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zfs 03/2025, Strafklageverbrauch im Strafverfahren wegen ... / Leitsatz

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1. Die gerichtliche Entscheidung über die Tat als Ordnungswidrigkeit schließt deren erneute Verfolgung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten – als Ordnungswidrigkeit wie auch als Straftat – aus (§ 84 Abs. 2 S. 1 OWiG).

2. Eine Trunkenheitsfahrt einerseits und die in materieller Tatmehrheit hierzu stehenden anschließenden Angriffs- und Widerstandshandlungen sowie eine zu letzteren in materieller Tateinheit stehende, bereits rechtskräftig abgeurteilte Verweigerung der Angaben der Personalien andererseits stellen einen einheitlichen, innerlich und äußerlich eng verknüpften Lebensvorgang dar, bei dem die Trunkenheitsfahrt die anschließende Polizeiflucht und die Angriffs- und Widerstandshandlungen bedingte. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.8.2024 – 1 ORs 360 SRs 402/24

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