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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 4.6 Verjährung/Ausschlussfristen/Verzicht

Manfred Arnold
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Rz. 210

Da nach Aufgabe der Surrogatstheorie der Abgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, unterliegt dieser der Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, ist durch das BAG inzwischen geklärt.[1]

Danach unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber der Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Nach Auffassung des BAG endet die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers in der Entscheidung vom 6.11.2018 bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

Eine Ausnahme macht das BAG nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH v. 6.11.2018[2] beendet wurde, soweit bis zu diesem Zeitpunkt die gerichtliche Geltendmachung nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unzumutbar war. Die Entscheidung betrifft daher nur offene Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 und früher, bei denen spätestens am 31.12.2021 Klage erhoben wurde. Für offene Urlaubsansprüche ab 2015 läuft beim Anspruch auf Urlaubsabgeltung die Verjährungsfrist von 3 Jahren mit dem Jahr des Ausscheidens.

 
Praxis-Beispiel

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2015 erhebt ein Arbeitnehmer für offene Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2015 unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten im bestehenden Arbeitsverhältnis im Jahre 2019 Klage auf Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche.

Für die Jahre 2010 bis 2014 musste der Arbeitnehmer auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BAG davon ausgehen, dass nach § 7 Abs. 3 BUrlG die Urlaubsansprüche bis 2014 verfallen waren. Offen waren beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nach der früheren Rechtsprechung die Urlaubsansprüche für das Jahr 2015. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist am 31.12.2018 verjährt. Für die Urlaubsansprüche von 2010 bis 2014 begann die Verjährungsfrist erst Ende 2018. Bei Klageerhebung im Jahre 2019 war der Abgeltungsanspruch für diese Urlaubsjahre nicht verjährt.[3]

Die vom BAG betonte zeitliche Zäsur betrifft nur den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und nicht das Ansammeln von Urlaubsansprüchen im bestehenden Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre, weil der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat.

 
Praxis-Beispiel

Der Kläger erhebt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.1.2023 Klage auf Urlaubsabgeltung von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2015 bis anteilig 2023 mit insgesamt 45 Urlaubstagen.

Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch für alle nicht erfüllten Urlaubsansprüche. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (hier 2015 bis 2023) beginnt erst Ende 2023 zu laufen.

 

Rz. 211

Als reiner Geldanspruch unterliegt der Abgeltungsanspruch auch tariflichen Ausschlussfristen.[4] Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung.[5] Eine tarifliche Ausschlussfrist von 3 Monaten ist dabei nach Auffassung des BAG auch unionsrechtlich offensichtlich zulässig, da die Ausübung der durch Art. 7 Abs. 2 Arbeitszeitrichtlinie geschützten Rechte weder praktisch unmöglich noch übermäßig erschwert werde.[6] In der Entscheidung hat das BAG offengelassen, ob auch eine 2-monatige tarifliche Verfallfrist wirksam ist, hat aber betont, dass eine Vermutung für die unionsrechtliche Angemessenheit spreche.

Die Grundsätze gelten auch bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag.[7] Gleiches gilt für wirksame einzelvertragliche Ausschlussfristen, da als reiner Geldanspruch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist verfallen kann.[8]

Eine Ausnahme macht auch hier das BAG nur in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 beendet wurde, soweit bis zu diesem Zeitpunkt die Geltendmachung wegen der früheren Rechtsprechung des BAG unzumutbar war und die Ansprüche auch nicht verjährt sind. Diese Entscheidung betrifft nur die Fälle, in denen spätestens nach dem 6.11.2018[9] die Ansprüche innerhalb einer wirksamen Ausschlussfrist geltend gemacht wurden und wegen drohender Verjährung spätestens am 31.12.2021 Klage erhoben wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitsverhältnis hat bei einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit bei einem Ausscheiden im Jahre 2014 die Abgeltung von offenen Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2007 bis 2010 im Jahre 2018 gerichtlich geltend gemacht. Mit der 2018 erhobenen Klage hat der Kläger die Ausschlussfrist und die Verjährungsfrist gewahrt.[10]

Folge der Aufgabe der Surrogatstheorie ist auch, dass ein Arbeitnehmer auf einen entstandenen Abgeltungsanspruch als Geld...

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