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Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Lohnzulagen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt z. B. für Erschwerniszuschläge, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch für Mehrarbeitszuschläge, die für geleistete Überstunden gezahlt werden. Unerheblich ist dabei, ob sie aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder freiwillig gezahlt werden. Eine hiervon abweichende Sonderstellung nehmen Zulagen ein, die der Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) gewährt. Solche Lohnzuschläge können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.

Sozialversicherungsrechtlich sind lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt. Bei Grundlöhnen von mehr als 25 EUR kann ein zusätzlicher Bezug zwar steuerfrei, aber in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht beitragsfrei gezahlt werden. In der Unfallversicherung und in der Seefahrt sind die gesamten SFN-Zuschläge beitragspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Anforderungen und Umfang der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen hat der Gesetzgeber in § 3b EStG festgelegt. Ergänzende Hinweise unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze finden sich in R 3b LStR.

Sozialversicherung: Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV ergibt sich die beitragsrechtliche Bewertung von SFN-Zuschlägen. Nach § 1 Abs. 2 SvEV sind in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt auch lohnsteuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Lohnsteuer

1 Steuerpflichtige Zulagen

Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Begünstigt sind ausschließlich die unten dargestellten Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.[1]

Zulagen, deren Zahlungsgrund in der besonderen Erschwernis der Arbeit liegen, sind steuerpflichtige Einnahmen.[2] Beispiele hierfür sind Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen. Diese steuerpflichtigen Zulagen zählen auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

[1] § 3b EStG.
[2] R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR.

2 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)

2.1 Steuerbegünstigte Zuschläge

Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur Zuschläge begünstigt, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Steuerfrei sind deshalb nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn ein begünstigter Zuschlag nicht herausgerechnet werden darf.[1] Dies gilt selbst dann, wenn im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit ein höherer Arbeitslohn gezahlt wird.

Zuschläge für Wechselschichtarbeit können nicht steuerfrei bleiben, auch wenn sie während der begünstigten Nachtarbeitszeit geleistet werden.[2] Unschädlich ist es jedoch, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Vergütung der Mehrarbeit erfolgt oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem auch die Überstunden abgegolten sind.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Zuschläge neben erhöhter Grundvergütung

Ein leitender Angestellter erhält ein Monatsgehalt von 10.000 EUR. Als Normalarbeitszeit werden in Anlehnung an den Tarifvertrag monatlich 170 Stunden vereinbart. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen aber auch Überstunden leisten, die mit der Grundvergütung abgegolten sind. Daneben erhält der Arbeitnehmer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe der nach dem Gesetz zulässigen Prozentsätze.

Ergebnis: Die vereinbarten Lohnzulagen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, können nach § 3b EStG steuerfrei bleiben. Diese Zuschläge werden "neben dem Grundlohn" gezahlt. Es ist nicht Voraussetzung, dass für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, neben dem steuerfreien Zuschlag ein weiterer Zuschlag für Mehrarbeit gewährt wird.

 
Achtung

Urlaubsvergütung nicht steuerbegünstigt

In bestimmten Branchen erhalten Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs neben den festen Lohnbestandteilen des tariflich vereinbarten Lohns/Gehalts zusätzlich variable Bezüge, die sich u. a. an den im Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Urlaubsantritt bezogenen Mehrarbeitszuschlägen, Spätschichtzulagen, Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit orientieren.[3]

Diese Urlaubsvergütung (einschließlich der zeitabhängigen Durchschnittszulagen), die der Arbeitnehmer für die Urlaubszeit erhält, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Die darin enthaltenen variablen Bezüge werden nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet.

Eine entsprechende Regelung besteht im Fall der Entgeltfortzahlung. Auch während des Mutterschutzes weitergezahlte Zuschläge sind lohnsteuerpflichtig, auch ...

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