Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (näher Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung). Gewährt der Rentenversicherungsträger lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD). Es kommt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

Nach § 33 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 TVöD tritt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung ein.

Bei schwerbehinderten Menschen bedarf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts nach § 175 SGB IX.[1] Einer solchen Zustimmung bedarf lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Ruhen endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die befristete Rentengewährung ausläuft. Dies gilt selbst dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum nachträglich verkürzt wird, z. B. bei Wegfall der Rente wegen Besserung des Gesundheitszustandes.

Die Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente schließt eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten nicht aus.[2] Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt kündigen.

Der Rentenbescheid, mit dem eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, belegt nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Ein Rentenbescheid bindet die Arbeitsgerichte nicht uneingeschränkt. Auch sind der rentenversicherungsrechtliche Begriff der "Erwerbsminderung" und der arbeitsrechtliche Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" nicht deckungsgleich.[3] Zudem kann sich die dem Bescheid über die Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente zugrunde liegende Prognose, dass eine begründete Aussicht für eine Behebung der Erwerbsminderung besteht, während der Rentengewährung und damit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ändern. Deshalb ist die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann, kündigungsrechtlich und nicht unmittelbar rentenversicherungsrechtlich zu beantworten.

[1] Im Gegensatz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses siehe auch Schwerbehinderte Arbeitnehmer.
[2] BAG, Urteil v. 3.12.1998, 2 AZR 773/97.
[3] Vgl. BAGE 65 S. 187 = AP Nr. 92 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.122
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    1.720
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.457
  • Sonderurlaub
    1.411
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.384
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.339
  • Jubiläumsgeld
    1.323
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.323
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.182
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.157
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    1.135
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.110
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.065
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.064
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    1.061
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    990
  • Zulagen / 4.1.2 Höhe der Zulage
    975
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 10.2.4 Einstufung vergleichbarer Beamter
    974
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    962
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    941
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt TVöD Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Hammer eines Richters
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie wegen Krankheit befristet eine Erwerbsminderungsrente erhalten.


Bundesarbeitsgericht: Betriebliche Invaliditätsrente setzt Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis voraus
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt
Bild: Bundesarbeitsgericht

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).


BAG-Urteil: Betriebliche Invaliditätsrente erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Rente: Hand eines alten Menschen und Geldscheine
Bild: Pixabay

Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente in einer Versorgungsordnung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das hat das BAG entschieden.


Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung Öffentliche Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Von der Analyse der Ausgangssituation über die Begleitung des Veränderungsprozesses bis hin zur gelungenen Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bietet dieses Buch konkrete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Mit Best-Practice-Beispielen und Erfahrungsberichten erfolgreicher Projekte.


Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung
Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung

Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 TVöD endet das Arbeitsverhältnis, sofern dem Beschäftigten der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »