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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG

Grit Andersch
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Rz. 43

Die Auslagen für Post und Telekommunikation kann der Rechtsanwalt ebenfalls von seinem Mandanten erstattet verlangen. Der Rechtsanwalt hat dabei die Wahl, ob er die tatsächlich angefallenen Kosten nach Nr. 7001 VV RVG oder die Pauschale in Höhe von 20 % der gesetzlichen Gebühren[51] mit der Obergrenze von 20,00 EUR je Angelegenheit geltend machen möchte.

 

Rz. 44

Nach Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG sind erstattungsfähig die üblichen Kosten für Porti von Briefen und Postkarten, Einschreiben, Rückscheinen, Päckchen und Pakete,[52] sowie förmliche Zustellungen per Gerichtsvollzieher.[53] Ebenso erstattungsfähig sind die Kosten für die sonstige Telekommunikation per Telefon oder E-Mail, aber nur sofern für einen Anruf oder die E-Mail konkrete Kosten angefallen sind. Die Grundkosten für Telefon- oder Internetanschluss und auch die Kosten der Flatrate gehören zu den Geschäftskosten und damit nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des VV.[54]

Auch nicht erstattungsfähig im Rahmen der Nr. 7001 f. VV RVG sind die Kosten, die für die Mandatserteilung oder die Zusendung der Rechnung entstehen, für Aktenversendungspauschalen oder Kurierkosten.[55]

 

Rz. 45

Die Geltendmachung der konkreten Post- und Telekommunikationskosten erfolgt durch Bezifferung des geforderten Betrags. Eine Aufstellung der einzelnen Kosten gehört nicht zur korrekten Rechnungsstellung.[56] Im Fall des Bestreitens der Kosten sind diese jedoch konkret darzulegen. Aus diesem Grund sollten die einzelnen Kosten dokumentiert und beziffert werden.

 

Rz. 46

Die Post- und Telekommunikationspauschale macht es nicht erforderlich, dass die einzelnen angefallenen Kosten dokumentiert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten überhaupt angefallen sind. Die Kosten müssen dabei über für Porti für Mandatsanbahnung und Rechnungsstellung sowie Grundkosten für Telefon oder Internetflatrate hinaus entstanden sein. Bei der Führung eines Prozesses, bei der die Schriftsätze ausschließlich per beA, de-Mail oder EGVP ausgetauscht werden und der Mandant die Abschriften per – selbstverständlich verschlüsselter – E-Mail erhält, kann es dazu kommen, dass keine Post- und Telekommunikationspauschale veranschlagt werden kann. Hingegen reicht ein einzelner Brief aus, die Pauschale in voller Höhe entstehen zu lassen. Auf die tatsächliche Höhe der entstandenen Kosten kommt es hierbei nicht an.

 

Praxistipp:

Konsequenz wäre, dass der Rechtsanwalt sich angewöhnen sollte, bestimmte Schritte stets per Post zu erledigen, wie etwa die Bestätigung der Mandatsannahme oder die Zusendung der Entscheidungen und gerichtlichen Vergleiche. Diese Versendung sollte entsprechend dokumentiert werden.

Es empfiehlt sich auch die entstandenen Porti- und Telekommunikationskosten zu dokumentieren und vor der Abrechnung mit der jeweils angefallenen Pauschale zu vergleichen. "Rosinenpicken" ist dem Rechtsanwalt hier ausdrücklich erlaubt.

 

Rz. 47

Die Pauschale entfällt nur auf die gesetzlichen Gebühren. Auf vereinbarte Gebühren können sie nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

Rz. 48

Die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale erfolgt nach der Höhe sämtlicher gesetzlicher Gebühren einer Angelegenheit. Für mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten fällt die Pauschale für jede Angelegenheit gesondert an. Da wegen § 13 Abs. 2 RVG die Mindestgebühr 15,00 EUR beträgt, folgt daraus, dass sofern entsprechende Kosten entstanden sind, immer mindestens 3,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale anfallen.

Sind auf die Gebühren Anrechnungen vorzunehmen, so finden diese bei der Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale keine Berücksichtigung.[57]

 

Beispiel:

Der Rechtsanwalt rechnet die Kosten eines Klageverfahrens nach vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit ab:

Streitwert: 458,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 63,70 EUR
– 0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr – 31,85 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3102 VV verbundenes Verfahren 58,80 EUR
Zwischensumme 90,65 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe 110,65 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 21,02 EUR
Summe 131,67 EUR

Würde man die Anrechnung berücksichtigen, könnten lediglich 20 % aus 90,65 EUR – also 18,13 EUR – abrechnen. Richtig ist es, die anzurechnenden Gebühren bei der Bestimmung der Post- und Telekommunikationspauschale außer Acht zu lassen.

Die Post- und Telekommunikationspauschale errechnet sich korrekt aus der Summe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr. Dies ergibt Gebühren in Höhe von 122,50 EUR. Damit sind hier wegen der Beschränkung auf 20,00 EUR die volle Pauschale anzusetzen.

[51] N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV 7001–7002 Rn 3.
[52] N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV 7001–7002 Rn 6, Enders, RVG für Anfänger, Rn 234.
[53] N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV 7001–7002 Rn 6, Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, VV 7001 Rn 3.
[54] N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV 7001–7002 Rn 7, Müller...

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