Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.04.1972 - VI R 71/69

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Es spricht für die nichtselbständige Ausübung der Tätigkeit von nebenberuflichen Lehrkräften an Abendschulen, wenn dem Vertragsverhältnis ein Tarifvertrag zugrunde liegt, der insbesondere die teilweise Abgeltung von Feiertagen und eine angemessene Urlaubsvergütung vorsieht.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, §§ 19, 34 Abs. 4; LStDV § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist als Bauingenieur hauptamtlich bei der Stadt tätig. Daneben lehrt er als nv-Dozent (nichtvollbeschäftigter Dozent) an der Abendtechnikerschule für das Bauwesen, die der Staatlichen Ingenieurakademie für das Bauwesen angeschlossen ist. Die Besucher der Abendschule sind in der Hauptsache Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, wie z. B. Maurer und Rohrleger. Die nv-Dozenten werden in der Regel zu Beginn jedes Semesters beauftragt. Ein Anspruch auf Wiederverwendung besteht nicht. Das Vertragsverhältnis der Dozenten bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für nv-Dozenten an den Ingenieurschulen und gleichrangigen Lehranstalten sowie den Fachschulen des Landes Berlin. Nach diesem Tarifvertrag werden einige gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vergütet. Es sind dies der 1. Mai, der Himmelfahrtstag und der 17. Juni; nicht dazu gehören die zweiten Feiertage aller kirchlichen Feste. Im Krankheitsfall wird kein Entgelt gezahlt. Nach Ablauf von zwei anschließenden Semesterverträgen steht dem Dozenten eine Urlaubsvergütung zu, die das Dreifache des durchschnittlichen Wochenverdienstes in den beiden Semestern beträgt.

Der Revisionsbeklagte (FA) versagte im Einkommensteuerbescheid für 1965 die vom Kläger für die Dozententätigkeit beantragte Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 4 EStG. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, daß die an den Ingenieurschulen des Landes A mit 12 Wochenstunden und weniger beschäftigten nv-Dozenten Arbeitnehmer seien. Die Dozententätigkeit sei aufgrund eines bürgerlich-rechtlich wirksamen Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden; denn der Steuerpflichtige habe einen mit "Arbeitsvertrag" überschriebenen Anstellungsvertrag unterzeichnet. Die Vertragsparteien hätten demnach kein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart. Zwar sei die Bezeichnung eines Vertrags nicht ausschlaggebend. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spreche aber auch das Einwirken des für nv-Dozenten geltenden Tarifvertrags auf das Anstellungsverhältnis des Steuerpflichtigen. Einen Vertrag über die Bedingungen für die Beschäftigung eines freiberuflichen Dozenten habe sicherlich weder der Arbeitgeber noch die Gewerkschaft abschließen wollen. Daß nach dem Tarifvertrag den mit 12 Stunden und weniger beschäftigten nv-Dozenten nicht die gleichen Rechte zuständen wie den vollbeschäftigten, sie z. B. keine Beihilfen erhielten und keine zusätzliche Altersversorgung bei der VBL hätten, sei die arbeitsrechtlich vertretbare Folge der geringeren Schutzwürdigkeit der nv-Dozenten. Die Anstellungsbehörde könne davon ausgehen, daß dem wenig beschäftigten nv-Dozenten diese Rechte in seiner Hauptbeschäftigung zuständen. Andererseits habe der Steuerpflichtige durch den Vertrag mit der Technikerschule auch Rechte erlangt, die normalerweise nur Arbeitnehmern zuständen, so z. B. die Vergütung für drei auf gesetzliche Feiertage fallende Unterrichtstage und die Urlaubsvergütung. Ein Freiberufler trage normalerweise das Risiko, ob der Unterricht stattfinden könne, und habe auch keinen Anspruch auf Urlaubsvergütung. Weder mit der Befristung des Anstellungsverhältnisses noch der Nichtzahlung einer Vergütung im Krankheitsfall könne der Steuerpflichtige eine freie Mitarbeitertätigkeit begründen. Befristete Verträge kämen im Arbeitsrecht häufig vor. Der Anspruch des Angestellten auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall könne nach § 616 Abs. 2 BGB auch durch den Tarifvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Tarifvertrag sei insoweit nichtig. Nach dem Urteil des BFH VI 29/59 S vom 24. April 1959 (BFH 68, 504, BStBl III 1959, 193) sei nach dem Gesamtbild des Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Aus der Dozententätigkeit als solcher, die frei gestaltet werden könne, folge noch nicht, daß sie freiberuflich ausgeübt werde. Die Ausarbeitung des Pensenplans durch den Steuerpflichtigen sei ein Teil der freien Unterrichtsgestaltung durch Dozenten. Auch dadurch, daß andere FÄ dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung angeblich zugebilligt hätten, sei das FA nicht zu der gleichen unrichtigen Sachbehandlung verpflichtet gewesen (vgl. BFH-Urteil I 234/64 vom 31. Juli 1967, BFH 90, 132, BStBl II 1968, 7).

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision rügt der Steuerpflichtige die Nichtbeachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben und die Verletzung des § 34 Abs. 4 EStG. Er trägt vor, daß er vom FA seit Beginn seiner Vortragstätigkeit mit seinen Einkünften daraus als selbständig behandelt worden sei. Der Vertrauensschutz gebiete, daß sich eine Behörde nicht mit ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten in Widerspruch setzen dürfe (Entscheidung des BVerwG in NJW 1960, 692; Neumann in NJW 1962, 1085; BFH-Urteile I 176/57 U vom 18. November 1958, BFH 68, 137, BStBl III 1959, 52; I 90/57 U vom 3. Dezember 1958, BFH 68, 140, BStBl III 1959, 53; II 187/59 vom 2. August 1961, HFR 1962, 17, BB 1961, 1081). Für die steuerrechtliche Beurteilung des zwischen ihm und der Ingenieurschule bestehenden Rechtsverhältnisses komme es, wie der BFH im Urteil V 128/64 vom 14. September 1967 (BFH 90, 198, BStBl II 1968, 195) zum Ausdruck gebracht habe, allein auf den wirklichen Willen der Beteiligten an. Aus den Ausführungen des genannten Urteils ergebe sich, daß er durch seine Vortragstätigkeit nicht in den Betrieb der Ingenieurschule eingegliedert worden sei. Gegen ein zweites Arbeitsverhältnis spreche auch, daß er durch seinen Hauptberuf voll in Anspruch genommen sei. Die mit acht Wochenstunden geringfügige Vortragstätigkeit könne nicht die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers begründen, da ihr die im Arbeitsverhältnis übliche und notwendige wirtschaftliche Abhängigkeit fehle.

Im übrigen habe der IV. Senat des BFH in dem nicht veröffentlichten Urteil IV R 25/69 vom 11. November 1971 die nebenberufliche Lehrtätigkeit eines Architekten an der gleichen Technikerschule als selbständige anerkannt. Der erkennende Senat müsse, wolle er vom Urteil des IV. Senats abweichen, den Großen Senat anrufen, da beide Fälle nahezu identisch seien.

Der Steuerpflichtige hat beantragt, das Urteil des FG zu ändern und bei der Einkommensteuerveranlagung für 1965 die Einkünfte aus der Dozententätigkeit dem ermäßigten Steuersatz aus § 34 Abs. 4 EStG zu unterwerfen.

Das FA hat beantragt, die Revision zurückzuweisen und den Streitwert festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 34 Abs. 4 EStG werden Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit nur begünstigt, wenn sie nicht aus nichtselbständiger Arbeit stammen. Arbeitnehmer ist, wer in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LStDV). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Abwägung aller Umstände entschieden werden (vgl. BFH-Urteil VI 158/65 vom 29. September 1967, BFH 90, 289, BStBl II 1968, 84).

Zutreffend hat das FG im Streitfall ein Arbeitsverhältnis bejaht. Zwar hat der Senat im Urteil VI 29/59 S vom 24. April 1959 (a. a. O.) entschieden, daß nebenberufliche Lehrkräfte an Abendschulen in der Regel insoweit nicht Arbeitnehmer sind. Bei Abwägung der für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Umstände - Arbeitsvertrag, Zugrundelegung eines Tarifvertrags, teilweise Abgeltung von Feiertagen, angemessene Urlaubsvergütung - gegenüber den dagegen sprechenden - keine Beihilfen, kein Anschluß an die Altersversorgung, kein Entgelt im Krankheitsfall - überwiegen jedoch die ersteren. Dabei kommt der Tatsache, daß die Parteien einen Arbeitsvertrag unter Zugrundelegung eines Tarifvertrags abgeschlossen haben, das Hauptgewicht zu. Daß der Wille des Steuerpflichtigen auf ein freies Mitarbeiterverhältnis gerichtet war, ist demgegenüber unerheblich. Zwar ist der Parteiwille in Grenzfällen von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil VI R 228/67 vom 22. März 1968, BFH 92, 99, BStBl II 1968, 455). Es kann sich dabei jedoch nur um den übereinstimmenden Willen der Parteien handeln. Eine dahin gehende Übereinstimmung ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Wie der Bezeichnung des Vertrags als Arbeitsvertrag und der Bezugnahme auf den Tarifvertrag für nv-Dozenten zu entnehmen ist, wollte der Vertragspartner des Steuerpflichtigen gerade ein Arbeitsverhältnis begründen. Trotz gewisser Freiheiten, die der Steuerpflichtige offenbar hinsichtlich der Gestaltung seiner Vorlesungen hatte, liegt eine Eingliederung in den Betrieb der Technikerschule vor. Diese zeigt sich im Rahmen der Gesamtumstände am deutlichsten daran, daß er eine bestimmte, wenn auch geringe Anzahl von Wochenstunden geben mußte, wobei unterstellt werden kann, daß er sich dabei an einen festen Stundenplan zu halten hatte. Daß der Steuerpflichtige daneben noch in seinem Hauptberuf den Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen war, spricht ebensowenig gegen ein Arbeitsverhältnis mit der Technikerschule wie die Tatsache, daß er von letzterer wirtschaftlich nicht abhängig war. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses schließt weder mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander aus, noch beinhaltet er die volle wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber. Ebensowenig muß es sich bei einem Arbeitsverhältnis um die Hauptbeschäftigung handeln; auch jede Aushilfstätigkeit kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und damit unselbständig ausgeübt werden.

Dem FG ist auch darin zuzustimmen, daß die Sachbehandlung des FA nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Einkommensteuer ist eine Abschnittsteuer mit der Folge, daß jeder Veranlagungszeitraum für sich zu prüfen ist, das FA seine Entscheidung also für jedes Jahr unabhängig von der Behandlung in den Vorjahren dem Gesetz entsprechend zu treffen hat. Außer in Fällen, in denen das FA eine in die Zukunft wirkende, bindende Zusage einer bestimmten Sachbehandlung gegeben hat (vgl. die vom Steuerpflichtigen genannten Urteile des BFH I 176/57 U, a. a. O., und I 90/57 U, a. a. O.), ist das FA an seine frühere fehlerhafte Rechtsauffassung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gebunden (vgl. BFH-Urteile I 141/60 U vom 17. Januar 1961, BFH 72, 347, BStBl III 1961, 130; VI 210/62 vom 23. März 1964, HFR 1964, 290).

Dem Antrag des FA auf Streitwertfestsetzung kann nicht entsprochen werden. Die Bemessung und Festsetzung des Streitwerts sind grundsätzlich unselbständige Teile des Kostenfestsetzungsbeschlusses und obliegen damit in erster Linie dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG (§ 147 Satz 1 FGO). Beantragt ein Beteiligter die Streitwertfestsetzung durch den erkennenden Senat des BFH, so hat er die Gründe vorzutragen, weshalb er dies für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschluß I R 101/66 vom 4. Februar 1970, BFH 97, 487, BStBl II 1970, 222). Dies hat das FA nicht getan.

Der IV. Senat des BFH hat dieser Entscheidung zugestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422744

BStBl II 1972, 617

BFHE 1972, 477

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH IV R 35/69
BFH IV R 35/69

  Leitsatz (amtlich) Ein nicht vollbeschäftigter Dozent an einer Ingenieurschule, der acht bis zwölf Wochenstunden unterrichtet, auf den ein Tarifvertrag Anwendung findet und dem Urlaubsund Feiertagsvergütung zusteht, übt eine nichtselbständige Tätigkeit ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »