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Zuschläge / 2 Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge)

Nico Herr
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2.1 Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Eine Sonderstellung nehmen Zuschläge ein, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (SFN-Zuschläge). Solche Zeitzuschläge für ungünstige Arbeitszeiten können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.[1] Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Deshalb sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.[2] Wird nur ein Teil der (einheitlichen) Entlohnung für die sonntags, feiertags oder nachts geleistete Arbeit gezahlt, kann dies keinen begünstigten Zuschlag begründen.[3]

 
Hinweis

Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.[4]

[1] § 3b EStG.
[2]

S. Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung.

[3] BFH, Urteil v. 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl 2017 II S. 718.
[4]

S. Abschn. 2.

2.2 Umfang der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt:

  1. für Nachtarbeit auf 25 %,
  2. für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4,
  3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4,
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 %

des Grundlohns.

 
Hinweis

Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit

Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen.[1]

[1]

S. Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung.

2.3 Nachtarbeit

Nachtarbeitszuschläge werden vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht erfolgt. Das Lohnsteuerrecht unterscheidet 2 Nachtarbeitszuschlagssätze:

  • 25 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
  • 40 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der Arbeitsbeginn vor 0 Uhr lag.[1]
[1]

S. Nachtarbeit.

2.4 Sonntagsarbeit

Steuerlich begünstigt ist die Sonntagsarbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des jeweiligen Tages. Zahlt der Arbeitgeber für diese Zeit gesonderte Zuschläge, sind diese steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, kann ein Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.

2.5 Feiertagsarbeit

Folgende Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit bleiben bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerfrei, soweit sie

  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr sowie für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr: 125 %
  • für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr und am 25. und 26.12. sowie am 1.5. von 0 Uhr bis 24 Uhr: 150 %

des Grundlohns, der auf höchstens 50 EUR begrenzt ist, nicht übersteigen.

Als Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr an diesen Tagen. Die Zuschläge für die Arbeit an Silvester und an Heiligabend werden jeweils ab 14 Uhr als Feiertagszuschläge anerkannt.

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.[1]

[1] § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG; R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR.

2.6 Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen

Ein Nachtarbeitszuschlag kann zusätzlich für an Feiertagen geleistete Nachtarbeit neben dem Zuschlag für Feiertagsarbeit beitrags- und steuerfrei bezahlt werden.[1] Die beiden Zuschläge können auch dann zusammengerechnet werden, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.

Nachtarbeit am Sonntag

 
von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: 50 % + 40 % = 90 %
von 20 bis 24 Uhr: 50 % + 25 % = 75 %
von 0 bis 4 Uhr des dem Sonntag folgenden Tags, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: 50 % + 40 % = 90 %

Nachtarbeit an Feiertagen

Die Zuschläge für Feiertagsarbeit können auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Daraus ergeben sich folgende Kombinationen:

 
Nachtarbeit am Feiertag 125 % + 25 % = 150 %
oder 150 % + 25 % = 175 %
Nachtarbeit an einem Feiertag von 0 Uhr bis 4 Uhr, aufgenommen vor 0 Uhr 125 % + 40 % = 165 %
oder 150 % + 40 % = 190 %
Nachtarbeit für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (also noch am Feiertag) 125 % + 40 % = 165 %
oder 150 % + 40 % = 190 %
[1] R 3b Abs. 3 LStR

2.7 Feiertagsarbeit an Sonntagen

Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei gezahlt werden.[1]

[1] R 3b Abs. 4 LStR.

2.8 Stundengrundlohn-Höchstgrenze von 50 EUR

Der für die steuerfreie Zuschlagsberechnung maßgebende Stundengrundlohn ist begrenzt auf max. 50 EUR, d. h.

  • für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 EUR gezahl...

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