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Thüringer FG Urteil vom 15.04.2015 - 4 K 716/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruch gegen die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in Kindergeldsachen. Zuständigkeit. Passivlegitimation bei Erlass der Einspruchsentscheidung durch eine örtlich unzuständige Behörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung, ob Kosten des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeldbescheid erstattet werden oder nicht, ist durch Verwaltungsakt zu treffen, der mit der in der Hauptsache zu treffenden Einspruchsentscheidung zusammengefasst werden, aber auch getrennt ergehen kann. Gegen diese Kostenentscheidung muss ein vom ursprünglichen Hauptsacheverfahren unabhängiges Einspruchsverfahren durchgeführt werden.

2. Bei der Kostenentscheidung nach § 77 EStG handelt es sich zwar um ein eigenständiges, aber um ein mit dem Einspruchsverfahren in der Hauptsache zusammenhängendes Annexverfahren. Für dieses Verfahren gelten aus dem Sachzusammenhang heraus dieselben Regeln über die funktionale, sachliche und örtliche Zuständigkeit wie für das zu Grunde liegende Einspruchsverfahren in der Hauptsache.

3. Die Frage, ob eine durch die örtlich unzuständige Behörde erlassene Entscheidung rechtswidrig ist, ob eine Heilung gemäß § 127 AO eintritt oder ob durch die vollständige Überprüfung der Entscheidung durch die jetzt örtlich zuständige Einspruchsbehörde die örtlich zuständige Behörde gehandelt hat, weil im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO eine vollständige Überprüfung erfolgt, ist für das finanzgerichtliche Verfahren unbeachtlich, weil beim FG vorab geprüft werden muss, ob die Klage zulässig oder aber deshalb unzulässig ist, weil der beklagten Behörde die Passivlegitimation fehlt.

4. Die Klage ist auch dann gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsakt bereits vor dessen Erlass durch Organisationsakt auf eine andere Behörde übergegangen ist.

 

Normenkette

EStG § 77; AO § 367 Abs. 2 S. 1, § 127; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 57 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2015; Aktenzeichen XI B 44/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung gemäß § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit Bescheid vom 27.04.2012 hob die Familienkasse B die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Februar 2010 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte überzahltes Kindergeld für den Zeitraum Februar 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 3.312 EUR von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 19.03.2013 lehnte die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit – C den Antrag der Klägerin vom 05.12.2012 auf Erlass der Forderung i.H.v. 3.576 EUR ab. Im Laufe des Einspruchsverfahrens gewährte diese Behörde mit geändertem Bescheid vom 21.08.2013 einen Teilerlass i.H.v. 2.766,87 EUR. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung des Erlassantrags von 19.03.2013. Mit Schreiben vom 18.11.2013 erklärte die Prozessbevollmächtigte im Auftrag Ihrer Mandantin den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt und beantragte, die im Einspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß einer anliegenden Kostennote zu erstatten. In dieser Kostennote beantragte sie aus einem Streitwert i.H.v. 3.312 EUR die Erstattung von insgesamt 721,33 EUR mit folgenden einzelnen Kostenpunkten:

1,3 Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV-RVG

327,60 EUR

1,5 Erledigungsgebühr

Nr. 1002 VV-RVG

378,00 EUR

Post- u. Telekom-Dienstleistg

Nr. 7002 VV-RVG

20,00 EUR

Summe Vorverfahren

725,60 EUR

Umsatzsteuer

19% Nr. 7008 VV-RVG

137,86 EUR

Bruttosumme Vorverfahren

863,46 EUR

davon zu erstatten 83,54 %

721,33 EUR

Mit Verfügung vom 10.12.2012 lehnte die Familienkasse C die Erstattung der Kosten im Einspruchsverfahren ab. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 19.03.2013 sei Teil des Erhebungsverfahrens. Das Erhebungsverfahren werde im 5. Teil der Abgabenordnung (§§ 218-248) geregelt. Nach der Abgabenordnung gebe es für das Einspruchsverfahren keine Kostenregelung. Mangels einer Rechtsgrundlage sei daher ein Ausgleich der Kostennote nicht möglich. In der Rechtsbehelfsbelehrung war ausgeführt, dass der Einspruch schriftlich bei der Familienkasse D einzulegen sei.

Die Prozessbevollmächtigte legte demgemäß auch Einspruch bei der Familienkasse D ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2014 wies diese Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. § 77 EStG sehe eine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren nur in einem Festsetzungsverfahren vor. Die im Rahmen des Erhebungsverfahrens getroffene Billigkeitsentscheidung betreffe nicht ein Festsetzungsverfahren. Laut beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diese Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht E schriftlich Klage gegen die oben bezeichnete Familienkasse eingelegt we...

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