Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Umsatzsteuer bei Immobilien / 2.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

M und auch der Architekt sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind.[1] Sie handeln im Rahmen ihres Unternehmens. Dass der Architekt aus Dänemark stammt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung.

M erhält für sein Unternehmen 2 verschiedene Leistungen, die separat zu beurteilen sind, eine einheitliche Leistung liegt nicht vor, da es sich jeweils um unterschiedliche Planungen handelt.

Planung für den Prototyp

Die Planung des Prototyps ist eine sonstige Leistung[2], da keine Lieferung ausgeführt wird.

 
Wichtig

Architektenleistung ist unabhängig von der Übergabe von Planungsunterlagen sonstige Leistung

Selbst wenn der Architekt – was heute eher unüblich wäre – die Pläne auf Papier (Ausdruck) übergeben sollte, würde keine Lieferung bedruckten Papiers vorliegen. Wesensgehalt der Leistung ist die Überlassung der Entwürfe, sodass hier nicht Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.

Wenn es sich bei der Leistung des Architekten um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln würde, wäre die Leistung am Grundstücksort ausgeführt.[3] Allerdings ist die Leistung keinem besonderen (individuellen) Grundstück zuzuordnen, sodass die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nicht nach den Grundsätzen des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erfolgen kann.[4] Da die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger (M) sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist damit in Flensburg (DE) ausgeführt und somit in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

 
Wichtig

Prüfung notwendig, ob Leistungsempfänger am Bestimmungsort Betriebsstätte unterhält

Wenn die Leistung des Architekten an eine Betriebsstätte der M ausgeführt worden wäre, würde nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG der Ort der Betriebsstätte für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung maßgeblich sein. Nach dem Sachverhalt ergibt sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsstätte in Dänemark oder in Schweden unterhalten wird.

Die Planungsleistung des Architekten unterliegt in Deutschland keiner Steuerbefreiung, die Leistung ist steuerpflichtig.

 
Hinweis

Seit 2025 auf Kleinunternehmereigenschaft achten

Seit dem 1.1.2025 muss bei Leistungen durch EU-ausländische Unternehmer auch darauf geachtet werden, dass sie ggf. im Inland Umsätze als Kleinunternehmer ausführen. Voraussetzung dafür wäre, dass der ausländische Unternehmer die nationalen Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung erfüllt (insbesondere darf im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz im Inland nicht mehr als 25.000 EUR betragen haben). Darüber hinaus darf der Gesamtumsatz innerhalb der gesamten Europäischen Union im Vorjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 EUR betragen haben. Bei den hier vorhandenen vereinbarten Honoraren ist davon auszugehen, dass der dänische Architekt innerhalb der Europäischen Union einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR im Vorjahr erzielt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte sich der Unternehmer bei seinen dänischen Behörden für die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung anmelden und dann vierteljährlich dort gesonderte Umsatzmeldungen abgeben. Er müsste dann mit seiner ihm in Dänemark erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummer[5] gegenüber M auftreten und in seiner Rechnung[6] auf die Besteuerung als Kleinunternehmer hinweisen. Der Umsatz wäre dann im Inland nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei und würde nicht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führen.

Da der Architekt ein ausländischer Unternehmer[7] ist und in Deutschland eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ausführt, unterliegt der Vorgang dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 UStG. Der Leistungsempfänger (M) wird zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung.[8] Die Steuer entsteht dabei mit Ausführung der Leistung, nicht erst mit Ausstellung der Rechnung.[9]

 
Praxis-Tipp

Unternehmer muss bestimmte Rechnungsanforderungen beachten

Da es sich um eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG handelt, muss der dänische Architekt den Vorgang in Dänemark – im Meldezeitraum der Ausführung der Leistung – unter der USt-IdNr. der M in seiner dänischen Zusammenfassenden Meldung angeben und separat in der dänischen Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen.

Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung für den Architekten, die Rechnung bis zum 15. Tag des auf den Monat der Ausführung der Leistung folgenden Monats auszustellen.[10] Die Anforderungen an diese Rechnung richten sich – obwohl es sich um eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Leistung handelt – nach den Rechtsvorschriften Dänemarks.[11]

Die Bemessungsgrundlage für die M gegenüber ausgeführte Leistung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 UStG mit 80.000 EUR, auf diese Leistung ist der Regelste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Wechsel der Steuerschuldnerschaft - § 13b UStG: Tatbestände, die zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen
Germany, Hamburg, Man and woman with blueprint at harbour
Bild: Corbis

Das 2. Kapitel des Topthemas "Wechsel der Steuerschuldnerschaft" greift die einzelnen Tatbestände auf, die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bewirken und beschreibt sie näher. Praxis-Beispiele helfen beim Umsetzen im Arbeitsalltag.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Umsatzsteuer bei Immobilien
Umsatzsteuer bei Immobilien

Zusammenfassung Immobilien und Umsatzsteuer sind zwei Themenbereiche, die in der Vergangenheit immer enger zusammengerückt sind. Schon bei der Prüfung der Steuerbarkeit muss abgegrenzt werden, ob es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »