Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.07.2008 - VI B 7/08 (NV) (veröffentlicht am 10.09.2008)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ortsübliche Vergleichsmiete/Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Leitsatz (NV)

1. Der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil einer verbilligten Wohnungsüberlassung ermittelt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, nämlich der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.

2. Die maßgebliche ortsübliche Miete ist vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln.

3. Das FG ist bei seiner Schätzung der ortsüblichen Miete aus Rechtsgründen nicht derart an den Mietspiegel gebunden, dass es individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen dürfte. Auch wenn ein Mietspiegel keine Bandbreite von Mietwerten, sondern einen festen Wert ausweist, kann es Zu- oder Abschläge vornehmen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 8 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 4 K 3000/06)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.). Eine solche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt sich im Streitfall nicht.

a) Zur Entscheidung der Frage, ob ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil in Form der verbilligten Überlassung der Wohnung vorliegt, ist deren üblicher Endpreis am Abgabeort i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Das ist die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1992 VI R 102/90, BFHE 168, 544, BStBl II 1993, 47). Die maßgebliche ortsübliche Miete ist vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629). Die maßgebliche ortsübliche Miete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71; vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452; vom 4. März 1999 II R 69/97, BFH/NV 1999, 1454).

b) Das FA sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, ob bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Mietwertabschlag gewährt werden könne, obwohl der Mietspiegel dies nicht vorsehe, sowie, ob von einem durch die Zivilgerichte anerkannten Zuschlag für die Übernahme von Schönheitsreparaturen abgesehen werden könne. Damit wendet es sich lediglich gegen das nach seiner Ansicht unzutreffende Schätzungsergebnis der maßgeblichen ortsüblichen Miete durch das FG und gegen die vom FG angewandten Schätzungsregeln. Insoweit rügt es materiell-rechtliche Fehler des finanzgerichtlichen Urteils, die die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich nicht rechtfertigen.

c) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) kann zwar erfolgen, wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, und der auch in der Beschwerdeschrift darzulegen ist (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273), lässt sich den Ausführungen des FA aber nicht entnehmen. Das Schätzungsergebnis des FG ist weder wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar noch offensichtlich realitätsfremd (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 69, m.w.N.).

d) Soweit sich das FA auf das BFH-Urteil in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, beruft, folgt daraus nur, dass bei der Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Ermittlung des geldwerten Vorteils i.S. von § 8 Abs. 2 EStG die Bandbreite der ortsüblichen Miete nach dem Mietspiegel zu berücksichtigen ist und bei einem innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels liegenden Mietpreis die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung regelmäßig ausscheidet. Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch nicht, dass das FG bei seiner Schätzung der ortsüblichen Miete aus Rechtsgründen derart an den Mietspiegel gebunden wäre, dass es individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen dürfte und insbesondere dann, wenn --wie im Streitfall-- ein Mietspiegel keine Bandbreite, sondern einen festen Wert ausweist, im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis auch keine Zu- oder Abschläge vornehmen dürfte. Im Übrigen verweist gerade das vom FA in Bezug genommene BFH-Urteil in BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71, zutreffend auf den Umstand, dass die ortsübliche Miete keine punktgenaue Einzelmiete ist, sondern selbst bei unterschiedlichen Miethöhen innerhalb einer gewissen örtlich bedingten Bandbreite liegen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2034980

BFH/NV 2008, 1838

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
OFD Frankfurt: Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
Häuser Häuschen Modell-Haus Geld Münzen Budget
Bild: Pixabay/Alexander Stein

Die OFD Frankfurt hat sich zur Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften geäußert.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


BFH IX R 10/05
BFH IX R 10/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine verbilligte Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber bei einem Mietpreis innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels  Leitsatz (amtlich) Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »