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Thüringer FG Urteil vom 07.12.1994 - II 8/94

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1995; Aktenzeichen VI R 50/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die steuerlichen Auswirkungen einer Kapitalabfindung des Arbeitgebers des Klägers für in der DDR vor der W iedervereinigung begründete Betriebspensionsanwartschaften.

Der Kläger ist Angestellter und Mitglied des Gesamtbetriebsrats der Fa. X XX GmbH in A-Stadt. Diese Firma entstand im Rahmen der Umstrukturierungs- und Privatisierungsmaßnahmen infolge der Wiedervereinigung als Rechtsnachfolgerin des VEB XX A-Stadt, bei dem der Kläger beschäftigt war.

Nach dem Pensionsstatut vom 30.12.1977, das zum 01.01.1978 in Kraft getreten war, hatten die Arbeitnehmer des VEB XX-Stiftung, des VEB XX A-Stadt und des A-Stadter XXX & Gen. A-Stadt Pensionsansprüche gegen die XX-Stiftung in A-Stadt nach Maßgabe der Bestimmungen des Pensionsstatuts. Danach bekam, wer bei Eintritt des Pensionsfalles mindestens 5 Jahre versicherungspflichtig bei einem der genannten Betriebe beschäftigt war (§ 1), bestimmte Pensionsleistungen (§ 2) prozentual anteilig bemessen nach den versicherungspflichtigen Dienstjahren (§ 4 Abs. 3) auf Grundlage eines nach § 4 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Durchschnittsbruttomonatsverdienstes. Die erzielbare Höchstpension betrug 72 % des Durchschnittsbruttolohnes.

Die Pension sollte nach § 2 Abs. 4 des Statuts steuerfrei ausgezahlt werden. § 6 enthielt eine Höchstbetrags- und Anrechnungsregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Pensionen bzw. mit der gesetzlichen Altersversorgung.

Die gesamte Altersversorgung – gesetzliche Altersrente aus der Sozialversicherung und die Betriebspension oder auch gleichgestellte Altersversorgungen wurden von der Stiftung ausgezahlt. Die staatliche Sozialversicherung zahlte dann die verauslagten gesetzlichen Renten an die Stiftung.

Für die Betriebspensionen wurden keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet. Sie wurden planmäßig aus dem laufenden Gewinn der Stiftungsbetriebe geleistet.

Nach der infolge der Wiedervereinigung durchgeführten Privatisierung des Arbeitgebers des Klägers wurden die Betriebspensionen neu geregelt. Es wurde unter dem Datum des 30.09.1991, gültig ab dem gleichen Tag, zwischen der X XX A-Stadt GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der Firma ein Sozialplan vereinbart. Danach wurde neben den Entschädigungen für Arbeitsplatzverlust wegen Arbeitsplatzabbaus in § 2 des Sozialplans in Abteilung II auch eine Entschädigung für den Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung geregelt.

Aufgrund dieser Vereinbarung erhielt auch der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 24.036,– DM für den Verlust von Anwartschaften auf Pensionsansprüche. Diese wurden vom Beklagten als außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34 Abs. 1, 24 Ziff 1 a Einkommensteuergesetz – EStG – mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Seine Klage begründet der Kläger damit, dass diese Abfindung nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sei. Es handele sich eindeutig um eine Kapitalabfindung aufgrund einer gesetzlichen Rentenversicherung. Es komme nicht darauf an, dass die Abfindung durch den Arbeitnehmer selbst hätte erwirtschaftet werden müssen oder bereits Anwartschaften erworben worden seien. Entscheidend sei vielmehr, dass Rechte mittels Zahlung abgegolten worden seien. Strittig könne sein, inwieweit das Pensionsstatut ein sozialversicherungsrechtliches Rechtsverhältnis darstelle. Zugegebenermaßen beruhe der Pensionsanspruch nicht auf regelmäßigen Versicherungsleistungen der Arbeitnehmer. Vielmehr sei laut Statut ein Teil der Gewinne der Fa. XX auf die Carl-Zeiss-Stiftung übertragen worden, damit daraus die Pensionen hätten gezahlt werden können.

Die Stiftung habe zwar auch noch andere Einnahmen erzielt und andere Ausgaben sozialer und kultureller Art getätigt. Jedoch seien genau die Beträge, die vom Kombinat an die Stiftung für die Bezahlung der Pensionen abgeführt worden seien, für die Auszahlung der geschuldeten Pensionen verwendet worden. Es seien weder andere Einnahmen der Stiftung für diese Pensionen verwendet noch andere Ausgaben aus den Überweisungen des Kombinats XX A-Stadt geleistet worden.

Die Arbeitnehmer der Betriebe hätten hierfür auf einen Teil der möglichen Lohnzuwächse verzichtet. Das bedeute, dass die finanziellen Mittel, welche der XX-Stiftung zur Verfügung gestanden hätten, von den Arbeitnehmern selbst erwirtschaftet worden seien. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beiträge direkt vom Lohn oder durch geringere Lohnzuwächse erbracht worden seien. Unstrittig handele es sich bei den Pensionen um Sozialleistungen.

Ein weiterer Hinweis für die Annahme eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches ergebe sich dadurch, dass diese Abfindungen aufgrund von der Treuhand zur Verfügung gestellter Mittel, also aufgrund von öffentlichen Mitteln erbracht worden seien. In den Zeiten der DDR sei entgegen den Regelung...

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