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EuGH Urteil vom 30.03.1993 - C-168/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: AMTSGERICHT TUEBINGEN – DEUTSCHLAND. DISKRIMINIERUNG – INTERNATIONALES UEBEREINKOMMEN – UEBERSETZUNG DES GRIECHISCHEN. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Nationale Regelung über die Modalitäten der Umschrift eines griechischen Namens in lateinische Schriftzeichen ° Zulässigkeit ° Grenzen (EWG-Vertrag, Artikel 52)

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Mitgliedstaat, der das lateinische Alphabet verwendet, ist es nach dem EWG-Vertrag nicht untersagt, einen griechischen Namen in den Personenstandsbüchern in lateinische Schriftzeichen umzuschreiben. Nimmt er eine solche Umschrift vor, so ist es seine Sache, die Modalitäten der Umschrift durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und nach den Regeln festzulegen, die in von ihm geschlossenen internationalen Übereinkommen über den Personenstand vorgesehen sind. Derartige Vorschriften sind nur insoweit als unvereinbar mit Artikel 52 EWG-Vertrag anzusehen, als ihre Anwendung für einen griechischen Staatsangehörigen eine solche Behinderung bedeutet, daß sie die freie Ausübung des ihm durch Artikel 52 garantierten Niederlassungsrechts tatsächlich beeinträchtigt.

Genau dies ist der Fall, wenn die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats einen griechischen Staatsangehörigen zwingen, bei der Ausübung seines Berufs eine Schreibweise seines Namens zu verwenden, die sich aus der Transliteration in den Personenstandsbüchern ergibt, und diese Schreibweise bewirkt, daß der Name in seiner Aussprache verfälscht wird, mit der Gefahr einer Personenverwechslung des Betroffenen bei seinen potentiellen Kunden.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 52

 

Beteiligte

Christos Konstantinidis

Stadt Altensteig - Standesamt and Landratsamt Calw - Ordnungsamt

 

Tenor

Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn ein griechischer Staatsangehöriger durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gezwungen wird, bei der Ausübung seines Berufs eine solche Schreibweise seines Namens zu verwenden, daß dieser in seiner Aussprache verfälscht wird und die sich daraus ergebende Entstellung den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potentiellen Kunden aussetzt.

 

Gründe

1 Das Amtsgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 27. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 5, 7, 48, 52, 59 und 60 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einer Personenstandssache, an der ausser Christos Konstantinidis das Standesamt der Stadt Altensteig und das Landratsamt Calw, Ordnungsamt, beteiligt sind.

3 Der Beteiligte Konstantinidis, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt in Altensteig (Bundesrepublik Deutschland). Er übt dort den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters als selbständiger Gewerbetreibender aus. Nach seiner griechischen Geburtsurkunde lautet sein Vorname ******* und sein Familienname **************.

4 Der Beteiligte schloß am 1. Juli 1983 vor dem Standesamt Altensteig die Ehe. Im Heiratsbuch wurde sein Name in der Schreibweise „Christos Konstadinidis” eingetragen. Am 31. Oktober 1990 beantragte er beim Standesamt Altensteig die Berichtigung seines Familiennamens im Heiratsbuch von „Konstadinidis” in „Konstantinidis”, weil diese Schreibweise Deutschsprachigen die korrekte Aussprache seines Namens im Griechischen so genau wie möglich angebe und ausserdem sein Name in seinem griechischen Reisepaß in dieser Form in lateinische Schriftzeichen umgeschrieben sei.

5 Da der Eintrag des Namens des Beteiligten im Heiratsbuch dem Eintrag in seiner Geburtsurkunde entsprechen musste, ließ das für derartige Berichtigungen zuständige Amtsgericht Tübingen die Geburtsurkunde übersetzen. Die Umschrift des Namens erfolgte ° gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften und der ständigen Rechtsprechung der deutschen Obergerichte ° in Anwendung der ISO-Norm 18, die nach Artikel 3 des Übereinkommens vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II S. 1473; hiernach: Übereinkommen) anzuwenden ist und die eine Transliteration vorsieht. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 16. Februar 1977 in Kraft getreten (BGBl. 1977 II S. 254); die Griechische Republik ist dem Übereinkommen 1987 beigetreten. Bei Anwendung der ISO-Norm 18 lautet der Name des Beteiligten in lateinischer Schreibweise „Hréstos Kónstantinidés”.

6 Der Beteiligte wandte sich vor dem Amtsgericht Tübingen gegen diese Umschrift, da die Aussprache seines Namens dadurch entstellt werde.

7 Das Landratsamt Calw, die Rechtsaufsichtsbehörde des Standesamts Altensteig, beantragte seinerseits, das Heiratsbuch dahin zu berichtigen, daß der Name des Beteiligten entsprechend der ISO-Norm 18 in der Form „Hréstos Kónstantinidés” geschrieben wird.

8 Das Amtsgericht Tübingen war der Ansicht, daß das Verfahren Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwer...

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