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Wegeunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Wochenendausflug

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BSG, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R

Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte.

Sachverhalt

Am Unfallmorgen fuhr die Klägerin nach einem privaten Wochenendausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, um die Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. zu holen. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Die Entscheidung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, dass das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen habe. Wege von einem 3. Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten.

Die Revision der Klägerin führte jedoch zur Zurückverweisung an das LSG.

Das BSG führte aus, dass es zwar zutreffend sei, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W. Allerdings könne sie sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, und zwar dann, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hatte oder – auch ohne ausdrückliche Weisung – wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Dies wird nun das LSG festzustellen haben.

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