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Niedersächsisches FG Beschluss vom 18.03.2022 - 7 K 120/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.
  2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Abgeltungsteuer gegen die in Art 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt.
  3. Die Abgeltungsteuer führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.
  4. Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
  5. Die Abgeltungsteuer ist nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung ist die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert haben.
  6. Die Abgeltungsteuer ist auch nicht zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet und führt auch nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren; insoweit ergeben sich keine Rechtfertigungsgründe für die gleichheitswidrige Besteuerung.
 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5; BVerfGG § 80 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1; EStG § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20

 

Tatbestand

A. Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Provisionseinnahmen des Vermittlerkontos 1 der X-Versicherung dem Kläger zuzurechnen sind.

Der Kläger war als selbständiger Versicherungsmakler im Y-Versicherungsbüro tätig sowie Geschäftsführer mehrerer Personen- und Kapitalgesellschaften.

Der Beklagte setzte in den ursprünglichen Bescheiden die Einkommensteuern jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) fest. Die Steuererklärung des Jahres 2013 ging im Jahr 2015 beim Beklagten ein.

In dem Jahresabschluss 2013 vom 10. April 2015 wies der Kläger Betriebseinnahmen in Höhe von 36.362,77 € und in dem Jahresabschluss 2015 vom 19. September 2016 in Höhe von 30.052,38 € im Zusammenhang mit dem Y-Versicherungsbüro aus.

Unter dem 12. Mai 2017 reichte der Kläger geänderte Jahresabschlüsse für die Jahre 2013 und 2015 ein. Nach der Erläuterung der Jahresabschlüsse wurden die Änderungen erforderlich, „da im Rahmen der Rechtsbehelfe bis zum Kalenderjahr 2011 die Bilanzansätze und dadurch das Eigenkapital sich geändert hat. Die Änderung erfolgte auf Grund eines Schreibens vom 8. März 2017 vom Finanzamt D”.

Die Wertansätze bezüglich des Y-Versicherungsbüros blieben hierbei unverändert.

In den Jahren 2018 und 2019 führte der Beklagte bei dem Kläger eine erweiterte Außenprüfung hinsichtlich der Steuerarten Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 durch. Im Prüfungsbericht vom 28. März 2019 führte der Prüfer unter Tz. 13 „Erlöse X-Versicherung Herr A” aus:

„Provisionen des Vermittlerkontos 1 bei der X-Versicherung sind zunächst dem Betrieb Y-Versicherungsbüro, Inh. Frau B, zugeordnet worden. Die AP rechnet diese Einnahmen dem Stpfl. zu.

Lt. Auskunft der X-Versicherung vom 7.11.2013 sei Frau B bei der X-Versicherung nicht als Vermittler geführt. Vielmehr sei ausschließlich Herr A dort bekannt. In einer Ergänzung vom Herbst 2019 relativierte die X-Versicherung diese Aussage und führte aus, das Büro Y-Versicherungsbüro sei der Vertragspartner.

Die Ap. kann diesem für das vorgenannte Konto nicht folgen. Die ausschließliche Auszahlung auf das betriebliche Bankkonto des Stpfl. und die ausschließliche Verfügung durch den Stpfl. führen zu einer wirtschaftlichen Zurechnung beim Stpfl.

Veranlasst durch die Einreden der Ap. änderte der Stpfl. die Berechtigung zugunsten der A Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, an der der Stpfl. zu 70 %, Frau B aber nicht, beteiligt ist. Die Ap. sieht sich hierdurch bestätigt”.

Bei den gewerblichen Einkünften gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien daher folgende Erlöse gewinnerhöhend zu berücksichtigen:

2013

2015

2016

Ansatz lt Ap.

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