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Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunte ... / 4.4 Maßgebendes Finanzamt zur Ausübung des Bewertungswahlrechts

Martin Stahl
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Der Antrag auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder Zwischenwert ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei dem für die Besteuerung nach §§ 20, 26 AO zuständigen Finanzamt der übertragenden Körperschaft zu stellen. Dies gilt auch, wenn zum übergehenden Vermögen der übertragenden Körperschaft Beteiligungen an in- oder ausländischen Mitunternehmerschaften gehören.[1]

Ist bei einer ausländischen Umwandlung kein Finanzamt i. S. der §§ 20, 26 AO für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständig, ist – vorbehaltlich einer anderweitigen Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO – bei einer Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der übernehmenden Personengesellschaft zuständige Finanzamt maßgebend.

Unterbleibt eine Feststellung der Einkünfte der übernehmenden Personengesellschaft, weil nur ein Gesellschafter im Inland ansässig ist, oder in den Fällen der Verschmelzung auf eine natürliche Person, ist das Finanzamt i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zuständig, das nach §§ 19 oder 20 AO für die Besteuerung dieses Gesellschafters oder dieser natürlichen Person zuständig ist.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 03.27.
[2] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 03.27.

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