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Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU

Michele Schwirkslies, Michael Winter
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Bestimmung des Leistungsorts
  • Umsatzsteuer im anderen EU-Land
  • Reverse-Charge-Verfahren

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet 8336 4336   Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 8339 4339   Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

So kontieren Sie richtig!

Führt ein Unternehmer eine sonstige Dienstleistung für einen Unternehmer aus einem anderen EU-Land aus, dann befindet sich der Ort der Dienstleistung da, wo der Leistungsempfänger seinen Betrieb bzw. Sitz hat. Davon gibt es allerdings einige Ausnahmen, z. B. wenn eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken ausgeführt wird. In diesen Ausnahmefällen muss geprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Ist das der Fall, bucht der Unternehmer, der die Leistung erbringt, seinen Umsatz auf das Konto "Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet" 8336/4336 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Bank

an Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Prüfung der sonstigen Leistung bei einem luxemburgischen Kunden

Unternehmer Huber vermietet Bauzäune (inkl. Auf- und Abbau). Ein luxemburgischer Kunde hat einen Bauzaun (inkl. Auf- und Abbau) gemietet. Dieser Kunde meint, dass Herr Huber die luxemburgische Umsatzsteuer von 15 % in Rechnung stellen muss.

Die Auffassung des luxemburgischen Kunden ist unzutreffend. Die Vermietung von Bauzäunen ist eine sonstige Leistung und keine Lieferung. Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Geschäften) befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.[1] Verleiht Herr Huber einen Bauzaun (einschließlich Auf- und Abbau) an einen Unternehmer in Luxemburg, dann befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Luxemburg. Konsequenz: Es ist die luxemburgische Umsatzsteuer in Luxemburg zu zahlen.

Allerdings ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer und muss diese an das luxemburgische Finanzamt zahlen (Reverse-Charge-Verfahren). Das Reverse-Charge-Verfahren ist in den Fällen des § 3 a Abs. 2 UStG zwingend in allen EU-Ländern anzuwenden, also auch in Luxemburg.[2]

Das bedeutet, dass Herr Huber die Vermietung der Bauzäune mit dem luxemburgischen Unternehmer netto ohne Umsatzsteuer abrechnen muss. In der Rechnung muss er darauf hinweisen, dass der Leistungsempfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens Schuldner der Umsatzsteuer ist.[3] Das deutsche Unternehmen muss diesen Vorgang in einer "Zusammenfassenden Meldung" an das Bundeszentralamt für Steuern melden.[4]

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.500 8336/4336 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet 4.500
[1] § 3 a Abs. 2 UStG.
[2] Art. 196 MwStSystRL i. V. m. Art. 44 MwStSystRL.
[3] § 14a Abs. 5 UStG.
[4] § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG.

3 Wann die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss

Eine sonstige Leistung unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland ausgeführt wird.[1] Liegt der Leistungsort in einem anderen Land, handelt es sich um einen Vorgang, der nicht im Inland steuerbar ist. Bei der Bestimmung, wo der Ort der sonstigen Leistung liegt, kommt es auch darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Der Regelfall sieht wie folgt aus:

 
Empfänger der sonstigen Leistung ist Ort der sonstigen Leistung ist dort, Gesetzliche Grundlage
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) wo der leistende Unternehmer seine/n Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat § 3 a Abs. 1 UStG
Unternehmer (B2B-Geschäfte) wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3 a Abs. 2 UStG

Tab. 1: Ort der sonstigen Leistung bei B2C- und B2B-Geschäften

Von diesem Regelfall gibt es Ausnahmen, die einen anderen Ort der Leistung bestimmen. In den folgenden Fällen weicht der Leistungsort für Leistungen an Unternehmer und Privatpersonen ab:

 
  Art der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung ist dort, Gesetzliche Grundlage
1. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z. B. zur Vorbereitung von Bauleistungen, Rechtsanwaltsleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Beratung zu Steuerklauseln in einem Grundstücksübertragungsvertrag, Aufsetzen von Miet- oder Pachtverträgen wo der Belegenheitsort des Grundstücks ist § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG
2. Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (kurzfristig ist bei Wasserfahrzeugen die Überlassung bis zu 90 Tagen, ansonsten bis zu 30 Tagen) wo das Beför...

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