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BGH Beschluss vom 06.10.2005 - IX ZB 417/02

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Leitsatz (amtlich)

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, den Parteien nach Aufhebung und Zurückverweisung im wieder eröffneten und fortzusetzenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zu geben, sich erneut zur Sache zu äußern.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 4, § 577 Abs. 4 S. 1; AVAG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.07.2002; Aktenzeichen 5 W 301/01)

LG Regensburg

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Nürnberg v. 22.7.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines am 2.6.1998 vom LG St. Pölten auf Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin erlassenen Versäumnisurteils. Mit Beschluss v. 24.3.2000 hat das LG Regensburg auf Antrag der Gläubigerin entschieden, dass dieses Versäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 7 AVAG a.F.). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das OLG mit Beschluss v. 28.3.2001 zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Senat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen war (BGH, Beschl. v. 20.6.2002 - IX ZB 56/01, BGHReport 2002, 902 = MDR 2002, 1208 = NJW 2002, 2648).

Der Beschluss des Senats v. 20.6.2002 ist dem Rechtsbeschwerdeführer am 8.7.2002 zugestellt worden. Das Beschwerdegericht hat die Rückkehr der Akten den Parteien nicht mitgeteilt. Mit Beschluss v. 22.7.2002 hat es die sofortige Beschwerde der Schuldnerin erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die neuerliche Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

Die gem. § 15 AVAG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem sie ihr vor der angegriffenen Entscheidung v. 22.7.2002 keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Mit der Entscheidung des Senats v. 20.6.2002 wurde die Beschwerdeinstanz wieder eröffnet und fortgesetzt (RGZ 158, 196; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 563 Rz. 2, § 577 Rz. 4; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 563 Rz. 7 f, § 577 Rz. 4).

Anders als im Berufungsverfahren, in dem gem. § 563 Abs. 1 ZPO eine neue mündliche Verhandlung erforderlich ist, kann im Beschwerdeverfahren die Entscheidung zwar ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 13 Abs. 1 S. 1 AVAG, § 128 Abs. 4 ZPO. Den Parteien muss jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zur Sache zu äußern. Dies ergibt sich schon daraus, dass neue Anträge gestellt und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 563 Rz. 7, § 577 Rz. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rz. 6). Insbesondere können zwischenzeitlich neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sein, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Parteien in diesen Fällen die Rückkehr der Akten vom Rechtsbeschwerdegericht mitteilen und eine Frist zur Äußerung setzen muss. Dies wird allerdings im Regelfall zumindest zweckmäßig sein, um den Parteien Klarheit über den weiteren Verfahrensablauf zu verschaffen.

Die Parteien haben nach einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, in der die Sache zurückverwiesen wird, allerdings ohnehin davon auszugehen, dass die Akte alsbald zurückgeleitet und das Verfahren fortgesetzt wird. Es obliegt ihnen deshalb auch ohne Aufforderung, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen, wenn sie von ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör Gebrauch machen wollen. Die vom Beschwerdegericht eingehaltene Frist von zwei Wochen nach Zustellung der zurückverweisenden Entscheidung war aber jedenfalls zu kurz. Eine Frist von zwei Wochen reicht zwar in einem Beschwerdeverfahren regelmäßig noch aus, um einer Partei Gelegenheit zu geben, auch ohne gerichtliche Aufforderung auf einen Schriftsatz der Gegenseite zu erwidern, jedenfalls wenn dieser nur Rechtsausführungen enthält und zusätzliche Informationen des Verfahrensbevollmächtigten durch die Partei nicht erforderlich sind (BVerfG v. 6.6.1986 - 1 BvR 574/86, ZIP 1986, 1336 [1337]; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 571 Rz. 15). Im vorliegenden Fall waren zwei Wochen jedoch zu kurz. Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in Ungarn hat, musste nach Zustellung des Senatsbeschlusses an ihren Verfahrensbevollmächtigten beim BGH von diesem zunächst informiert werden und sodann für das fortzusetzende Verfahren vor dem Beschwerdegericht einen anderen Anwalt (erneut) mandatieren und diesen ggf. über zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene tatsächliche Änderungen informieren, damit diese dem Beschwerdegericht vorgetragen werden konnten. Hierfür war eine Frist von zwei Wochen nicht ausreichend, zumal eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar war.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Das Beschwerdegericht hat in seine Entscheidung die Aktivlegitimation der Antragstellerin für die zu vollstreckende Forderung aus einem Rückabtretungsvertrag v. 23.3.2001 abgeleitet, in dem die Firma N. GmbH die ihr von der Gläubigerin übertragenen Forderungen aus dem zu vollstreckenden Versäumnisurteil v. 2.6.1998 an die Antragstellerin zurückabgetreten und zugleich ermächtigt hat, diese Forderung in einem Streitverfahren für sich selbst einzutreiben.

Hätte das Beschwerdegericht der Schuldnerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt, hätte diese vorgetragen und durch Urkunde unter Beweis gestellt, dass dieser Rückabtretungsvertrag v. 23.3.2001 von den Vertragsparteien durch Vereinbarung v. 28.9.2002 seinerseits wieder aufgehoben worden sei. Im ersten Beschwerdeverfahren, das mit Beschluss v. 28.3.2001 abgeschlossen worden war, hatte sie diesen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu berücksichtigenden Umstand (§ 12 Abs. 1 AVAG) noch nicht vortragen können.

Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers ordnet der Senat gem. § 8 GKG a.F. an, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1446717

BB 2005, 2776

BGHR 2006, 47

EBE/BGH 2005, 364

NJW-RR 2005, 1727

WM 2006, 106

MDR 2006, 409

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