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Thüringer FG Urteil vom 12.11.1997 - III 241/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen XI R 99/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit von sog. Pensionsrückzahlungen als Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben.

Der Kläger zu 1) erhielt im Jahr 1992 eine Entschädigung für den Verlust der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsstatut der BBB – Stiftung … Die Entschädigung wurde gemäß § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt besteuert.

In der Einkommensteuererklärung für 1995 wurde ein Betrag von DM 27.010 als Werbungskosten bzw. negative Einkünfte unter der Bezeichnung „Rückzahlung Stiftung” geltend gemacht. Dieser Betrag wurde im Streitjahr in den Bundeshaushalt einbezahlt. Die damaligen Pensionsansprüche entsprachen der freiwilligen Zusatzrente der ehemaligen DDR. Mit der Auflösung des VEB … ergab sich die Notwendigkeit, die Pensionsansprüche der Beschäftigten zu regeln. Diese Regelung erfolgte im Sozialplan vom 30.09.1991. Aufgrund dieses kam es im Jahr 1992 zur Auszahlung der Abfindung. Durch die Auszahlung der Pensionsabfindung, deren Annahme nicht verweigert werden konnte, verloren die Beschäftigten ihren Anspruch auf eine verbesserte Altersvorsorge. Für die Beschäftigten des VEB … wurde in das Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (ZVsG) ein Artikel 4 in das Rentenüberleitungsgesetz aufgenommen. Nach § 3 ZVsG wurde den Beschäftigten des VEB … ein Wahlrecht auf eine Anwartschaft auf Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem eingeräumt. Bedingung hierfür war ein Gleichstellungsantrag verbunden mit der Rückzahlung der erhaltenen Pensionsabfindung.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die Pensionsrückzahlungen lediglich als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Sie führen aus, daß die im Jahre 1992 erhaltene Pensionsabfindung als Arbeitslohn ermäßigt besteuert worden sei. Die Rückzahlung im Streitjahr 1995 sei als negative Einnahme einkommensmindernd abzusetzen oder zumindest im Rahmen einer negativen Progression einkommensteuermindernd zu berücksichtigen. Sie sei kein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. des § 10 EStG. Die Behandlung als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung würde zu einer steuerlichen Mehrfachbelastung ein- und desselben Betrages führen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 16.12.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.1995 aufzuheben und dahingehend zu ändern, daß ein Betrag in Höhe von DM 27.010 einkommensteuermindernd berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Rückzahlung des Betrages stehe nicht im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis. Im übrigen verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 16.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die an die XXX-Stiftung im Streitjahr abgeführten Beträge sind keine negativen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern sind als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG zu behandeln.

Die im Jahr 1992 zugeflossene Entschädigung für den Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 EStG und nicht von der Steuer befreit (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1995 VI R 50/95, BFHE 179, 380, BStBl II 1996, 169).

Die auf Grund der im Jahr 1992 erfolgten Zahlung eines größeren Betrages aufgetretene Härte im Zusammenhang mit der Steuerprogression wurde durch die Versteuerung als außerordentliche Einkünfte i. S. der §§ 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG gemildert.

Die sog. Rückzahlungsbeträge im Streitjahr 1995 können nicht als negative Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Zahlt der Steuerpflichtige früher empfangene Einnahmen zurück, so können diese zurückgezahlten Beträge steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Rückzahlung nicht aus privaten Motiven erfolgt ist und die früher empfangenen Einnahmen nicht steuerfrei waren (BFH-Urteile vom 19.12.1975 BFHE 118,166, BStBl II 1976, 322 und vom 27. Mai 1983 VI R 2/80, nv; Schmidt/Drenseck, EStG, 16. Aufl. 1997, § 9 Rz 61 ff mwN). Die negativen Einnahmen sind im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung bei den Einkünften zu berücksichtigen, zu denen die Einnahmen gehörten (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 64).

Im Streitfall haben die Kläger aber keine früher empfangenen Einnahmen zurück gezahlt. Die sog. Rückzahlung der im Jahr 1992 erhaltenen Abfindung im Streitjahr 1995 an die XXX-Stiftung steht nicht im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis. Die Rückzah...

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