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LAG Berlin Beschluss vom 03.08.1998 - 9 TaBV 4/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes. Verdachtskündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

 

Leitsatz (amtlich)

1) Auch gegenüber einem Betriebsratsmitglied kann unter den sonst maßgeblichen Voraussetzungen eine außerordentliche Verdachtskündigung ausgesprochen werden.

2) Besteht der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung (Erschleichung eines Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztlichen Attestes) oder/und daß sich der Arbeitnehmer nicht gesundheitsfördernd verhalten hat, ist kündigungsrechtlich eine Wahlfeststellung möglich.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 11.02.1998; Aktenzeichen 44 BV 33190/97)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 1998 – 44 BV 33190/97 – wie folgt abgeändert:

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur fristlosen Entlassung des Beteiligten zu 3) wird ersetzt.

 

Tatbestand

I.

Der 1958 geborene Beteiligte zu 3), der pakistanischer Staatsangehöriger ist und seit 16 Jahren in Deutschland lebt, steht seit dem 24. Juli 1991 als Assistant-Manager (Schichtleiter) in den Diensten der Antragstellerin und Beteiligten zu 1). Er erhielt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.520,– DM und gehört dem bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat, dem Beteiligten zu 2), als Mitglied an. 1998 erfolgte seine Wiederwahl.

Der Beteiligte zu 3) war am Sonntag, dem 03. August 1997, ab 18.00 Uhr zum Spätdienst, der bis ca. 3.00 Uhr des folgenden Tages dauerte, eingeteilt. An diesem Sonntag beabsichtigte der Beteiligte zu 3) an einem Cricket-Spiel seines Vereins, dem Sport- und Sozialclub zu Berlin (DSSC), als Spieler der 2. Mannschaft teilzunehmen. Es war ein Punktspiel angesetzt. Er hatte deshalb versucht, einen Dienstplantausch mit Mitarbeitern der Antragstellerin zu erreichen, was ihm jedoch mißlang.

Am 31. Juli 1997 meldete sich der Beteiligte zu 3) arbeitsunfähig krank und legte der Antragstellerin eine am selben Tage ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. med …, vor, wonach er voraussichtlich bis einschließlich 03. August 1997 arbeitsunfähig krank sei. Einer ärztlichen Bescheinigung derselben Ärztin vom 05. August 1997 zufolge war dem Beteiligten zu 3) für den 31. Juli 1997 Bettruhe verordnet worden.

Da bei der Beteiligten zu 1) wegen des gescheiterten Dienstplantausches des Beteiligten zu 3) und dessen bekannte Absicht, an dem Cricket-Spiel teilzunehmen, der Verdacht aufgekommen war, die am. Nachmittag des 31. Juli 1997 eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könnte arglistig erschlichen worden sein, beauftragte sie einen Privatdetektiv mit der Überwachung des Beteiligten zu 3) am 03. August 1997. Das fragliche Cricket-Spiel fand am 03. August 1997 gegen 12.00 Uhr statt und dauerte bis etwa 16.00 Uhr. An diesem Spiel nahm der Beteiligte zu 3) mindestens 20 bis 30 Minuten lang teil. Seinen vorgesehenen Schichtdienst ab 18.00 Uhr nahm der Beteiligte zu 3) bei der Antragstellerin nicht auf.

Am 04. August 1997 hörte die Antragstellerin den Beteiligten zu 3) in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitgliedes zu den Vorwürfen an, er habe sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen und sei in Wahrheit gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Befragungsprotokoll vom 04. August 1997 (Bl. 15 bis 16 d. a.) verwiesen. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Beteiligte zu 1) beim Betriebsrat zu 2) die Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Entlassung des Beteiligten zu 3) (Bl. 17 bis 21 d. A.). Der Betriebsrat traf jedoch keine Entscheidung.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 13. August 1997 eingegangen und den Beteiligten zu 2) und 3) am 04. September 1997 zugestellten Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1) begehrt, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Betriebsrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung hätte zustimmen müssen, da die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Der Beteiligte zu 3) habe, so hat die Antragstellerin behauptet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mißbräuchlich erschlichen und dadurch in eklatanter Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt sowie sie getäuscht und betrogen. Selbst wenn der Beteiligte zu 3) erst im Laufe des 03. August 1997 wieder genesen sein sollte, wäre er verpflichtet gewesen, seinen Dienst um 18.00 Uhr bei ihr anzutreten. Wenn er in der Lage gewesen sei, seinem Verein sportlich zur Verfügung zu stehen, hätte er auch seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen müssen. Auf jeden Fall habe er durch seine Teilnahme am Cricket-Spiel versäumt, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit Notwendige zu tun bzw. Schädliches zu unterlassen. Auch infol...

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