Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Versteuerung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Pkw wird vom Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Die einfache Entfernung beträgt 30 km. Der inländische Brutto-Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zzgl. werksseitig eingebauter Sonderausstattung wurde mit 34.709 EUR ermittelt.
Wie hoch ist der Anteil des geldwerten Vorteils, der pauschal versteuert werden kann?
Ergebnis
Berechnung geldwerter Vorteil |
Bemessungsgrundlage |
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34.709,00 EUR |
Abzurunden auf volle 100 EUR |
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34.700,00 EUR |
Davon 1 % |
347,00 EUR |
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Zzgl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % v. 34.700 EUR × 30 km) |
+ 312,30 EUR |
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Geldwerter Vorteil gesamt |
659,30 EUR |
659,30 EUR |
Davon pauschal mit 15 % versteuert ([20 km × 0,30 EUR + 10 km × 0,38 EUR] × 15 Arbeitstage ) |
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- 147,00 EUR |
Pauschale Lohnsteuer (15 % v. 147,00 EUR) |
22,05 EUR |
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Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 21,38 EUR) |
1,21 EUR |
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Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 21,38 EUR) |
1,10 EUR |
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Individuell nach Lohnsteuertabelle zu versteuern |
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512,30 EUR |
Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Er kann aber die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen.
In der Entgeltabrechnung werden neben der individuellen Lohnsteuer in einer extra Zeile die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer getrennt voneinander ausgewiesen.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Während der individuell besteuerte Sachbezug auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist der pauschal besteuerte Anteil sozialversicherungsfrei.