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Photovoltaik: Steuerfreie Anlagen

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

 
Begriff

Photovoltaik ist die direkte Umwandlung von Lichtenergie (Sonnenlicht) durch Solarzellen in elektrische Energie (Strom). Nicht zuletzt durch die staatliche Förderung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer darin für 20 Jahre festgeschriebenen garantierten Einspeisevergütung hat diese Form der Energiegewinnung in den letzten 15 Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Durch die nachhaltig ansteigenden Energiekosten wurde diese Entwicklung noch zusätzlich unterstützt. Eine ggf. künftig geltende Solaranlagen-Pflicht wird einen weiteren Schub auslösen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung (Steuerfreiheit) eingetreten. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer (ab dem VZ 2022) als auch die Umsatzsteuer für Neuanlagen (für ab dem 1.1.2023 installierte Anlagen). Im Beitrag wird insbesondere dargestellt, welche Photovoltaikanlagen unter die Steuerfreiheit fallen und welche (weiterhin) steuerpflichtig sind. Ebenso wird der Nullsteuersatz der Umsatzsteuer erläutert und für welche Anlagen dieser gilt.

Die Regeln der Besteuerung für größere Photovoltaikanlagen bzw. für "Altanlagen" werden in einem gesonderten Beitrag ausgeführt (siehe: Photovoltaik: Steuerpflichtige Anlagen). Dort finden sich die für "Altanlagen" bis zum VZ 2021 geltenden Grundsätze der Besteuerung, sowie auch deren mittelbare Folgewirkungen auf die späteren Jahre.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Photovoltaik gab es zunächst keine speziellen steuergesetzlichen Regelungen. Vielmehr galten die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende, insbesondere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 15 EStG, sowie die grundsätzlichen Regeln für Unternehmer bzw. Unternehmen in § 2 UStG. Außersteuerlich ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend. Ab 2022 hat der Gesetzgeber jedoch für kleinere Photovoltaikanlagen Sonderregelungen geschaffen – die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG und ab 2023 der sog. Nullsteuersatz in § 12 Abs. 3 UStG.

1 Kleinere Photovoltaikanlage

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)[1] ergeben sich zwei grundlegende Änderungen, welche die bisherige Besteuerung einer Photovoltaikanlage ganz erheblich verändert haben.

[1] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.

1.1 Einkommensteuer

Mit Wirkung ab 1.1.2022 gibt es eine Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen aus einer "kleineren" Photovoltaikanlage. Welche Photovoltaikanlagen hierunter fallen, bestimmt sich gemäß § 3 Nr. 72 EStG nach den folgenden Werten:

  • Die installierte Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) einer Photovoltaikanlage auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports bzw. anderen Nebengebäuden) oder auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) darf bis zu 30 kW (peak) betragen.
  • Ist die Photovoltaikanlage auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z. B. sog. Mischgebäude) installiert, gilt eine maximale Größe von 15 kW (peak) anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten ist auf eine selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit der Einheiten abzustellen.

     
    Achtung

    Neue Leistungsgrenze ab 2025

    Mit dem JStG 2024[1] wurde die maßgebende Gesamtbruttoleistung vereinheitlicht. Für nach dem 31.12.2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen gilt nunmehr eine einheitliche Leistungsgrenze mit 30 kW (peak). Davon profitieren Anlagen auf sonstigen Gebäuden, für welche jetzt die doppelte Leistung je Einheit steuerbefreit ist.

  • Werden mehrere Photovoltaikanlagen betrieben, ist zusätzlich die aufsummierte Leistungsobergrenze von maximal 100 kW (peak) für jeden Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder für jede Mitunternehmerschaft zu beachten. Die 100 kWp-Begrenzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Freigrenze; dies wurde durch eine Änderung im Rahmen des JStG 2024 ausdrücklich gesetzlich klargestellt. Wird diese Freigrenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.
 
Praxis-Beispiel

Maßgebende Leistungsgrenzen

Herr A betreibt mehrere Photovoltaikanlagen: Zwei Anlagen auf einem EFH mit angrenzender Scheune mit 12 kWp + 17 kWp und eine Anlage auf einem MFH mit 5 Wohneinheiten mit 65 kWp. Die Summe der Leistung der EFH + Scheune bleibt mit 29 kWp unter der 30 kWp-Grenze. Auch die Anlage auf dem MFH übersteigt nicht die Grenze von 5 x 15 kWp je Wohneinheit. Zudem wird durch alle Anlagen zusammen auch die für den A geltende maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten.

Details und einzelne Auslegungsfragen hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 geregelt.[2]

Die obige Abgrenzung betrifft nicht nur den sachlichen Anwendungsbereich, sondern umfasst auch noch einen persönlichen Anwendungsbereich. Praxisrelevant kann dies z. B. bei Eheleuten sein.

 
Praxis-Beispiel

Photovoltaikanlagen von Eheleuten

Ehemann M betreibt eine Photovoltaikanlagen mit 20 kWp auf dem gemeinsam ...

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