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BVerfG Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchliche Organisationen. Abgrenzungsmerkmale im Hinblick auf die Anwendung des Betriebsverfassungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach GG Art 140 in Verbindung mit WRV Art 137 Abs 3 sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.

2. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst erweist sich, indem es zugunsten der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform in § 118 Abs 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht, nicht als ein für alle geltendes Gesetz. Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht.

 

Orientierungssatz

In Leitsatz 1 schließt sich der Senat der Auffassung des BVerfG in seinem Urteil vom 16.10.1968, 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 an.

 

Normenkette

BetrVG § 118 Abs. 2; BVerfGG § 34 Abs. 4; GG Art. 140, 19 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23; StiftG NW § 29; GG Art. 4 Abs. 2; WRV Art. 138 Abs. 2, Art. 137 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 14.11.1975; Aktenzeichen 1 ABR 12/75)

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.12.1974; Aktenzeichen 12 TaBV 71/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60534

BVerfGE 46, 73-96 (LT1-2)

BVerfGE, 73

BB 1977, 1702-1702 (LT)

DB 1977, 2379-2380 (LT)

NJW 1978, 581

NJW 1978, 581-583 (LT)

AP GG Art. 140, Nr. 1

AR-Blattei Kirchenbedienstete, Entsch. 13

AR-Blattei Tendenzbetrieb, Entsch. 15

AR-Blattei, ES 1570 Nr. 15

AR-Blattei, ES 960 Nr. 13

ArbuR 1978, 172

ArbuR 1978, 189-192 (LT1-2)

BayVBl 1978, 145-145 (L)

EzA BetrVG 1972 § 118, Nr. 15

JuS 1978, 559-560 (LT1-2)

VerfRspr GG Art. 140, Nr. 53 (LT1-2)

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