Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1991 - VIII R 78/87 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Austauschbares Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Grundstück hat für ein Unternehmen dann ein besonderes Gewicht, wenn es für die Bedürfnisse des Betriebs besonders hergerichtet worden ist.

2. Ein Grundstück ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann.

3. Hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen wirtschaftliches Gewicht hat, sind nicht die einzelnen Teile des Grundstücks für sich, sondern ist das Grundstück einheitlich zu beurteilen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren in den Streitjahren (1977 bis 1979) Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH). Die GmbH stellte runderneuerte Reifen nach dem sog. . . .-Verfahren her. Außerdem bezog sie Reifen von anderen Herstellern. Die selbst hergestellten und die gekauften Reifen verkaufte sie mit und ohne Montageleistungen.

Die GmbH besaß keine eigenen Grundstücke. Der Vulkanisierbetrieb befand sich in den Streitjahren auf einem von einem Fremden angemieteten Grundstück. Die Geschäftsleitung und Verwaltung, die Verkaufsabteilung, der Reifen-Montagedienst und das Reifenlager waren auf dem Grundstück X untergebracht. Dieses Grundstück war von der Rechtsvorgängerin der GmbH, der A-KG, erworben und bebaut worden. Im Rahmen des Übergangs des Betriebs der KG auf die GmbH war das Grundstück bei den Klägern (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -) verblieben und von diesen an die GmbH vermietet worden.

Das Grundstück X war 1921 qm groß. Auf dem hinteren Geländeteil befand sich eine Lagerhalle in Stahlkonstruktion mit einer überbauten Fläche von 450 qm. In der Mitte des vorderen Grundstücksteils war ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 203 qm errichtet worden. Im Erdgeschoß dieses Gebäudes befand sich eine 52 qm große und 3,5 m hohe Halle für die Montage der LKW-Reifen. In den übrigen Räumen waren Büros. Zur Straßenseite hin waren an das Gebäude vier überdachte PKW-Boxen für die Reifenmontage angebaut. Die zwischen dem Gebäude und der östlichen Grundstücksgrenze belegene Fläche von 23 m Länge und 10 m Breite war mit einem 4 m hohen Pultdach überspannt. Der unbebaute Grundstücksteil war befestigt worden. Er konnte auch von größeren Fahrzeugen befahren werden. Von den Herstellungskosten ,,des Komplexes" entfielen 38 v. H. auf die Lagerhalle, 41 v. H. auf das Gebäude, 9 v. H. auf die PKW-Boxen und 12 v. H. auf die Überdachung.

Die Kläger erklärten die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks X in den Streitjahren als solche aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm Einnahmen aus Gewerbebetrieb an, weil er die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung als gegeben ansah. Es ergingen entsprechende Gewerbesteuermeßbescheide.

Das FG gab der Klage statt.

Die Revision erwies sich als begründet. Sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Der BFH nahm auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung VIII R 77/87 Bezug, deren Gründe wie folgt lauten:

 

Entscheidungsgründe

Das Grundstück X ist für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Betriebsaufspaltungs-Rechtsprechung.

1. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung sind auch nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 unter 5 a und b) im Rahmen der Betriebsaufspaltung nur solche Grundstücke eine wesentliche Betriebsgrundlage, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Wirtschaftsgüter und damit auch Grundstücke, die für das Betriebsunternehmen nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, kommen somit nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Senate des BFH nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht (Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 m. w. N.).

2. Entgegen der Ansicht des FG ist das Grundstück X zur Erreichung des Betriebszwecks der GmbH erforderlich und für die Betriebsführung von besonderem Gewicht.

a) Das Grundstück X ist zur Erreichung des Betriebszwecks der GmbH erforderlich.

Der Betriebszweck der GmbH besteht in der Herstellung und dem Vertrieb runderneuerter Reifen, dem Vertrieb erworbener Reifen sowie der Montage von Reifen. Mit Ausnahme der Herstellung der runderneuerten Reifen werden diese Tätigkeiten einschließlich der erforderlichen Verwaltung und Geschäftsführung auf dem Grundstück X abgewickelt. Ohne die Benutzung des Grundstücks X wäre weder die Lagerung der von anderen Herstellern erworbenen Reifen noch die Reifenmontage noch der Verkauf von Reifen noch die Verwaltung und Geschäftsführung des Unternehmens der Kläger möglich.

b) Das Grundstück X ist für die Betriebsführung der GmbH auch von besonderem Gewicht.

aa) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen besonderes Gewicht hat, hat die Rechtsprechung des BFH eine Reihe von Merkmalen entwickelt: Das Wirtschaftsgut muß für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden sein (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299) oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebs besonders geeignet sein (Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336). Es muß einen deutlichen Unterschied machen, ob das Wirtschaftsgut im Eigentum des Betriebsunternehmens oder eines fremden Dritten steht (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336). Unerheblich ist es, ob ein vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen verpachtetes Grundstück ausschließlich von dem betreffenden Betriebsunternehmen genutzt werden kann. Maßgebend ist vielmehr, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann. Ist dies nicht möglich, dann ist das Grundstück für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens grundsätzlich von besonderem Gewicht (BStBl II 1991, 336).

Für die besonderen Bedürfnisse des Betriebsunternehmens hergerichtet ist ein Grundstück (Gebäude) z. B. dann, wenn es durch seine Lage, Größe und seinen Grundriß auf den Betrieb zugeschnitten oder durch seine Gliederung oder sonstige Bauart dauernd für den Betrieb des Betriebsunternehmens eingerichtet ist (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; BStBl II 1991, 336). Ein Grundstück hat für ein Betriebsunternehmen kein besonderes Gewicht, wenn es im Vergleich zu in gleicher Weise genutzten Grundstücken nur eine geringe Grundstücksgröße hat (BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299; BStBl II 1991, 336).

bb) Das Grundstück X hatte für die Betriebsführung der GmbH deshalb eine besonderes Gewicht, weil es für die Bedürfnisse des Betriebs der GmbH besonders hergerichtet worden war.

Entgegen der Ansicht des FG dürfen in diesem Zusammenhang die einzelnen Teile des bebauten Grundstücks X (Verwaltungsteil, Montagehalle, Fahrzeugboxen, Reifenlager, Überdachung und unbebaute Flächen) nicht getrennt betrachtet und beurteilt werden. Das ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84 (BFH/NV 1991, 90, 91). Dort heißt es: ,,Das Grundstück war auch für den Betrieb der GmbH besonders hergerichtet; denn auf ihm befanden sich neben Büroräumen auch Werkhallen und sonstige spezielle Gebäude . . ." Daraus folgt, daß ein Grundstück hinsichtlich der Frage, ob es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen wirtschaftliches Gewicht hat, nur einheitlich beurteilt werden darf.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auf einem Grundstück mehrere funktionell nicht zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Das jedoch ist hier nicht der Fall. Die Lagerung der zum Verkauf bestimmten Reifen steht funktionell mit dem Verkauf und der Reifenmontage einschließlich der damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang.

Die Herrichtung für die besonderen Bedürfnisse der GmbH ergibt sich allein schon aus der räumlichen Zusammenfassung von Reifenlager, Reifenverkauf, Reifenmontage und der damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten auf einem Grundstück. Entgegen der Ansicht des FG können - wie bereits dargelegt - die für die Reifenlagerung und die Verwaltung genutzten Bürogebäude aus dieser Betrachtung nicht ausgeschieden werden.

Da sich die Herrichtung für die besonderen Zwecke der GmbH allein schon aus dem erwähnten räumlichen Zusammenhang ergibt, kommt es - anders als das FG meint - nicht mehr darauf an, ob die Fahrzeugboxen und die Überdachung für sich betrachtet mit besonderen Einrichtungen versehen worden sind oder nicht. Unerheblich ist bei dieser Betrachtung auch, ob die Lage des Reifenlagers auf dem Grundstück X zu den Montageplätzen den Betriebsablauf bremst oder fördert; denn entscheidend allein ist, daß beide Vorgänge - Lagerung und Montage - auf einem Grundstück erfolgen.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Grundstücks spielt es - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch eine Rolle, daß die zur Reifenmontage auf das Grundstück X fahrenden Lastwagen dieses, ohne zu wenden und ohne rückwärts fahren zu müssen, wieder verlassen können.

Unter diesen Umständen braucht der Senat auf den vom FG in seine Betrachtung miteinbezogenen Gesichtspunkt, daß auf dem Grundstück X höchstens 15 v. H. des gewinnträchtigen Umsatzes mit runderneuerten Reifen abgewickelt werde, nicht näher einzugehen. Auf keinen Fall läßt sich im Streitfall aus diesem Umstand der Schluß ziehen, das Grundstück X habe nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung.

cc) Das Grundstück X hat außerdem deshalb für die GmbH wirtschaftliches Gewicht, weil die GmbH am Markt nicht jederzeit ein für ihre Belange gleichwertiges Grundstück (Grundstück, auf dem Lagerhalle für Reifen, Reifenmontagehallen, Büroräume und eine günstige Durchfahrmöglichkeit vorhanden ist) mieten oder kaufen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418090

BFH/NV 1992, 247

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.073
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.044
  • Nachforderungszinsen
    1.726
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.576
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.226
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.158
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.148
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.110
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    1.040
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    1.019
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    943
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    914
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    761
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    717
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    705
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    651
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    647
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    611
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    585
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    582
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Betriebsaufspaltung: Bilanzierungskonkurrenz bei mehreren Besitzunternehmen
Paragraph
Bild: 113932844

Es ist möglich, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von mehreren Besitzunternehmen jeweils funktional wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebs-GmbH überlassen werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, in welchem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zu erfassen sind.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH VIII R 77/87
BFH VIII R 77/87

  Entscheidungsstichwort (Thema) (Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung)  Leitsatz (amtlich) 1. Ein Grundstück ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »