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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.3.2025) / 2.55 § 112 ff. EStG (Energiepreispauschale)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Steuerbarkeit der Energiepreispauschale / § 119 EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob die Energiepreispauschale steuerbar ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Nach § 119 EStG haben Stpfl. mit Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit die Energiepreispauschale als Einnahme im Rahmen von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten mit Einkünften nach §§ 13, 15, 18 EStG gelten die Einnahmen aus der Energiepreispauschale als Einnahmen aus Leistungen i.S.d. § 23 Nr. 2 EStG (Fiktion). Dem dürfte nicht zu folgen sein. Die Energiepreispauschale kann keiner der sieben Einkunftsarten i.S.d. § 2 EStG zugeordnet werden. Mangels Zusammenhangs mit einem Arbeitsverhältnis scheidet eine Erfassung als Arbeitslohn aus. Die Fiktion von Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG greift mangels Entgelts für eine Leistung ebenfalls nicht. Im Übrigen dürften aufgrund des unklaren Normzwecks auch Zweifel hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz bestehen.

(so Kanzler, Zur Einkommensbesteuerung der Energiepreispauschale, FR 2022, 641)

Praxisfragen der Energiepreispauschale (§§ 112ff. EStG)

 

Zu welchem Zeitpunkt die relevanten Einkünfte im Kalenderjahr 2022 erzielt werden, ist irrelevant. Zwar haben Rentner und Pensionäre keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Erlangen können sie diesen aber, wenn sie eine begünstigte Tätigkeit aufnehmen. Es darf sich aber nicht um Gefälligkeitsverträge oder um formale Anstellungen ohne wirtschaftliches Gewicht handeln. Unklar ist das Verhältnis von § 113 EStG zu § 117 EStG. Ein Anspruch nach § 117 Abs. 1 EStG dürfte ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach § 113 EStG nicht bestehen. Insoweit dürften für den Arbeitgeber Sorgfaltspflichten, nicht aber vertiefte Prüfpflichten bestehen. Arbeitgeber, die auf der sicheren Seite stehen wollen, sollten in Betracht kommende Mitarbeiter bestätigen lassen, dass sie in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale wird im Wege der Einnahmenfiktion erreicht. Diese dürfte trotz bestehender verfassungsrechtlicher Zweifel verfassungsgemäß sein. Bei den Einnahmefiktionen dürfte es sich um eine abschließende Regelung handeln. Vergleichbare Zahlungen von einem ausl. Staat dürften von daher nicht zu erfassen sein.

(so Endert, Praxisfragen der Energiepreispauschale, DStR 2022, 1744)

• 2023

Steuerbarkeit der Energiepreispauschale / § 119 EStG

 

Fraglich ist, ob die Energiepreispauschale zu Einkünften nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 22 Nr. 3 EStG führt. Dies dürfte zu verneinen sein. Es liegt weder eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis noch eine wirtschaftliche Gegenleistung für ein Verhalten des Stpfl. vor. Auch dürfte die Energiepreispauschale nicht als ein ergänzendes Instrument zur Kompensation erwerbsbedingter Wegeaufwendungen anzusehen sein.

(so Häsner, Die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung 2022, DB 2023, 2647)

• 2024

Verfassungsmäßigkeit der Energiepreispauschalen / § 112 ff. EStG

 

Umstritten ist die Verfassungsmäßigkeit der Energiepreispauschalen (VI R 15/24). Auf Grund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes dürfte die formelle Verfassungsmäßigkeit gegeben sein. Ebenfalls dürfte kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein. Die Energiepreispauschalen dürften auf Grund der gesetzlichen Fiktionen den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG zuzurechnen sein. Zwar bestehen Ungleichbehandlungen innerhalb der gesetzlichen Regelungen. Ebenfalls sind insoweit gegeben Verstöße gegen die Gebote der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit. Diese dürften aber vor dem Hintergrund der sozial gerechten Ausgestaltung und der Intention der Verwaltungsvereinfachung sachlich gerechtfertigt sein.

(so Hübner/Letzner, Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschalen I und II und Überlegungen zu Gestaltungsmöglichkeiten zukünftiger (steuerlicher) Transferzahlungen – Teil 1 und 2, FR 2024, 836, 938)

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