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LAG Bremen Urteil vom 17.11.1989 - 4 Sa 69/89, 4 Sa 72/89

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Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von einem Reinigungsbetrieb auf einen anderen kann auch dann vorliegen, wenn der Vertrag eines großen Krankenhauses mit einem Reinigungsunternehmen über die Reinigung von Geschirr und Besteck in einer Spülküche des Krankenhauses, in der in der Regel 10–12 Arbeitskräfte des Reinigungsunternehmens beschäftigt waren, ausläuft, und das Krankenhaus sodann einen Vertrag über die entsprechenden Tätigkeiten mit einem anderen Reinigungsunternehmen abschließt.

Auf die unterschiedliche Gestaltung der jeweiligen Verträge der Reinigungsbetriebe mit dem Krankenhaus kommt es nicht entscheidend an.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 07.02.1989; Aktenzeichen 3 Ca 3287/88)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 7. Februar 1989 – 3 Ca 3279/88 und 3287/88 – abgeändert und die Klagen als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten geltend.

Ihre Klagen gingen am 19.8.1988 beim Arbeitsgericht Bremen ein. Sie richteten sich zunächst nicht nur gegen die Beklagte, weiterverklagt wurde auch die spätere Nebenintervenientin.

Mit Schriftsatz vom 3.1.1989 wurden die Klagen gegen die spätere Nebenintervenientin zurückgenommen, zugleich erfolgte die Streitverkündung. Die Streitverkündete ist auf seiten der Kläger beigetreten.

Die Klägerin zu 1. ist seit dem 2.4.1979 und der Kläger zu 2. seit dem 1.11.1981 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurden an 10 Stunden in der Woche im wesentlichen als Spülhilfen in der Zentralspüle des Zentralkrankenhauses (ZKH) St.-Jürgen-Straße in Bremen beschäftigt. Sie waren von der Beklagten als Spülkräfte eingestellt worden.

Auf Wunsch des Zentralkrankenhauses St.-Jürgen-Straße wurden in Spitzenzeiten der Essensverteilung auch dann und wann ca. zwei Mitarbeiter aus der Spülküche am Essensverteilstand eingesetzt, in der Regel nicht länger als für 1/2 Stunde pro Tag.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich u. a. mit der Erledigung von Reinigungsarbeiten befaßt und dem ZKH in unterschiedlichen Reinigungsbereichen vertraglich verbunden war bzw. ist. Zu den vertraglichen Aufgaben gehörte es, die Zentralspüle mit eigenen Arbeitskräften in eigener Regie zu bestreiben. Abgerechnet wurde gegenüber dem ZKH nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden.

Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Bestimmungen wird auf Bl. 61 d. A. 4 Sa 69/89 verwiesen.

Die Zentralspüle gehört zum ZKH. Sie ist in einem Raum von ca. 30 m Länge und ca. 8 m Breite in einem Gebäude untergebracht, in dem auch die vom ZKH selbst betriebene Küche liegt, zu der es eine Verbindung gibt.

Aufgabe der Beklagten in der Zentralspüle war insbesondere die Reinigung von Geschirr und Besteck. Dazu standen ihr 2 festinstallierte große Spülmaschinen – Geschirrspülbandanlagen im Wert von mehreren 100.000,– DM zur Verfügung, welche Eigentum des ZKH sind. Im Keller des Zentralspültraktes befindet sich eine automatische Dosieranlage für das Geschirrspülmittel, die im Eigentum des ZKH steht. Zu der Zentralspüle wird das verunreinigte Geschirr von den einzelnen Gebäudetrakten des Zentralkrankenhauses mit Lkw's angefahren, das schmutzige Geschirr ist hierbei auf Speisetransportwagen gestapelt. Diese Speisetransportwagen werden von den Lkw's über eine Rampe im Gebäudeteil der Zentralspüle entladen, das schmutzige Geschirr wird sodann auf das Spülband gestapelt, durchläuft die Geschirrspülbandanlage und wird in sauberem Zustand wieder auf sogenannten Geschirrständerwagen gestapelt.

Mit Ablauf des 31.7.1988 endete das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem ZKH bezüglich der Tätigkeiten in der Zentralspüle.

Den Auftrag für die Arbeiten in der Zentralspüle erteilte das ZKH zum 1.8.1988 der Nebenintervenientin. Diese ist ein Unternehmen, das mit der Beklagten im Wettbewerb steht.

Seit dem 1.8.1988 wirkt die Nebenintervenientin in der Zentralspüle aufgrund eines am 12.7. und 21.7.1988 geschlossenen Vertrages. In einem detaillierten Leistungsverzeichnis ist genau festgelegt, welche konkreten Arbeiten zu erbringen sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 41 ff. der Akte 4 Sa 69/89 verwiesen.

Von der Nebenintervenientin werden die gleichen im Eigentum des ZKH stehenden Arbeitsmittel genutzt, die auch die Beklagte nutzte.

Am 29.7.1988 teilte die Beklagte u. a. den Klägerin mit, daß der Auftrag vom ZKH gekündigt worden war. Sie wurden aufgefordert, sich am 1.8.1988 an ihrem Arbeitsplatz einzufinden und die Arbeit unter der Leitung der Nebenintervenientin aufzunehmen. Die Kläger nahmen den Inhalt des Schreibens zum Anlaß, sich der Nebenintervenientin anzudienen, ohne jedoch zum Arbeitsplatz vorgelassen zu werden.

Die Nebenintervenientin lehnt die Beschäftigung ab.

Mit Schreiben vom 4.8.1988 teilte die Beklagte den Klägern daraufhin mit, es läge ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Nebenintervenientin vor.

Di...

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