Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 25.11.1999 - 5 Sa 903/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.02.1999; Aktenzeichen 9 Ca 2058/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 5 AZR 644/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3.02.1999 – Az. 9 Ca 2058/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Restaurantleiter der Beklagten in deren Betrieb in Frankfurt am Main für die Monate Mai bis Oktober 1996 die Vergütung behaupteter Überstunden, Ausgleich für nicht gewährte Ruhetage sowie zusätzliche Feiertagsvergütung in Höhe von insgesamt 59.252,16 DM brutto geltend. Wegen des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird ergänzend auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 1999 – 9 Ca 2058/97 – Bezug genommen (Bl. 212–215 d.A.).

Mit dem genannten Schlussurteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zwar nicht durch Ziffer 3 des Arbeitsvertrages (Bl. 6 d.A.) ausgeschlossen sei, wonach das Gehalt des Klägers so bemessen gewesen sein soll, dass anfallende Mehrarbeit einschließlich etwaiger Zuschläge damit abgegolten sein sollte. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Forderung aber deshalb abgewiesen, weil er die von ihm behaupteten Überstunden nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt habe. Insbesondere sei die pauschale Berufung auf insgesamt 20 der seinerzeit im Restaurant der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter ohne nähere Konkretisierung des Beweisthemas für den jeweiligen Zeugen unzulässig. Schließlich und hilfsweise hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein großer Teil der Forderungen des Klägers verfallen sei, da die tarifvertragliche Ausschlussfrist durch die dem Kläger monatlich erteilten Gehaltsabrechnungen ohne ausgewiesene Überstundenvergütung in Lauf gesetzt worden sei. Der jetzt begehrte Zahlungsbetrag sei aber erst mit Klageerweiterung vom 24. Januar 1998 geltend gemacht worden. Wegen des vollständigen Inhalts der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf Bl. 215–221 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21. April 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Mai 1999 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am Montag, dem 21. Juni 1999 begründet. Er meint, das Arbeitsgericht sei verpflichtet gewesen, die vom Kläger geleistete Zahl von Überstunden gemäß § 286 ZPO zu schätzen. Im übrigen ist er der Auffassung, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Zahl der geleisteten Überstunden nicht substantiiert bestritten habe. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, die Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmeldungen der ehemaligen Mitarbeiter des Klägers vorzulegen, um ihm aus seiner Beweisnot zu helfen. Der Rechtsstreit sei daher an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Gerade angesichts der ungewöhnlich hohen Zahl von Mehrarbeitsstunden, die seine monatlich eingereichten Aufzeichnung ausgewiesen hätten, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie zurückzuweisen, falls sie sie nicht habe anerkennen wollen. Er habe daher das Schweigen der Beklagten als Anerkenntnis werten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, sich Beweismittel bezüglich der Überstunden zu sichern. Hinsichtlich der Verfallfrist des § 24 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen (MTV) vertritt der Kläger die Auffassung, dass deren Beginn erst nach Ablauf der 4 Monatsfrist des § 4 Ziffer 10 MTV angenommen werden könne. Erst nach Ablauf dieser Frist habe nämlich festgestanden, ob die geleistete Mehrarbeit nicht durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen werden könnte. Weiter ist er der Auffassung, dass seine unbezifferte Geltendmachung vom 24. Januar 1997 (Bl. 5 d.A.) die fraglichen Ausschlussfristen gewahrt habe, da der Beklagten ja die Zahl der geleisteten Überstunden durch die monatliche Mitteilung bekannt gewesen sei. Schließlich meint der Kläger, dass auch seine ursprüngliche Zahlungsklage über 19.297,77 DM vom 09. März 1997 die 6 Monatsfrist des § 24 Ziffer 1 MTV gewahrt habe, da er damit deutlich gemacht habe, dass er die bekannten und geleisteten Überstunden bezahlt haben wolle. Auch die zugleich und fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage habe seine Lohnansprüche erfasst.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.252,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Februar 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass im Arbeitsvertrag mit dem Kläger eine gesonderte Vergütung etwa geleisteter Überstunden ausgeschlossen worden sei. Schon deshalb habe die Beklagte keine Abrechnung über Überstunden erteilen müssen u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BAG-Urteil: Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
Ärztin, Krankenschwester versorgt Patientin
Bild: mauritius images / imageBROKER / Olaf Döring

Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Das hat das BAG entschieden und einer Pflegekraft zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung zugesprochen.  


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BAG 5 AZR 644/00
BAG 5 AZR 644/00

  Entscheidungsstichwort (Thema) Mehrarbeitsvergütung. tarifliche Ausschlußfrist. Überstunden. Mehrarbeit. Abgeltung von Mehrarbeit durch Pauschalvergütung. Ausschlußfristen. Geltendmachung der Forderung. Lohnabrechnung. Beweislast bei Überstunden. leitende ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »