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BFH Urteil vom 27.01.1977 - I R 48/75

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Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstück verliert in der Regel seine Eignung, einem Gewerbebetrieb zu dienen und scheidet damit aus dem Betriebsvermögen aus, wenn auf ihm ein Gebäude errichtet wird, das seinerseits nicht zur Nutzung im Rahmen dieses Betriebs bestimmt ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Bauunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen im Streitjahr 1967 ein 468 qm großes unbebautes Grundstück in W an der S-Straße gehörte. Eigentümer des Grundstücks war bis 1967 eine aus den Gesellschaftern der Klägerin bestehende Grundstücksgemeinschaft, die es sodann an die Komplementäre der Gesellschaft K und O übereignete. K und O errichteten im selben Jahre auf dem Grundstück ein Mietwohnhaus, dessen Erlöse sie forthin als private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelten. Die Klägerin führte das Grundstück auch nach der Bebauung weiter in ihrer Bilanz fort. Das errichtete Gebäude wurde dagegen nicht bilanziert, weil es dem Privatvermögen der Komplementäre K und O zugerechnet wurde. Am 31. Dezember 1967 betrug der Buchwert des Grundstücks 1 404 DM (= 3 DM/qm).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erlangte von diesen Vorgängen durch eine Betriebsprüfung Kenntnis. Es sah die Bebauung und private Nutzung des Grundstücks als Entnahme an und erhöhte wegen dieses Vorgangs den Gewinn des Jahres 1967 um 26 676 DM. Bei Errechnung des Entnahmegewinns legte es einen Teilwert von 28 800 DM (= 60 DM/qm) zugrunde. Unter Berücksichtigung weiterer von der Betriebsprüfung festgestellter gewinnerhöhender neuer Tatsachen erließ es am 3. Februar 1970 einen gemäß § 222 AO berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid, durch den der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 101 695 DM festgestellt wurde.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, den festgestellten Gewinn unter Aufhebung des Urteils des FG und der Einspruchsentscheidung um 26 676 DM auf 75 019 DM herabzusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, die Folgerung des FG, das Grundstück sei durch die private Bebauung aus dem Betriebsvermögen des Bauunternehmens ausgeschieden, sei unzutreffend, da das Grundstück weiterhin - insbesondere durch Vermietung an Betriebsangehörige - betrieblich nutzbar sei. Diese Möglichkeit betrieblicher Nutzung verbiete es, die Bebauung als eindeutige Entnahmehandlung anzusehen. Es komme vielmehr in erster Linie auf den sich durch die Fortführung des Grundstücks in der Bilanz ausdrückenden Willen der KG an, der dahin gehe, die Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen trotz des Eigentumswechsels und der Bebauung unverändert beizubehalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das Grundstück an der S-Straße spätestens durch die Entscheidung, das darauf errichtete Haus im Privatvermögen der Gesellschafter K und O zu führen, aus dem Betriebsvermögen der Klägerin ausgeschieden ist. Von diesem Zeitpunkt an konnte das Grundstück nicht Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter K und O sein. Wie der Senat im Urteil vom 23. Juli 1975 I R 210/73 (BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180) entschieden hat, kann ein Wirtschaftsgut nicht Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sein, wenn es weder dem Betrieb der Personengesellschaft noch - was hier ohne Belang ist - der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen bestimmt ist. Nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels begründeter Revisionsangriffe gebunden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), wurde das Grundstück von den Gesellschaftern K und O mit privaten Mitteln bebaut und war dazu bestimmt, ausschließlich zu einem außerhalb der gewerblichen Betätigung der Klägerin liegenden Zweck genutzt zu werden. Daraus folgt, daß es mit dem Beginn der Maßnahmen, die auf diese außerbetriebliche Nutzung gerichet waren, d. h. spätestens im Zeitpunkt der Bebauung mit einem nicht für das Unternehmen der Klägerin bestimmten Mietwohngebäude, Privatvermögen dieser Gesellschafter wurde. Denn ein Grundstück und ein darauf errichtetes Gebäude können nur einheitlich entweder als Betriebs- oder als Privatvermögen qualifiziert werden. Ein Grundstück verliert in der Regel seine Eignung, einem Gewerbebetrieb zu dienen, wenn auf ihm ein Gebäude errichtet wird, das seinerseits nicht zur Nutzung im Rahmen dieses Betriebs bestimmt ist.

Zu Unrecht meint die Klägerin, daß einer solchen Rechtsauffassung der Beschluß des BFH vom 16. Juli 1968 GrS 7/67 (BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108) entgegenstehe, wonach bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Grundstücken eines Betriebsvermögens nicht davon auszugehen ist, daß Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits eine Einheit bilden. Diese Entscheidung befaßt sich nicht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Grundstücke und Gebäude Betriebsvermögen sein können, sondern sie setzt die Zugehörigkeit dieser Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen voraus. Aus der im genannten Beschluß des Großen Senats ausgesprochenen Notwendigkeit getrennter Bilanzierung und Bewertung von Grundstück und Gebäude kann mithin nicht das Verbot hergeleitet werden, aus der Nutzungsart des Gebäudes Schlüsse auf die Zuordnung oder Nichtzuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen zu ziehen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob das auf dem Grundstück errichtete Gebäude objektiv geeignet war, dem Unternehmen der Klägerin - etwa in Form von Werkswohnungen für Betriebsangehörige - zu dienen. Denn die bloße Eignung, einem Betrieb zu dienen, läßt ein Wirtschaftsgut allein noch nicht Teil des Betriebsvermögens werden. Erforderlich ist darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil I R 210/73 mit weiteren Nachweisen) die erkennbare Bestimmung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen durch den oder die Gesellschafter. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, die in dem Gebäude befindlichen Wohnungen seien an ihre Betriebsangehörigen vermietet worden. Sie hat insoweit in der Revision auch keine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das FG gerügt. Zudem ist der Umstand, daß die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sich außerhalb des Rechnungswesens der Klägerin vollzogen und von den Gesellschaftern K und O den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet wurden, ein zuverlässiger Anhaltspunkt dafür, daß das Gebäude nicht dem Betrieb der Klägerin zu dienen bestimmt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72267

BStBl II 1977, 388

BFHE 1977, 203

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