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Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz / § 15 Statthaftigkeit und Frist

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(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

 

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

 

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

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