzen verpachteten Betrieb gewähren.

[1] BFH, Urteil v. 27.9.2001, X R 4/99, BStBl 2002 II S. 136,

Kratzsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7g EStG Rz. 4 und 89c.

[2] BMF, Schreiben v. 15.6.2022, BStBl 2022 I S. 945, Rz. 1.

2.1.2 Gewinngrenze

Einheitliche Gewinngrenze ab JStG 2020

Mit dem JStG 2020 wurde eine einheitliche Gewinngrenze unabhängig von der Einkunftsart eingeführt. Für die Bildung eines IAB darf nun der Gewinn den Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Die Gewinnermittlung muss nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgen.[1]

Die Neuregelung gilt für die Bildung eines IAB nach § 7g Abs. 1 EStG bzw. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.[2]

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