Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.02.1961 - VI 138/60 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Gemeinschaftliche Bausparverträge können unter Umständen zur Wohnungsbauprämie für alle daran Beteiligten führen.

 

Normenkette

WoPG § 2 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Strittig ist, ob dem Bg. für das Jahr 1956 eine Wohnungsbauprämie zu gewähren ist. Der Schwiegersohn des Bg. hat mit einer Bausparkasse am 23. Juli 1955 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Am 1. Juni 1956 haben der Bg. und sein Schwiegersohn, die gemeinsam zu bauen beabsichtigen, bei der Bausparkasse den Antrag gestellt, den Bg. in den bereits laufenden Bausparvertrag aufzunehmen. Diesem Antrag hat die Bausparkasse durch Schreiben vom 13. Juni 1956 entsprochen. Auf den Bausparvertrag sind im Jahre 1956 insgesamt 3.230,95 DM eingezahlt worden. Einzahler ist der Schwiegersohn gewesen. Der Schwiegersohn hat Wohnungsbauprämie in Höhe von 400 DM beantragt und erhalten. Nach den Angaben in seinem Antrag hat er auf den Bausparvertrag Beiträge in Höhe von 1.600 DM geleistet.

Der Antrag des Bg. auf Gewährung von Wohnungsbauprämie wurde abgelehnt. Nach den Angaben auf seinem Antrag und der Bestätigung der Bausparkasse hatte der Bg. auf den Bausparvertrag Beiträge in Höhe von 1.627,95 DM geleistet. Das Finanzamt hielt die Einzahlung aber nicht für nachgewiesen, weil die Bausparkasse keine getrennten Buchungen für den Bg. und den Schwiegersohn geführt habe und weder der Bg. noch der Schwiegersohn einwandfrei sagen könnten, welchen Betrag der Einzahlungen jeder aus eigenen Mitteln aufgebracht habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Berufung führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Gewährung der Wohnungsbauprämie. Nach der Auffassung des Finanzgerichts kann der Ansicht, daß bei Gemeinschaftsverträgen und ungetrennter Verbuchung der geleisteten Beiträge immer nur der Einzahler als prämienberechtigt anzusehen sei (vgl. Lohnsteuer- Kartei der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster, Anm. 7 zu §§ 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes - WoPG -), in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Es sei, so führt das Urteil des Finanzgerichts aus, auch bedenklich, die Prämienberechtigung von Buchungen abhängig zu machen, auf die der Bausparer keinen Einfluß habe. Im Streitfall sei zudem kein Anlaß, einen Rechtsmißbrauch anzunehmen. Der Bg. und sein Schwiegersohn seien nach ihren Einkommensverhältnissen in der Lage, die von ihnen geltend gemachten Beiträge aufzubringen. Die Bausparkasse habe bei ihren Bestätigungen über die von dem Bg. und dem Schwiegersohn geleisteten Beiträge keinen Grund gehabt, deren Angaben zu mißtrauen. Dem Gericht erscheine die Aussage des Schwiegersohnes beachtlich, daß sich seiner Erinnerung nach die Einzahlungen des Bg. bis Ende Dezember 1956 bereits auf 1.400 DM belaufen hätten und daß er (der Schwiegersohn) dem Bg. noch die fehlenden 200 DM vorgestreckt habe. Aus dieser Aussage ergebe sich eindeutig, daß der Bg. Beiträge geleistet habe. Im übrigen aber komme es nach der für das Streitjahr geltenden Regelung nicht darauf an, ob der Prämienberechtigte die Beiträge aus eigenen Mitteln geleistet habe. Es sei also unschädlich, wenn der Schwiegersohn 200 DM für den Bg. ausgelegt habe.

Mit seiner Rb. wendet sich der Vorsteher des Finanzamts gegen die Aufhebung der Vorentscheidungen. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß der Bg. und sein Schwiegersohn ebenso wie die Bausparkasse für eine klare Trennung der von einem jeden geleisteten Beiträge verpflichtet gewesen wären und daß die Aussage des Schwiegersohnes nicht ausreiche, um nachzuweisen, daß der Bg. die für die Prämiengewährung erforderlichen Beiträge selbst aufgebracht habe. Der Bg. vertritt demgegenüber die Meinung, daß die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden sei. Es rügt insbesondere, daß das Finanzamt von einem unberechtigten, weil jeglichen Grundsätzen des Rechtsstaats widersprechenden, Mißtrauen ausgehe und zu Unrecht einen Nachweis fordere, den das Gesetz nicht vorsehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 WoPG 1955 sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen prämienbegünstigt. Prämienberechtigter ist, wer den Bausparvertrag abgeschlossen und die Beiträge geleistet hat.

Daß ein Bausparvertrag von mehreren Personen gemeinschaftlich abgeschlossen wird, ist wie bereits das Finanzgericht zutreffend festgestellt hat, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck jener Vorschrift ausgeschlossen. Es bestehen also keine Bedenken dagegen, auch die auf einen solchen gemeinsam abgeschlossenen Bausparvertrag geleisteten Beiträge als prämienbegünstigt anzuerkennen. Prämienberechtigter ist dann aber der einzelne Bausparer, wovon auch das Finanzgericht ausgegangen ist, nur hinsichtlich der von ihm aufgebrachten Beiträge.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG 1955 kann die Prämie, die dem Prämienberechtigten für die prämienbegünstigten Aufwendungen eines Kalenderjahres zu gewähren ist, höchstens 400 DM betragen. Die Einhaltung dieser Grenze wie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung überhaupt hat das Finanzamt bei der Prämiengewährung zu beachten. Um dem Finanzamt die Erfüllung dieser Aufgabe zu ermöglichen, werden für die Antragstellung von dem Prämienberechtigten bestimmte Angaben und von der Bausparkasse eine Bescheinigung über die Höhe der von dem Prämienberechtigten in dem maßgebenden Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen gefordert (vgl. Abschn. 12 und 13 der Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbauprämiengesetzes 1956). Anforderungen dieser Art entsprechen, sofern sie sich innerhalb ihres Zweckes, die Prüfung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung zu ermöglichen, halten und diesem angemessen sind, dem Interesse der Allgemeinheit an der Richtigkeit der letztlich zu ihren Lasten gehenden Prämiengewährung. Anforderungen dieser Art etwa von vornherein ein Mißtrauen gegenüber dem einzelnen zu unterstellen, wäre abwegig.

Haben mehrere gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlossen, so kann, wie bereits dargelegt, jeder die Prämie nur hinsichtlich der von ihm selbst aufgebrachten Beiträge verlangen. Wie beim einzelnen Bausparvertrag, so kommt es auch beim gemeinschaftlichen Bausparvertrag für die Frage, ob ein Beitrag von dem Bausparer geleistet ist, auf den Zeitpunkt der Leistung (= Einzahlung) an. Es muß also auch bei einem gemeinschaftlichen Bausparvertrag feststehen, wer von den Beteiligten den Beitrag aufbringt. Die Teilhaber eines gemeinschaftlichen Bausparvertrags können nicht etwa erst nach Ablauf des Kalenderjahrs vereinbaren, wer von ihnen als Leistender dieses oder jenes Beitrages gelten solle.

Wie der Bausparer, der einen einzelnen Bausparvertrag abgeschlossen hat, so hat auch der Bausparer, der mit anderen gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, bei der Antragstellung die von ihm aufgebrachten Beiträge - und nur diese - anzugeben. Ebenso hat sich die Bescheinigung der Bausparkasse, sofern sie für den einzelnen Bausparer erteilt wird, allein auf diese Beiträge zu erstrecken. Hat die Bausparkasse, wie es im Streitfall geschehen ist, die Beiträge der Bausparer ungetrennt verbucht, so kann auch nur eine Bescheinigung des Inhalts erteilt werden, daß alle an dem Bausparvertrag beteiligten Bausparer den Gesamtbetrag geleistet haben. Der einzelne Bausparer wird, um sich nicht dem Vorwurf der Irreführung auszusetzen, bei seiner Antragstellung darauf hinweisen, daß der von ihm geltend gemachte Bausparvertrag nicht, wie es das Antragsformular ganz offenbar voraussetzt, ein von ihm allein geschlossener Bausparvertrag, sondern ein gemeinschaftlicher Bausparvertrag ist.

Es liegt auf der Hand, daß bei gemeinschaftlichen Bausparverträgen die Gefahr besteht, daß sich die beteiligten Bausparer für den Antrag auf Prämiengewährung den tatsächlichen Gegebenheiten zuwider nachträglich auf die "Aufbringung" der Beiträge einigen und damit, wie dargelegt, gegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämienvergünstigung verstoßen.

Eben weil die Gefahr hier so nahe liegt, wird es eine jedem Einsichtigen verständliche und ohne weiteres zumutbare Anforderung sein, für den von ihm doch bereits bei Abschluß des Bausparvertrags in Rechnung gestellten Fall, für seine Einzahlungen eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen. Stößt das Finanzamt bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Wohnungsbauprämie auf unklare Verhältnisse, so kann nicht von einem rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Mißtrauen gegenüber dem Staatsbürger die Rede sein, das Finanzamt handelt im Gegenteil in Ausübung seiner rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Pflicht, wenn es die Verhältnisse aufzuklären und wie im Streitfall festzustellen sucht, wer von den beteiligten Bausparern die einzelnen Beiträge tatsächlich aufgebracht hat.

Im Streitfall bestehen, wie dargelegt, keine Bedenken gegen die Prämienbegünstigung der geleisteten Beiträge und dagegen, daß auch der Bg. an dem in Betracht kommenden Bausparvertrag beteiligt und also als Bausparer anzusehen ist. Was das Finanzamt bezweifelt, ist die Aufbringung von Beiträgen durch den Bg. selbst. Wenn das Finanzgericht in Anbetracht der Einkommensverhältnisse und der Einlassungen des Bg. und seines Schwiegersohnes zu der Feststellung gekommen ist, daß der Bg. die von ihm geltend gemachten Beiträge tatsächlich aufgebracht hat, so ist das eine tatsächliche Würdigung, an die der Bundesfinanzhof grundsätzlich gebunden ist. Ein Verstoß gegen den Akteninhalt oder die Denkgesetze liegt nicht vor. Das Finanzgericht konnte zu seiner Würdigung kommen. Daß es zu ihr kommen mußte, ist nicht erforderlich. Wie das Finanzgericht zutreffend hervorhebt, ist für den Streitfall ohnehin zu berücksichtigen, daß es nach der für das Jahr 1956 geltenden Regelung nicht darauf ankommt, ob der Prämienberechtigte die Beiträge aus eigenen Mitteln geleistet hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409975

BStBl III 1961, 224

BFHE 1961, 618

BFHE 72, 618

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH-Kommentierung: Bonuszinsen auf Bausparverträge: Für die Steuer zählt der Zufluss
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Der Vermerk über die Höhe von Bonuszinsen dient nur der Information. Ein Anspruch und damit die Steuerpflicht entsteht erst nach Darlehensverzicht.


BFH Kommentierung: Zum Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle, Rotstift und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.


Bundesgerichtshof: Kontoführungsgebühren für Bausparer in der Ansparphase sind unzulässig
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Der BGH hat die Erhebung eines Jahresentgelts für knapp 24 Mio Bausparverträge für unzulässig erklärt. Unzulässig ist die Gebühr nach der aktuellen Entscheidung bereits in der Ansparphase.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH VI 238/60 U
BFH VI 238/60 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerliche Förderungsgesetze  Leitsatz (amtlich) Wird ein Teil der in einem Kalenderjahr geleisteten Beiträge an eine Bausparkasse prämienschädlich zurückgezahlt, so braucht der Prämienberechtigte die gewährte Prämie an ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »