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BFH Urteil vom 18.11.1960 - VI 157/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bankrecht Kreditrecht Berufsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Teilt ein Steuerbeamter einem Steuerpflichtigen seine Rechtsauffassung über die Abwicklung eines von dem Steuerpflichtigen eingelegten Rechtsmittels mit, so tritt dadurch keine Bindung der Behörde nach Treu und Glauben ein.

über die Frage, ob ein Steuerbeamter durch eine falsche Auskunft eine Amtspflichtverletzung begangen und dem Steuerpflichtigen einen Schaden zugefügt hat, können nur die ordentlichen Gerichte entscheiden.

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34; AO §§ 242, 228; FGO § 33

 

Tatbestand

Auf der Lohnsteuerkarte 1958 des Bf. war die Steuerklasse I und als Familienstand "geschieden" eingetragen. Der Bf. beantragte im Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1958, die Lohnsteuer für ihn als Verheirateten zu berechnen. Das Finanzamt lehnte eine Erstattung ab mit der Begründung, daß der Bf. nach Steuerklasse I zu behandeln sei und sich dabei ein Erstattungsbetrag nicht ergebe. Nachdem der Bf. das erst am 9. Mai 1958 rechtskräftig gewordene Ehescheidungsurteil vorgelegt hatte, teilte ihm die Lohnsteuerstelle am 26. November 1959 mit, er sei für 1958 als verheiratet zu behandeln; es müsse ein gemeinsamer Lohnsteuer- Jahresausgleich für beide Ehegatten durchgeführt werden; wenn er die Lohnsteuerkarte seiner früheren Ehefrau nicht beibringen könne, so möge er die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Der Bf. stellte daraufhin einen solchen Antrag und reichte eine Einkommensteuererklärung ein. Bei der erneuten Prüfung kam das Finanzamt aber zu dem Ergebnis, daß für den Bf., da er im Jahre 1958 bis zur rechtskräftigen Scheidung von seiner Ehefrau dauernd getrennt gelebt habe, doch ein getrennter Lohnsteuer-Jahresausgleich unter Anwendung der Steuerklasse I durchgeführt werden müsse, so daß eine Erstattung entfalle. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es lehnte auch den Antrag des Bf., die ihm infolge der falschen Auskunft durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung erwachsenen Auslagen und Kosten von 14 DM zu erstatten ab, weil in dem anhängigen Verfahren des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht darüber entschieden werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. hat keinen Erfolg.

Die Ausführungen, mit denen das Finanzgericht die beantragte teilweise Erstattung der im Jahre 1958 einbehaltenen Lohnsteuer abgelehnt hat, sind frei von Rechtsirrtum. Der Bf. hatte keinen Erstattungsanspruch, da er schon am 1. Januar 1958 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebte. Er erhebt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch insoweit keine Einwendungen.

Er stützt die Rb. vielmehr darauf, daß er durch die unrichtige Auskunft des Lohnsteuer-Sachbearbeiters zu nutzlosen Auslagen veranlaßt worden sei. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß das Finanzamt nicht an die unrichtige Auskunft des Lohnsteuer- Sachbearbeiters gebunden sei, ist rechtlich zutreffend. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann zwar unter Umständen dazu führen, daß die Finanzverwaltungsbehörden sich an Zusagen, die ein zuständiger Beamter über die künftige Erledigung rechtlich zweifelhafter Tatbestände gemacht hat, halten müssen. Voraussetzung ist aber vor allem, daß der Beamte eine bindende Zusage geben wollte und gegeben hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Zusage geschäftliche Maßnahmen getroffen hat, denen durch den Widerruf der Zusage die Grundlage entzogen wurde. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Lohnsteuer-Sachbearbeiter konnte und wollte keine bindende Zusage für die Behandlung des Streitfalls im Veranlagungsverfahren machen; er äußerte vielmehr nur seine - unrichtige - Rechtsauffassung über die Abwicklung des Steuerfalls. Das war dem Bf. auch erkennbar. Es würde, wie es in der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 62/59 S vom 25. Oktober 1960 (BStBl 1961 III S. 69) dargelegt ist, mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 GG) unvereinbar sein, die Verwaltungsbehörden zu zwingen, eine dem Gesetz widersprechende Besteuerung vorzunehmen, nur weil ein Beamter eine falsche Rechtsauffassung über die weitere Behandlung des Steuerfalls dem Steuerpflichtigen gegenüber geäußert hat. In diesem Sinne hat der Senat schon in der Entscheidung VI 204/59 U vom 5. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 140, Slg. Bd. 70 S. 374) ausgesprochen, daß die Erklärung des Sachbearbeiters einer Veranlagungsstelle des Finanzamts, daß über einen eingelegten Einspruch im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden werde, das Finanzamt oder den Steuerausschuß nicht verpflichten könne, im Sinne der Auskunft des Sachbearbeiters zu entscheiden.

Eine andere Frage ist, ob in der falschen Auskunft, die ein Finanzbeamter dienstlich einem Steuerpflichtigen erteilt, eine Amtspflichtverletzung liegt, die, wenn sie schuldhaft gegeben wurde und dem Steuerpflichtigen einen Schaden zufügte, den Dienstherrn des Beamten verpflichtet, dem Steuerpflichtigen den entstandenen Schaden gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu ersetzen (wegen Amtspflichtverletzung durch behördliche Auskünfte, vgl. z. B. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 170 S. 129). Ein Schaden kann vielleicht auch in nutzlosen Ausgaben liegen, zu denen der Steuerpflichtige durch die Amtspflichtverletzung veranlaßt worden ist (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1956, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 21 S. 359, Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 97). Der Schaden kann aber keinesfalls darin bestehen, daß der Steuerpflichtige die nach dem Gesetz geschuldete Steuer zahlen muß; denn durch die Erhebung der gesetzlichen Steuer wird dem Steuerpflichtigen kein Schaden zugefügt, den der Steuerfiskus wiedergutmachen müßte.

Die Frage, ob ein Beamter schuldhaft eine Amtspflichtverletzung begangen hat und ob dem Steuerpflichtigen dadurch ein Schaden entstanden ist, den der Dienstherr ersetzen muß, kann aber nicht von den Steuergerichten, sondern nur von den ordentlichen Gerichten entschieden werden. Es handelt sich bei Schadenersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen von Steuerbeamten nicht etwa um Steuersachen, bei denen gemäß § 242 AO der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist (Urteil des Reichsgerichts vom 16. Februar 1940, RStBl 1940 S. 659; Kühn, 5. Aufl., Anm. 1 zu § 242 AO; Berger, "Der Steuerprozeß" zu § 242 AO). Vielmehr ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG, daß über Ansprüche aus der Amtshaftung überhaupt nur die ordentlichen Gerichte entscheiden dürfen und daß es verfassungsrechtlich unzulässig ist, den ordentlichen Rechtsweg auszuschließen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409871

BStBl III 1961, 141

BFHE 1961, 381

BFHE 72, 381

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