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LAG Köln Urteil vom 31.10.1997 - 11 (7/9) Sa 144/97

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Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 5 Ca 654/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 5 Ca 654/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 17.02.1996 zum 30.09.1996. Die Beklagte, die mit staatlicher Konzession Spielbanken unter anderem in Aachen – dort mit ca. 200 Arbeitnehmern – betreibt, hat sie ausgesprochen, weil sie den dort als Croupier beschäftigten Kläger verdächtigt, in Absprache mit einer Anzahl von Kollegen Spiele am Roulette-Tisch regelwidrig durchgeführt zu haben, um eingeweihten Spielern unberechtigte, zur anschließenden Aufteilung bestimmte Gewinne zukommen zu lassen – nämlich dergestalt, daß deren Einsätze vom verantwortlichen Croupier erst nach dem Fall der Kugel der jeweiligen Gewinnzahl zugeordnet wurden. Die Beklagte glaubte nämlich festgestellt zu haben, daß ein bestimmter, letztlich auf acht Personen geschätzter Kreis von Croupiers sich immer wieder zu einer Tischmannschaft dadurch zusammenfand, daß einzelne von ihnen mit anderen ihren dienstplanmäßig vorgesehenen Einsatz unter sonst nicht erklärlichen Umständen tauschten und daß sich in solchen Fällen stets erhebliche Spielverluste zu Lasten der Bank ergaben, wohingegen sonst ein durchschnittlicher Spielgewinn pro Spieltisch üblich war. Wegen dieses Verdachts ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft vor Ort, stellten am 06.05.1995 – an dem neben dem Kläger die mitverdächtigten Croupiers M., K. und Mü. zur Tischmannschaft gehörten – Videoaufnahmen vom Spielgeschehen her, führten am 11.06.1995 eine Personenbeschattung des mitverdächtigten Croupiers M. im Anschluß an dessen Arbeitsschicht durch, die ein Treffen des Croupiers mit dem mitverdächtigten Spieler G. auf dem Parkplatz eines Hotels mit anschließender Geldübergabe ergab und ließen das Spielgeschehen am 25.06.1995 u. a. durch den Zeugen S. Technischer Leiter der Spielbank Wiesbaden, beobachten, ebenfalls begleitet von Videoaufnahmen. Der Zeuge S. bestätigte in einem Bericht (Bl. 80 ff.), daß der ebenfalls mitverdächtigte Spieler K. seine an diesem Tag getätigten Einsätze nicht „deklarierte”, der zuständige Croupier diese auch vorschriftswidrig nicht laut ansagte, sondern sie erst nach dem Fallen der Kugel den Gewinnzahlen zuordnete („taufte”), um dem Spieler auf diesen „Gewinn” erhebliche Summen auszuzahlen. Diesen Bericht hat der Zeuge inzwischen in seiner Zeugenvernehmung im Parallelverfahren des Klägers R. an jenem Tage Tisch-Chef der Mannschaft, der außerdem die mitverdächtigten Croupiers K. M., Mü. und N. angehörten – erneuert (7 Sa 935/96). Am 26.01.1996 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen Anklage gegen die acht Beschuldigten, darunter gegen den Kläger (Bl. 213 ff. des Anlagenbandes = 12 Js 65/96). Unter dem 24.06.1996 eröffnete die große Strafkammer des Landgerichts Aachen das Hauptverfahren gegen sieben der Beschuldigten, darunter gegen den Kläger, jedoch beschränkt auf zwei der ursprünglich 31 angeklagten Fälle – nämlich betreffend den 06.05.1995 und den 25.06.1995 (Bl. 54 ff. d.A.). Unter dem 10.07.1997 formulierte die Staatsanwaltschaft daraufhin eine auf diesen Umfang beschränkte Anklageschrift. Unter dem 17.02.1996 (Bl. 4 d.A.) kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats fristgemäß, wogegen sich der Kläger in dem vorliegenden Kündigungsschutzprozeß wendet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er meint, er sei vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Seine Anhörung habe im Kern dem Zweck gedient, Druck auf ihn auszuüben, um weitere Informationen zu erhalten. Das Protokoll des Anhörungsgesprächs vom 18.08.1995 (Bl. 43 ff. des Anlagebandes) sei zwar im wesentlichen richtig, ihm sei aber nicht konkret gesagt worden, wann und in welcher Form er an den Manipulationen beteiligt gewesen sein und welche unberechtigten Gewinne er ausgezahlt haben sollte. Das Ergebnis des Gesprächs sei gewesen, daß der Zeuge G. Mü. ihm nicht mehr vorgehalten habe, vermehrt und „unlogisch” seinen Dienst getauscht zu haben. Dementsprechend habe die Beklagte nach der Anhörung zwar anderen Croupiers gekündigt, seine zunächst ausgesprochene Suspendierung jedoch aufgehoben. Auch das Protokoll seiner zweiten Anhörung am 14.12.1995 (Bl. 209 des Anlagebandes) zeige, daß es bei den pauschalen Vorwürfen geblieben sei. Auch hier habe die Beklagte ihn unter Druck gesetzt, u. a. indem sie ihm eine Rolle als Kronzeuge in Aussicht gestellt habe. Aus seiner Sicht seien die Vorwürfe gegen ihn zerstreut gewesen, zumal die Beklagte ihn auch nach dem 14.12.1995 weiter beschäftigt habe. Erst die (erste) Anklageschrift vom 26.01.1996 habe konkrete Vorwürfe enthalten; deshalb hätte er danach erneut angehört werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Die Anklageschrift basiere im wesentlichen auf Spekulationen ohne o...

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