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Photovoltaik: Steuerfreie Anlagen / 2.1 Erklärungs- und Anzeigepflicht

Jürgen K. Wittlinger
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Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist verpflichtet, dies der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung mitzuteilen. Mit dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist zugleich auch die Verpflichtung, den eröffneten Betrieb dem Finanzamt mitzuteilen, erfüllt (§ 138 Abs. 1 AO i. V. m. § 14 GewO).

Aus einer typischen kleineren Photovoltaikanlage ergibt sich regelmäßig kein gewerbesteuerlich relevanter Gewinn. Deshalb stufen viele Gemeinden eine Anlage mit bis zu 30 qm Solarzellenfläche auf dem Hausdach als nicht anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb ein. Dies erspart eine Gewerbeanmeldung und die damit verbundenen Gebühren. Da aber nicht alle Kommunen diese verwaltungsökonomisch sinnvolle Auslegung praktizieren, sollte dies erfragt bzw. angeregt werden.

War eine Gewerbeanmeldung entbehrlich, musste nur eine formlose Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. Doch auch diese Pflicht ist mit der Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 entfallen.

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