Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.12.2010 - 5 Sa 386/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienst, öffentlicher. Ortszuschlag. Stichtagsregelung. Wehrdienst, Ableistung von. kinderbezogen. Ortszuschlag, öffentlicher Dienst, kinderbezogen

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Anspruch auf familienbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags ist es ausreichend vorzutragen, dass die Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne den Wehrdienst des Sohns nach einer zu Beginn des Wehrdienstes zu stellende Prognose erfüllt gewesen wären.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen 8 Ca 851/07)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 – 8 Ca 851/07 – wird – einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 966/08 – auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob nach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des Arbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006 dem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige familienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter Berücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren 106,90 EUR von der Beklagten zu gewähren ist.

Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter bei der Universität K. und damit im Dienste des beklagten Landes tätig. Am 31.10.2006 war der Kläger eingruppiert in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c (nach Aufstieg aus V c). Am 01.11.2006 wurde der Kläger, was von ihm nicht beanstandet wird, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; ihm wird seither familienbezogen ein Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 EUR gezahlt. Bis zum 31.03.2006 erhielt der Kläger einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,26 EUR. Hintergrund der Berücksichtigung von Stufe 2 war, dass er eine andere Person – seinen Sohn – in seinen Haushalt aufgenommen hatte und ihm Unterhalt gewährt hat. Folglich wurde er einem Verheirateten gleichgestellt. Dieser Sohn leistete sodann vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb erhielt der Kläger ab dem 01.04.2006 nur noch einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 EUR. Daran soll sich nach Auffassung der Beklagten auch ab dem 01.01.2007 nichts ändern, weil die maßgebliche tarifliche Regelung insoweit strikt auf den Stichtag 31.10.2006 bzw. die Vergütung im Monat Oktober 2006 abstelle. Der Umstand, dass der Sohn den Wehrdienst am 31.12.2006 beendet hat, soll sich wegen der Stichtagsregelung in § 5 TVÜ-Länder nicht mehr im Hinblick auf die Höhe des zu zahlenden familienbezogenen Ortszuschlages und dessen Stufe auswirken.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm am 18.06.2007 erhobenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Neuberechnung des Ortszuschlages gemäß § 29 B Abs. 1 BAT treffe hinsichtlich der ihm gewährten Stufe 1 zwar bis zum 31.12.2006 zu, für die Zeit danach aber nicht. Denn ab dem 01.01.2007 sei er – unstreitig – wieder hinsichtlich seines Sohnes kindergeldberechtigt. Etwas anderes lasse sich den maßgeblichen Vorschriften des TVÜ-Länder nicht entnehmen, dies zeige bereits § 11 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dort sei die Behandlung des kinderbezogenen Teiles des Ortszuschlages in seinem Sinne geregelt, der auch – was unstreitig ist – von dem beklagten Land seit dem 01.01.2007 in Höhe von 90,57 EUR brutto gezahlt wird. Sollte sich aus den tariflichen Regelungen, insbesondere § 5 TVÜ-Länder, bezogen auf den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages etwas anderes ergeben, sei dies insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Er werde im Hinblick auf alleinerziehende Elternteile, die Töchter hätten, die nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt und benachteiligt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für den Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen,

Stichtage seien ein zulässiges und nicht gleichheitswidriges, sachlich gerechtfertigtes Mittel, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu gestalten. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 31.10.2006 habe der Kläger – was unstreitig ist – kein Kindergeld für seinen Sohn M. bezogen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 17.10.2007 festgestellt, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für seinen Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 46 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.860
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.179
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    842
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    683
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    665
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    663
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    647
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    614
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    587
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    573
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    549
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    547
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    493
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    472
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    466
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    465
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    459
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    457
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    453
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    437
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Urteil: Anspruch auf „Besitzstandszulage Kind“
Hammer eines Richters
Bild: MEV-Verlag

Ein Anspruch auf die „Besitzstandszulage Kind” gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-L besteht nur so lange, wie der Beschäftigte gemäß einer entsprechenden Festsetzung der Kindergeldkasse Kindergeld tatsächlich und ununterbrochen bezieht. Die bloße Kindergeldberechtigung ist hierfür unzureichend. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 702/07
LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 702/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Berechnung. Ortszuschlag. Stichtagsregelung. Verfassungswidrigkeit. Wehrpflicht. Berechnung des familienbezogenen Ortszuschlages nach § 5 TVÜ-L  Leitsatz (amtlich) 1. Die von den Tarifvertragsparteien durch § 5 TVÜ-Länder ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »