Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
M und auch der Architekt sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind. Sie handeln im Rahmen ihres Unternehmens. Dass der Architekt aus Dänemark stammt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung.
M erhält für sein Unternehmen 2 verschiedene Leistungen, die separat zu beurteilen sind, eine einheitliche Leistung liegt nicht vor, da es sich jeweils um unterschiedliche Planungen handelt.
Planung für den Prototyp
Die Planung des Prototyps ist eine sonstige Leistung, da keine Lieferung ausgeführt wird.
Architektenleistung ist unabhängig von der Übergabe von Planungsunterlagen sonstige Leistung
Selbst wenn der Architekt – was heute eher unüblich wäre – die Pläne auf Papier (Ausdruck) übergeben sollte, würde keine Lieferung bedruckten Papiers vorliegen. Wesensgehalt der Leistung ist die Überlassung der Entwürfe, sodass hier nicht Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.
Wenn es sich bei der Leistung des Architekten um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln würde, wäre die Leistung am Grundstücksort ausgeführt. Allerdings ist die Leistung keinem besonderen (individuellen) Grundstück zuzuordnen, sodass die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nicht nach den Grundsätzen des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erfolgen kann. Da die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger (M) sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist damit in Flensburg (DE) ausgeführt und somit in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Prüfung notwendig, ob Leistungsempfänger am Bestimmungsort Betriebsstätte unterhält
Wenn die Leistung des Architekten an eine Betriebsstätte der M ausgeführt worden wäre, würde nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG der Ort der Betriebsstätte für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung maßgeblich sein. Nach dem Sachverhalt ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsstätte in Dänemark oder in Schweden unterhalten wird.
Die Planungsleistung des Architekten unterliegt in Deutschland keiner Steuerbefreiung, die Leistung ist steuerpflichtig.
Seit 2025 auf Kleinunternehmereigenschaft achten
Seit dem 1.1.2025 muss bei Leistungen durch EU-ausländische Unternehmer auch darauf geachtet werden, dass sie ggf. im Inland Umsätze als Kleinunternehmer ausführen. Voraussetzung dafür wäre, dass der ausländische Unternehmer die nationalen Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung erfüllt (insbesondere darf im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz im Inland nicht mehr als 25.000 EUR betragen haben). Darüber hinaus darf der Gesamtumsatz innerhalb der gesamten Europäischen Union im Vorjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 EUR betragen haben. Bei den hier vorhandenen vereinbarten Honoraren ist davon auszugehen, dass der dänische Architekt innerhalb der Europäischen Union einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR im Vorjahr erzielt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich der Unternehmer bei seinen dänischen Behörden für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung anmelden und dann vierteljährlich dort gesonderte Umsatzmeldungen abgeben. Er müsste dann mit seiner ihm in Dänemark erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummer gegenüber M auftreten und in seiner Rechnung auf die Besteuerung als Kleinunternehmer hinweisen. Der Umsatz wäre dann im Inland nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei und würde nicht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führen.
Da der Architekt ein ausländischer Unternehmer ist und in Deutschland eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ausführt, unterliegt der Vorgang dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger (M) wird zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Die Steuer entsteht dabei mit Ausführung der Leistung, nicht erst mit Ausstellung der Rechnung.
Unternehmer muss bestimmte Rechnungsanforderungen beachten
Da es sich um eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG handelt, muss der dänische Architekt den Vorgang in Dänemark – im Meldezeitraum der Ausführung der Leistung – unter der USt-IdNr. der M in seiner dänischen Zusammenfassenden Meldung angeben und separat in der dänischen Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen.
Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung für den Architekten, die Rechnung bis zum 15. Tag des auf den Monat der Ausführung der Leistung folgenden Monats auszustellen. Die Anforderungen an diese Rechnung richten sich – obwohl es sich um eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistung handelt – nach den Rechtsvorschriften Dänemarks.
Die Bemessungsgrundlage für die M gegenüber ausgeführte Leistung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 UStG mit 80.000 EUR, auf diese Leistung ist der Regelste...