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Thüringer OLG Urteil vom 28.04.1998 - 3 U 580/97

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Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 27.03.1997; Aktenzeichen 3 HO 365/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.03.1997, Az. 3 HO 365 / 96 hinsichtlich des Zeitpunkts der Verzinsung dahingehend abgeändert, daß 4 % Zinsen bereits seit 21.10.1995 zu zahlen sind.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 17.270,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Mietzins für die Vermietung einer Betonbrecheranlage sowie Gerichts- und Anwaltskosten aus einem Rechtsstreit mit einer Firma … geltend, von der die Klägerin ihrerseits die Betonbrecheranlage angemietet hatte.

Die Beklagten haben sich mit Vertrag vom 9.5.1994 unter dem Namen … zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen.

Die Beklagten haben unter § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 9.5.1994 vereinbart: „Die Haftung der Gesellschaft nach außen ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt”.

Unter § 2, 2 heißt es:

„Die Gesellschafter erbringen an die Gesellschaft bis 31.5.94 folgende Einlagen

a)

die Gesellschafter …

6.250,00 DM

b)

die Gesellschafter …

3.750,00 DM

c)

die Gesellschafterin …

2.500,00 DM.”

Unter § 7 Abs. 1 wird aufgeführt:

„Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter je einzeln.

Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrages beachten und haben demgemäß Vertretungs- und Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen”.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 19.11.1995 ist die Gesellschaft der Beklagten zum 31.12.1995 aufgelöst worden. Die Schlußbilanz zum 31.12.1995 hat keinen Gewinn ausgewiesen.

Am 17.6.1994 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine Betonbrecheranlage Pegson zum monatlichen Mietzins von 25.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer für 2 ½ Monate.

Wegen des weiteren Inhaltes des Mietvertrages wird auf Bd. I Bl. 33/34 d. A. verwiesen.

Der Beklagte zu 1) unterzeichnete in Vertretung für die B. … GbR mbH den Vertrag (Bd. I Bl. 34 d. A.).

Unter der Rubrik „Mieter” ist die Bezeichnung „GbR mbH …” eingefügt.

Nach dem Ende der Mietzeit und nach Rückgabe der Brecheranlage an die Klägerin legte diese mit Schreiben vom 22.9.1994 Rechnung über 34.270,00 DM, vgl. Bd. I Bl. 37 d. A. sowie über 5.175,00 DM vgl. Bd. I Bl. 38 d. A. Beide Schreiben waren gerichtet an die GbR mbH …

Auf den Gesamtrechnungsbetrag von 39.445,00 DM leisteten die Beklagten in Teilbeträgen insgesamt 17.000,00 DM.

Die Klägerin hatte ihrerseits die streitgegenständliche Betonbrecheranlage von einer Firma … angemietet, die den Mietzins gegenüber der Klägerin schließlich mittels Vollstreckungsbescheid geltend gemacht hat. Die Kosten für den Erlaß des Vollstreckungsbescheides haben sich auf 1.970,00 DM belaufen.

Auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides schloß die Klägerin mit der Firma … einen Teilzahlungsvergleich. Hierfür sind für die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 3.537,40 DM entstanden.

Der Restmietzins für die Betonbrecheranlage sowie die Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Rechtsstreit mit der Firma … sind Gegenstand der Klage.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten hafteten für die Klageforderung persönlich. Aus dem Kürzel „GbR mbH” lasse sich nicht der Ausschluß der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ableiten. Die Bezeichnung der von den Beklagten gegründeten BGB-Gesellschaft genüge den Anforderungen von Rechtsprechung und Literatur an einem wirksamen Haftungsausschluß aus mehreren Gründen nicht:

  • Die Beklagten hätten sich einer irreführenden Firma bedient. Das Kürzel „GbR mbH” lasse die Gesellschaftsform nicht eindeutig erkennen. Es könne sowohl eine GbR, als auch eine GmbH vorliegen. Eine solche Firma sei damit schon gemäß § 37 Abs. 1 HGB unzulässig.
  • Die Haftungsbeschränkung der BGB-Gesellschaft führe zu einer unzulässigen Gläubigerbenachteiligung, da neben der fehlenden persönlichen Haftung auch kein Garantiekapital zur Verfügung stehe.
  • Der Haftungsausschluß sei der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Bezeichnung „GbR mbH” im Briefkopf sei irreführend und genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Haftungsbeschränkung

Die im Innenverhältnis vorgenommene Haftungsbeschränkung sei nach außen nicht erkennbar gemacht worden. Dennoch hätten die Beklagten geduldet, daß der jeweils als Geschäftsführer auftretende Gesellschafter Verträge für die Gesellschaft ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung abgeschlos...

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