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LAG Niedersachsen Urteil vom 31.01.2018 - 2 Sa 945/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aufgrund von Wettbewerbsverstößen. Unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen bei verspäteter Geltendmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von "zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Klagerhebung innerhalb von vier Wochen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers aus unerlaubter Handlung und wegen Wettbewerbsverstößen (entgegen BAG, 20 Juni 2013, 8 AZR 280/12).

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 202 Abs. 1, § § 305 ff., § 307 Abs. 1 S. 1, §§ 823, 309 Nr. 7, §§ 13, 280 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 611a

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 06.04.2016; Aktenzeichen 2 Ca 493/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2018; Aktenzeichen 10 AZR 233/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 6. April 2016 - 2 Ca 493/15 - wird auch hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht - 10 AZN 454/17 - trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.109,16 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Wettbewerbsverstößen der Klägerin.

Die Beklagte betreibt einen Pflegedienst. Sie beschäftigte unter anderem die Arbeitnehmer S., N., Sch., B., R., E., W. und D.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 13. März 2014 bis zum 16. November 2015 als Pflegedienstleitung beschäftigt. Sie erzielte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.600,00 €. Dem Arbeitsverhältnis lag - zuletzt - der Arbeitsvertrag vom 1. April 2015 zugrunde. Darin heißt es unter anderem (Bl. 8 f. d. A.):

"...

§ 4 - Kündigung

Während der Zeit einer Befristung und in der Probezeit kann der Anstellungsvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung geltend gemacht werden, Klageerhebung innerhalb von vier Wochen. Späteres Geltendmachen von Ansprüche ist hiermit ausgeschlossen.

Kündigungen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.

..."

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. November 2015.

Die Arbeitnehmerinnen R. und E. kündigten ihre Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 zum 15. November 2015 (Bl. 35, 36 d. A.). Ebenfalls zum 15. November 2015 beendete die Arbeitnehmerin D. ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Arbeitnehmerin W. nahm ihre Tätigkeit bei der Beklagten nach einer Arbeitsunfähigkeit im November 2015 nicht mehr auf. Das Arbeitsverhältnis endete im Wege eines Prozessvergleiches zum 30. November 2015.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Abwerbeversuche bei Patienten und Mitarbeiter zu unterlassen. In dem Schreiben heißt es unter anderem (Bl. 64 f. d. A.):

"...

Unsere Mandantin hat Kenntnis davon erlangt, dass Sie diverse Patienten und auch Arbeitnehmer unserer Mandanten angesprochen haben, um diese dazu zu bewegen, das Vertragsverhältnis mit unserer Mandantin zu beenden und zu einem neuen Anbieter bzw. Arbeitgeber zu wechseln. Ganz offensichtlich handelt es sich um einen Anbieter bzw. Arbeitgeber, für den Sie nach Ende der Beschäftigung bei unserer Mandantin tätig sein werden.

...

In Folge Ihrer bisherigen Abwerbetätigkeit ist unserer Mandantin ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Für diesen wird unsere Mandantin Sie noch gesondert ersatzpflichtig machen.

..."

Dem Schreiben war eine Unterlassungserklärung beigefügt (Bl. 219 d. A.), welche die Klägerin nicht unterzeichnete.

Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 4. November 2015 mit, dass sie weder Patienten noch Arbeitnehmer der Beklagten abgeworben habe bzw. dieses auch nur versucht habe.

Die Beklagte erbrachte Pflegeleistungen unter anderem für das Ehepaar S.. Unter dem 10. November 2015 kündigten die Eheleute S. den Pflegevertrag zum 15. November 2015. Nach einem Anruf vom 12. November 2015 erklärten die Eheleute S., doch bei der Beklagten bleiben zu wollen und ihre Kündigung "zurückzuziehen".

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 kündigten die Eheleute F. den Pflegevertrag mit der Beklagten zum 31. Oktober 2015. Am 30. Oktober 2015 rief die Klägerin gegen 18:20 Uhr bei dem von der Beklagten betreuten Patienten Herrn M. an und erkundigte sich nach dessen Gesundheitszustand. Sie bat darum, seine Ehefrau sprechen zu können. Mit Schreiben vom 9. November 2015 kündigte Herr M. den Pflegevertrag...

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