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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.11.2013 - 2 K 47/13

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsorgeaufwendungen: Datenübermittelung nach § 10 Abs. 2a EStG a.F. – Änderung des ESt-Bescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist Lex specialis gegenüber § 173 AO.
  2. Aus der Systematik des § 10 Abs. 2a EStG a.F. ist zu schließen, dass es für die Anwendung der Norm nur auf die Datenübermittlung als solche ankommt, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Übermittlung.
 

Normenkette

EStG 2009 § 10 Abs. 2a S. 8

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Änderbarkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr (2010) gaben sie bei den Beiträgen des Klägers zu Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen zu hohe Beitragszahlungen an. Sie wurden entsprechend ihren Angaben mit Bescheid vom 10. November 2011 veranlagt, der Bescheid wurde sogleich unter dem 24. November 2011 geändert. Zu diesen Zeitpunkten lag dem FA der die zutreffenden Beiträge enthaltende Datensatz vom 12. April 2011 auch bereits vor, wurde jedoch anscheinend nicht eingesehen. Am 25. September 2012 ist der Bescheid erneut geändert worden, da das FA nunmehr die elektronische Datenübermittlung vom 12. April 2011 entsprechend auswertete und dabei die zu hoch erfassten Beträge feststellte. Bei der Änderung berief sich das FA auf § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. Durch die Änderung minderten sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen von … € auf … €.

Gegen diesen Änderungsbescheid richtet sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren nunmehr die Klage. Die Formulierung im Gesetzeswortlaut „soweit Daten… übermittelt worden” könne nur so verstanden werden, dass es sich dabei ausschließlich um eine Steueränderungsnorm handele. Die Anwendung dieser Norm könne im Hinblick auf ihren Wortlaut und ihren Zweck nur für den Fall vorgesehen sein, dass nach Ergehen eines Steuerbescheides Daten übermittelt würden, die bei seinem Erlass noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Dies sei im Streitfall hingegen nicht der Fall, da die Daten zwischenzeitlich unstreitig - bei der erstmaligen Veranlagung bereits vorlagen. Wäre die Auffassung des FA richtig, hätte es der Gesetzesänderung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG nicht bedurft.

Bei der Auslegung der Vorschrift sei zudem zu beachten, dass der Vorschrift ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel zu Grunde liege. Denn der Gesetzgeber sei vom Deklarationsprinzip hin zum Verifikationsprinzip gewechselt. Es würden die Sonderausgaben nur in der Höhe der übermittelten Daten in Abzug gebracht, die Angaben des Steuerpflichtigen in den Erklärungsformularen hätten nur noch für die Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG Bedeutung. In diesem Kontext sei auch die Änderungsvorschrift zu verstehen, welche unabhängig vom nachträglichen Bekanntwerden und unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen eine Änderung ermöglichen solle und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Angaben gemacht hätte, jedoch in die Datenübermittlung eingewilligt habe. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung, aus welcher sich ergäbe, dass nur für den Fall der Datenübermittlung nach Bestandskraft des Bescheids eine Änderung möglich sein solle. Den hier maßgeblichen Fall, nämlich die erst spätere Auswertung der bereits übermittelten Daten, habe der Gesetzgeber nicht gesehen und nicht regeln wollen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheid vom 11. Februar 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist insoweit auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. In dieser hatte das FA ausgeführt, § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. gelte auch dann, wenn die übermittelten Daten erst später ausgewertet würden. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Änderungsvorschrift sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Zudem sei die spätere Umformulierung der Änderungsvorschrift im Interesse der Rechtssicherheit klarstellend erfolgt, weswegen sich ein Unterschied zur Neufassung nicht ergebe.

Entgegen dem zunächst vorgetragenen Sachverhalt geht mittlerweile auch der Beklagte davon aus, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Bearbeitung der Steuererklärung die übermittelten Daten hätten eingesehen werden können. Eine Änderung aufgrund von § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) komme daher ausdrücklich nicht in Betracht.

Die hier im Streit stehende Änderungsvorschrift solle sicherstellen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung durch den Beitragsempfänger steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Gesetzgeber habe damit eine grundsätzliche Änderungsmöglichkeit geschaffen, um die übermittelten Daten auch dann noch in der richtigen Höhe berücksichtigen zu können, wenn diese bei der ...

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