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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.05.1998 - 4 K 3050/97

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagten streiten darüber, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers, die diese während der Zeit ihrer Berufsausbildung bezogen hat, den Grenzbetrag überschreiten.

Die Tochter des Klägers … geboren am 13. August 1974, befand sich seit 01. August 1995 bei der Firma … aufgrund eines Ausbildungsvertrages in Berufsausbildung zur Industriekauffrau. Auf seinen Antrag vom 5. Februar 1997, ihm Kindergeld zu gewähren, erließ die beklagte Familienkasse am 18. Februar 1997 einen gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufigen Festsetzungsbescheid. Mit ihm setzte sie im Hinblick auf die voraussichtlich bis Ende Juli 1997 andauernde Berufsausbildung und die voraussichtlich 6.551,– DM betragenden Bezüge für den Anspruchszeitraum Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 1997 in Höhe von 220,– DM monatlich fest. In dem Bescheid wies die Familienkasse daraufhin, daß der Kläger nach Ablauf des Kalenderjahres 1997 die tatsächliche Höhe der Einkünfte des Kindes nachweisen müsse und ein eventuell zuviel gezahltes Kindergeld zurückgefordert werde. Am 18. Juli 1997 legte der Kläger eine Bescheinigung über das Ende der Berufsausbildung vor, wonach seine Tochter die Abschlußprüfung bestanden habe und ihr am 10. Juli 1997 das Prüfungsergebnis bekanntgegeben und sie ab dem 11. Juli 1997 im Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmer übernommen worden sei. In der Bescheinigung, wegen deren Inhalt im einzelnen auf Blatt 64 der KG-Akten Bezug genommen wird, bescheinigte der Arbeitgeber die Höhe der Ausbildungsvergütung ab 01. Juli 1996 mit monatlich 1.022,– DM und ab 01. Juli 1997 mit monatlich 1.034,– DM, das im Übernahmemonat zusätzlich zur Ausbildungsvergütung zustehende Bruttoarbeitsentgelt mit 1.420,70 DM sowie ein im Jahr 1997 gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld von insgesamt 3.977,– DM. Auf Anfrage der Familienkasse teilte der Arbeitgeber erläuternd mit, daß

für 1–6/97 eine Vergütung von (6 × 1.034,– DM =)

6.204,– DM,

für 7/97 von insgesamt

1.765,40 DM

und im Monat 5/97 ein Urlaubsgeld von

1.128,90 DM

gezahlt worden sei,

was eine Gesamtvergütung von

9.098,30 DM

ergibt (Aktenvermerk Blatt 65 der KG-Akten).

Daraufhin erließ die beklagte Familienkasse am 22. Juli 1997 einen „Rückforderungsbescheid”, mit dem sie die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Januar bis Juli 1997 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufhob und verfugte, daß das zuviel gezahlte Kindergeld von 1.540,– DM vom Kläger gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten sei. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Einkünfte des Kindes hätten nach Anrechnung eines anteiligen Werbungskostenbetrages von 1.166,66 DM im maßgeblichen Zeitraum 8.131,– DM betragen und daher den anteiligen Grenzbetrag von 7.000,– DM überschritten. Das Kind sei daher nicht mehr zu berücksichtigen. Gegen den Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 1997 unter Bestätigung der im Rückforderungsbescheid enthaltenen Begründung als unbegründet zurückwies. Auf die Aktenausfertigung wird Bezug genommen (Bl 75 bis 79 der KG-Akten).

Mit der nunmehr erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dem angefochtenen Bescheid läge eine falsche Berechnung der Einkünfte des Kindes im maßgeblichen Zeitraum zugrunde.

Weil die Ausbildung des Kindes bereits am 10. Juli 1997 geendet habe, dürfe nicht der gesamte Monat in die Berechnung einbezogen werden. Vielmehr müßten die Ausbildungsvergütungen des Jahres 1997 von 1.022,– DM monatlich mit dem Faktor 6,3, also mit 6.438,60 DM angesetzt werden und das Urlaubsgeld dürfe nur anteilig mit (1.128,90 DM: 12 Monate × 6,3 =) 592,67 DM berücksichtigt werden. Von der Summe sei der anteilige Werbungskostenpauschbetrag von (2.000,– DM × 6,3 =) 1.049,99 DM abzuziehen, so daß sich ein anrechenbarer Betrag von 5.981,28 DM bzw. monatlich von 949,40 DM ergebe.

Entgegen der Ansicht des Beklagten dürfe weder das im Anschluß an die Berufsausbildung gezahlte Bruttoarbeitsentgelt für Juli von 1.420,70 DM, noch das für das ganze Jahr gezahlte Urlaubsgeld einbezogen werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 23. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß allein die Einkünfte des Kindes für die Monate August bis Dezember 1997 außer Betracht zu bleiben hätten, da die Ausbildung am 10. Juli 1997 geendet habe.

Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit beliefen sich auf 9.026,– DM; sie setzten sich aus der Ausbildungsvergütung

für die Monate Januar bis Juni von (1.022,– DM × 6 =)

6.132,– DM,

der Zahlung für Monat Juli 1997 von

1.765,40 DM

und der Sonderzuwendung im Mai 1997 von

1.128,90 DM

zusammen.

Die Auffassung, das Urlaubsgeld sei nur zeitanteilig zu berücksichtigen, werde in der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht geteilt. Es komme auf den Zufluß an, der in den...

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