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BAG Urteil vom 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgung durch Unterstützungskasse

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine Gruppenunterstützungskasse, die als eingetragener Verein das satzungsgemäße Ziel verfolgt, Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmen zu versorgen, muß Leistungen nur erbringen, solange der Arbeitgeber, der die Versorgung zugesagt hat, zu dem Trägerunternehmen gehört (im Anschluß an BAGE 54, 176 = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • Trägerunternehmen ist der Arbeitgeber, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Auf die bloß formale Mitgliedschaft im Verein kommt es nicht an.
  • Entfällt die Leistungspflicht der Unterstützungskasse, weil der Arbeitgeber aus dem Kreis der Trägerunternehmen ausscheidet, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. Oktober 1991 – 3 AZR 486/90 – zur Veröffentlichung bestimmt).
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Unterstützungskassen, § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1 S. 2 a.E

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.01.1991; Aktenzeichen 15 Sa 113/90)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 20.12.1988; Aktenzeichen 11 Ca 5947/88)

 

Tenor

  • Auf die Revision der beklagten Unterstützungskasse wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 1991 – 15 Sa 113/90 – aufgehoben.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1988 – 11 Ca 5947/88 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger will festgestellt haben, daß die beklagte Unterstützungskasse ihm im Versorgungsfall Leistungen der betrieblichen Altersversorgung so zu gewähren habe, als sei er Arbeitnehmer des D…

Der Kläger ist Arbeitnehmer der A…. Die A… wurde im Jahr 1970 gegründet. Durch Rundschreiben vom 27. August 1970 teilte sie ihren Arbeitnehmern mit, daß für sie dieselben Personal- und Sozialbedingungen angewendet würden wie für die Mitarbeiter des D… und daß den vom D… übernommenen Mitarbeitern die dort erbrachte Dienstzeit angerechnet werde, so daß kein Verlust bei den Versorgungsbezügen eintrete.

Im Jahre 1972 erwarb der D… sämtliche Geschäftsanteile der A….

Der D… gewährt seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die beklagte Unterstützungskasse. Die A… trat dieser Kasse am 1. November 1980 als Mitglied und weiteres Trägerunternehmen bei. Die Satzung wurde entsprechend geändert. Mitglieder der beklagten Unterstützungskasse waren nunmehr dem D…, die A… sowie Betriebsangehörige beider Unternehmen, soweit sie mindestens zehn Jahre in deren Dienst standen. Über die Kasse versorgungsberechtigt wurden auch die Arbeitnehmer der A….

Mit Wirkung vom 1. Juli 1984 veräußerte der D… sämtliche Geschäftsanteile der A… an deren Geschäftsführer. Die Satzung der beklagten Kasse wurde wieder dahin geändert, daß Vereinsmitglieder nur der D… und dessen Arbeitnehmer sein konnten und nur die Arbeitnehmer des D… zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörten. Mit Schreiben vom 27. August 1987 kündigte der D… unter Bezugnahme auf die geänderte Satzung vorsorglich ein etwa bestehendes Vertragsverhältnis zur Versorgung der Arbeitnehmer der A… über die beklagte Unterstützungskasse.

Der Beklagte erteilte dem Kläger am 3. April 1987 einen Ausweis über das Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf eine Rente in Höhe von monatlich 689,-- DM. Dabei ging der Beklagte davon aus, daß der Kläger am 30. Juni 1984 aus dem Kreis der von ihm zu versorgenden Begünstigten ausgeschieden sei Verhandlungen über eine Barabfindung des Klägers blieben erfolglos.

Der Kläger hat geltend gemacht, er gehöre weiterhin zum Kreis der von der beklagten Unterstützungskasse zu versorgenden Arbeitnehmer. Das Ausscheiden der A… aus der D… -Gruppe habe auf seine Ansprüche gegen die rechtlich selbständige Kasse keinen Einfluß. Sowohl die A… als auch er selbst seien nach wie vor Mitglieder der Kasse. Die Änderung der Vereinssatzung nach dem Ausscheiden der A… aus der D… -Gruppe sei unwirksam.

Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm und seinen Hinterbliebenen in Fällen der Not, des Alters, der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit oder des Todes einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützungen gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus der D… -Gruppen-Unterstützungskasse e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren, auch über den 30. Juni 1984 hinaus, in gleicher Weise, als ob der Kläger weiterhin Arbeitnehmer des Beklagten wäre.

Die beklagte Unterstützungskasse hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit dem Ausscheiden der A… aus der D… -Gruppe sei sie auch als Vereinsmitglied und als Trägerunternehmen ausgeschieden. Damit seien die Arbeitnehmer der A… von ihr nicht mehr zu versorgen. Die entsprechende Satzungsänderung sei wirksam.

Kläger und Beklagter haben der A… den Streit verkündet. Die A… ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die beklagte Unterstützungskasse das Ziel der Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Kasse für seine Versorgungsansprüche einsteht.

1. Der Kläger hat keinen Versorgungsanspruch aufgrund einer von der beklagten Unterstützungskasse selbst erteilten Zusage. Die Kasse hat weder den Mitarbeitern der A… noch denen des D… Versorgungszusagen erteilt. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es lediglich, die Mitarbeiter ihrer Trägerunternehmen entsprechend den Leistungsrichtlinien zu versorgen, also Versorgungszusagen ihrer Trägerunternehmen zu erfüllen. Auch der Kläger hat keine Versorgungszusage von der beklagten Kasse, sondern mit Schreiben vom 27. August 1970 von seiner Arbeitgeberin, der A…, erhalten. Die Mitgliedschaft des Klägers im Verein begründet keinen Versorgungsanspruch, sondern nur Mitwirkungsrechte gemäß § 8 der Vereinssatzung. § 2 der Satzung stellt klar, daß die vorgesehenen Leistungen ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft im Verein zu gewähren sind.

2. Ob einem Arbeitnehmer Ansprüche gegen die Kasse zustehen, hängt allein davon ab, ob sein Arbeitgeber Trägerunternehmen der Kasse ist. Das ist hier nicht der Fall.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 1987 (BAGE 54, 176 = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) im einzelnen begründet hat, stellt die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse lediglich eine besondere Form der Abwicklung der vom Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage dar (aaO, zu II 2 der Gründe). Maßgeblich für die Leistungspflicht der Kasse ist das Grundverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muß Trägerunternehmen der Kasse sein. Trägerunternehmen der Kasse ist derjenige Arbeitgeber, der der Kasse Mittel zum Zwecke der Versorgung seiner Mitarbeiter zuwendet (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 am Ende BetrAVG). Deshalb sind einerseits die Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Unterstützungskasse von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig, andererseits bestehen Ansprüche gegen die Kasse nur dann, wenn der Arbeitgeber die Kasse dotiert. Es muß eine Verbindung zwischen Arbeitgeber als Trägerunternehmen und Unterstützungskasse bis zum Ende der Versorgungsbeziehung bestehen.

b) Das Berufungsgericht hat allein auf das Bestehen einer Vereinsmitgliedschaft abgestellt. Es hat angenommen, die A… habe ihre Mitgliedschaft im beklagten Verein weder durch Ausscheiden aus der D… -Gruppe noch durch die Satzungsänderung noch durch die Kündigung der Mitgliedschaft verloren. Entscheidend ist aber nicht die Vereinsmitgliedschaft, sondern die Eigenschaft als Trägerunternehmen.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die A… jemals Trägerunternehmen des Beklagten war. Zwar sollte nach der Satzung des Beklagten vom 1. November 1980 auch die A… Trägerunternehmen sein, da gemäß § 11 die Zuwendungen zur Durchführung der Versorgung nicht nur vom D…, sondern auch von ihr aufgebracht werden sollten. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die A… solche Zuwendungen jemals geleistet hat, vor allem aber, daß die A… Zuwendungen für den Zeitraum nach dem 1. Juli 1984 erbracht hat und weiter erbringt. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht festgestellt, daß die A… etwa verpflichtet sowie willens und in der Lage gewesen sei und weiter sei, der Beklagten Zuwendungen für die Versorgung ihrer Arbeitnehmer zu erbringen. Das Berufungsgericht hat sich auf die Prüfung der für die Haftung des Beklagten nicht erheblichen Frage beschränkt, ob die Mitgliedschaft der A… im Verein ordnungsgemäß beendet wurde oder nicht. Zahlungspflichtig kann die beklagte Unterstützungskasse aber nur sein, wenn sie von der A… zum Zwecke der Versorgung ihrer Arbeitnehmer dotiert wird oder wenigstens ein durchsetzbarer Anspruch auf Dotierung besteht.

3. Der Senat kann selbst abschließend über das Klagebegehren entscheiden. Die Klage ist nach dem Vorbringen des Klägers unbegründet. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat die A… keine Zuwendungen an den Beklagten erbracht. Das mag, solange die A… eine Tochtergesellschaft des D… war, seinen Grund darin gehabt haben, daß der D… im Innenverhältnis die von der A… an die Kasse zu leistenden Zuwendungen übernommen hatte. Daß der D… hierzu auch nach dem Ausscheiden der A… aus dem Unternehmensverbund verpflichtet gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Seine gegen die A… als Arbeitgeberin bestehenden Versorgungsansprüche werden dadurch aber nicht geschmälert. Wenn die Leistungspflicht der Kasse entfällt, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 22. Oktober 1991 – 3 AZR 486/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Fieberg, Oberhofer

 

Fundstellen

Haufe-Index 838559

NZA 1992, 931

RdA 1992, 223

ZIP 1992, 1498

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