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BFH Urteil vom 31.05.1972 - IV R 31/69

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Leitsatz (amtlich)

Stellt die Ehefrau für den Betrieb des Steuerpflichtigen unentgeltlich einen PKW zur Verfügung, so kann der Steuerpflichtige den dadurch entstehenden Wertverzehr nicht als Betriebsausgabe geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3-4

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 bis 1965 des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau die Abzugsfähigkeit von Autobetriebskosten als Betriebsausgaben.

Der Steuerpflichtige war praktischer Arzt und benutzte in den Streitjahren für seine Praxis einen PKW, den ihm seine Ehefrau unentgeltlich überlassen hatte. Bei seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG behandelte der Steuerpflichtige nur die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen für Öl und Benzin als Betriebsausgaben. Der Ehefrau, die als Mitunternehmerin an einer den Kraftfahrzeughandel betreibenden OHG beteiligt war, wurde der PKW als Vorführwagen von der OHG zur persönlichen Benutzung mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß die OHG alle Aufwendungen für den PKW (Anschaffungskosten und laufende Betriebsaufwendungen) trug.

Als das FA bei einer Betriebsprüfung der OHG diesen Sachverhalt feststellte, behandelte es die Gebrauchsüberlassung des PKW als Entnahme der Ehefrau, schätzte den Wert dieser Entnahme auf jährlich 2 000 DM und erhöhte um diesen Betrag die Gewinnanteile der Ehefrau. Die Berichtigungen der einheitlichen Gewinnfeststellungen führten nach § 218 Abs. 4 AO zu einer entsprechenden Änderung der rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagungen der beiden Ehegatten. Dabei lehnte das FA den Antrag der Steuerpflichtigen ab, die Gewinne aus der Arztpraxis jeweils um 80 v. H. des Betrags zu mindern, um den die Gewinnanteile der Ehefrau als Mitunternehmerin der OHG erhöht worden waren. Die Steuerpflichtigen führten zur Begründung an, daß der PKW tatsächlich zu 80 v. H. für die Praxis benutzt worden sei und dieser Abzug der Aufwendungen nicht deshalb versagt werden könne, weil die Aufwendungen von der Ehefrau getragen worden seien.

Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Abzug von Betriebsausgaben durch den Steuerpflichtigen voraussetze, daß die Kosten von ihm getragen würden. Das sei nicht der Fall, weil die Ehefrau dem Steuerpflichtigen die Benutzung des Vorführwagens unentgeltlich überlassen habe.

Die Steuerpflichtigen wiesen in ihrer Revisionsbegründung auf das Urteil des RFH VI A 111/37 vom 10. Februar 1937, RStBl 1937, 898, hin, wonach grundsätzlich solche Vermögensbewegungen, die auf familienrechtlicher Grundlage beruhten, einkommensteuerlich bedeutungslos seien. Es sei deshalb gleichgültig, ob die Benutzung des PKW durch den Steuerpflichtigen unmittelbar ihn oder seine Ehefrau belastet habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Es ist richtig, daß die Benutzung des PKW für Zwecke der Praxis des Steuerpflichtigen zu einem das Privatvermögen der steuerpflichtigen Ehefrau belastenden Wertverzehr führte und daß somit dieser Wertverzehr durch den Betrieb veranlaßt wurde. Das allein genügt aber nicht, um in dem Wertverzehr eine den Gewinn des Steuerpflichtigen mindernde Ausgabe im Sinn des § 4 Abs. 3 EStG zu sehen. Denn der Wertverzehr ist nur dann eine Ausgabe, wenn er den Steuerpflichtigen belastet, von ihm also tatsächlich getragen wird.

Nach Aufgabe der Institution der Haushaltsbesteuerung der Ehegatten stehen sich Ehegatten einkommensteuerlich grundsätzlich als fremde Personen gegenüber nur mit der Besonderheit, daß sie auf Antrag unter Zusammenrechnung der für jeden Ehegatten getrennt ermittelten Einkünfte zusammenveranlagt werden. Werden einem Steuerpflichtigen für seinen Betrieb von einer anderen Person Wirtschaftsgüter unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so entstehen ihm keine Aufwendungen für die betriebliche Benutzung dieses Wirtschaftsguts mit der Folge, daß eine entsprechende Erhöhung seines Gewinns ebenso eintritt, wie das der Fall ist, wenn ein anderer z. B. ein naher Angehöriger, im Betrieb unentgeltlich mitarbeitet. Der Dritte kann auch die Ehefrau sein. Welche Ein- und Auswirkungen sich auf die Gesamteinkünfte der zusammenveranlagten Ehegatten ergeben würden, wenn die Ehefrau für die zur Verfügungstellung der ihr privat zustehenden Nutzungsberechtigung an einem Wirtschaftsgut einen Mietzins verlangt, braucht nicht geprüft zu werden. Denn dieser Sachverhalt liegt nicht vor.

Diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des RFH VI A 111/37 nicht entgegen, weil sie einen anderen Fall behandelt. Dort lagen tatsächlich durchgeführte Erhaltungsaufwendungen für ein zu Mieteinkünften führendes Haus vor, die der Schwiegervater des Hauseigentümers für diesen bezahlte. Der RFH erkannte bei der Ermittlung der Mieteinkünfte des Eigentümers diese Aufwendungen als Werbungskosten des Eigentümers an, weil er darin eine Zurverfügungstellung von Mitteln durch den Schwiegervater für tatsächliche Erhaltungsaufwendungen des Einkünftebeziehers sah, die keine andere steuerliche Bedeutung haben könne als eine entsprechende Schenkung des Schwiegervaters an den Schwiegersohn vor dem Anfall der Erhaltungsaufwendungen. Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall deshalb, weil es auch wirtschaftlich nicht so angesehen werden kann, als habe de Steuerpflichtige Aufwendungen für den PKW tatsächlich getragen und als seien ihm nur die dafür erforderlichen Mittel von einem anderen zur Verfügung gestellt worden. Denn die Eheleute schlossen einen solchen Vermögensausgleich gerade dadurch aus, daß der Steuerpflichtige den PKW unentgeltlich benutzen sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413264

BStBl II 1972, 699

BFHE 1972, 79

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